Neue Messeinrichtungen für Gas dürfen nur verbaut werden, wenn sie sicher mit einem Smart-Meter-Gateway verbunden werden können. Neue Gaszähler müssen daher in intelligente Messsysteme über eine Schnittstelle oder einen Adapter integrierbar sein (§ 20 MsbG).
Neue Messeinrichtungen für Gas, die diesen Anforderungen nicht genügen, dürfen noch maximal bis 31. Dezember 2024 genutzt werden. Geräte mit registrierender Leistungsmessung dürfen ebenfalls noch bis zum 31. Dezember 2024 verwendet werden.
Für neu einzubauende RLM-Geräte bedeutet dies, dass nicht Smart-Meter-fähige Messeinrichtungen bis 2024 eingebaut werden dürfen und sodann maximal acht Jahre genutzt werden dürfen. Bis 2032 besteht also nach dem MsbG die Möglichkeit, dass Messeinrichtungen Gas zur RLM-Messung nicht an ein Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können.
So weitreichende Ausnahmen gelten für neue Arbeitszähler nicht: Alle seit 2017 eingebauten Messeinrichtungen müssen mit einem Smart-Meter-Gateway verbunden werden können (§ 20 Abs. 2 MsbG). Ob die Anbindung bei Vorliegen eines Smart-Meter-Gateways auch erfolgen muss, ist für die Einbauverpflichtung unerheblich (§ 20 MsbG), sondern richtet sich nach der Anbindungsverpflichtung (§ 40 MsbG).