Anstehende Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit können jederzeit eingeleitet werden und sind spätestens nach sechs Monaten durch einen Zuschlag abzuschließen (§ 41 Absatz 1 MsbG).
Der vormalige grundzuständige Messstellenbetreiber muss dem neuen grundzuständigen Messstellenbetreiber alle für den Messstellenbetrieb erforderlichen Informationen übergeben.
Bevorstehende, laufende und abgeschlossene Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen müssen der Bundesnetzagentur unverzüglich angezeigt werden. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Website die anstehenden Verfahren.
Die Übertragung findet im Rahmen eines Vergabeverfahrens im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) statt.
Übertragung der Grundzuständigkeit für mMe und iMSys: Grundzuständiger Messstellenbetreiber möchte oder kann Grundzuständigkeit nicht länger ausüben| Öffentliches Übertragungsverfahren | Inhouse-Vergabe
| Übertragung des Messstellenbetriebs an den Auffangmessstellenbetreiber
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| Verfahren können jederzeit eingeleitet werden und Zuschlag hat spätestens sechs Monate nach Beginn zu erfolgen | Anwendung des GWB, Veröffentlichung im Bundesanzeiger | Sechs Monate nach Übernahme des Notbetriebs durch Auffangmessstellenbetreiber |
| Anzeige der Einleitung bei sowie Veröffentlichung des anstehenden Verfahrens durch Bundesnetzagentur | ––––––––– |
Auffangmessstellenbetreiber
In der Gesetzesnovelle aus 2023 ist die Rolle des Auffangmessstellenbetreibers hinzugekommen.
Grundsätzlich ist Auffangmessstellenbetreiber derjenige grundzuständige Messstellenbetreiber
- der im jeweiligen Bundesland nach dem aktuellsten Monitoringbericht die meisten intelligenten Messsysteme in absoluten Zahlen betreibt und
- zusätzlich der Bundesnetzagentur seine Bereitschaft zum Eintritt in den grundzuständigen Messstellentrieb angezeigt hat.
Liegt eine solche Anzeige nicht vor, wird der Messstellenbetreiber mit den bundesweit meisten intelligenten Messsysteme in absoluten Zahlen der Auffangmessstellenbetreiber.
Ein grundzuständiger Messstellenbetreiber kann anzeigen, dass er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem MsbG zur Gewährleistung des technischen Betriebs dauerhaft nicht in der Lage ist. In diesem Fall stellt zunächst der Auffangmessstellenbetreiber den Messstellenbetrieb für alle betroffenen Messstellen sicher.
Sechs Monate nach Übernahme des Notbetriebs geht die Grundzuständigkeit für das betroffene Netzgebiet vollständig auf den Auffangmessstellenbetreiber über.
Die Bundesnetzagentur hat die entsprechenden Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen.