Grundzuständigkeiten des Messstellenbetriebs (Anzeige und Übertragung)

Wer ist seit Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes grundzuständiger Messstellenbetreiber?

Der Netzbetreiber ist grundzuständiger Messstellenbetreiber (§ 2 Nr. 4 MsbG), also

  • jeder örtliche Verteilnetzbetreiber,
  • jeder geschlossene Verteilnetzbetreiber sowie
  • die Übertragungsnetzbetreiber.

Das bedeutet: Das MsbG weist dem Netzbetreiber diese Aufgabe initial zu, ohne dass es hierfür eines speziellen Übertragungsverfahrens bedarf.

Dies gilt im Strombereich sowohl für

  • konventionelle Zähler (Ferraris, EDL 21, RLM, usw.) als auch für
  • intelligente Messsysteme (iMSys) und moderne Messeinrichtungen (mME).

Im Gassektor für alle Messeinrichtungen.

Kann die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb übertragen werden?

Ja.

Grundzuständige Messstellenbetreiber können in Einzelfällen im Stromsektor ihre Grundzuständigkeit für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme auf andere Netzbetreiber und Messstellenbetreiber übertragen (§ 41 - § 44 MsbG sowie § 11 Absatz 2 MsbG). Dies betrifft diejenigen Messstellenbetreiber, die über eine Genehmigung zur Aufnahme der Grundzuständigkeit (§ 4 MsbG) und über eine Zertifizierung des BSI (§ 25 MsbG) verfügen.

Dies gilt jedoch ausschließlich für die Grundzuständigkeit für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme!

Ausnahmen:

  • Die Grundzuständigkeit für konventionelle Zähler kann nicht übertragen werden und verbleibt dauerhaft beim Netzbetreiber.
  • Im Gassektor kann die Grundzuständigkeit ebenfalls nicht übertragen werden.

Wie ist der Ablauf eines öffentlichen Übertragungsverfahrens über die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb?

Anstehende Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit können jederzeit eingeleitet werden und sind spätestens nach sechs Monaten durch einen Zuschlag abzuschließen (§ 41 Absatz 1 MsbG).

Der vormalige grundzuständige Messstellenbetreiber muss dem neuen grundzuständigen Messstellenbetreiber alle für den Messstellenbetrieb erforderlichen Informationen übergeben.

Bevorstehende, laufende und abgeschlossene Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen müssen der Bundesnetzagentur unverzüglich angezeigt werden. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Website die anstehenden Verfahren.

Die Übertragung findet im Rahmen eines Vergabeverfahrens im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) statt.

Übertragung der Grundzuständigkeit für mMe und iMSys: Grundzuständiger Messstellenbetreiber möchte oder kann Grundzuständigkeit nicht länger ausüben
Öffentliches Übertragungsverfahren

Inhouse-Vergabe

Übertragung des Messstellenbetriebs an den Auffangmessstellenbetreiber

Verfahren können jederzeit eingeleitet werden und Zuschlag hat spätestens sechs Monate nach Beginn zu erfolgenAnwendung des GWB, Veröffentlichung im BundesanzeigerSechs Monate nach Übernahme des Notbetriebs durch Auffangmessstellenbetreiber
Anzeige der Einleitung bei sowie Veröffentlichung des anstehenden Verfahrens durch Bundesnetzagentur–––––––––

Auffangmessstellenbetreiber

In der Gesetzesnovelle aus 2023 ist die Rolle des Auffangmessstellenbetreibers hinzugekommen.

Grundsätzlich ist Auffangmessstellenbetreiber derjenige grundzuständige Messstellenbetreiber

  • der im jeweiligen Bundesland nach dem aktuellsten Monitoringbericht die meisten intelligenten Messsysteme in absoluten Zahlen betreibt und
  • zusätzlich der Bundesnetzagentur seine Bereitschaft zum Eintritt in den grundzuständigen Messstellentrieb angezeigt hat.

Liegt eine solche Anzeige nicht vor, wird der Messstellenbetreiber mit den bundesweit meisten intelligenten Messsysteme in absoluten Zahlen der Auffangmessstellenbetreiber.

Ein grundzuständiger Messstellenbetreiber kann anzeigen, dass er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem MsbG zur Gewährleistung des technischen Betriebs dauerhaft nicht in der Lage ist. In diesem Fall stellt zunächst der Auffangmessstellenbetreiber den Messstellenbetrieb für alle betroffenen Messstellen sicher.

Sechs Monate nach Übernahme des Notbetriebs geht die Grundzuständigkeit für das betroffene Netzgebiet vollständig auf den Auffangmessstellenbetreiber über.

Die Bundesnetzagentur hat die entsprechenden Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Kann die moderne Messeinrichtung auch mittels eines Kommunikationsadapters über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden?

Eine moderne Messeinrichtung ist eine Messeinrichtung, die den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über ein Smart-Meter-Gateway (SMGW) sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann (§ 2 Nr. 15 MsbG).

Diese Einbindung kann entweder durch die Messeinrichtung direkt oder durch einen Adapter realisiert werden.

Ein solcher Kommunikationsadapter kann beispielsweise benötigt werden, um MID-Zähler (MID – Richtlinie 2004/22/EG) an ein SMGW anbinden zu können. Auch Bestandszähler, die nicht die Sicherheitsanforderungen für die Kommunikation mit dem SMGW erfüllen können, können mittels eines solchen Kommunikationsadapters dennoch verwendet werden.

Aus Sicht der Bundesnetzagentur muss ein Hersteller entsprechende Kommunikationsadapter bereitstellen, da ansonsten die Möglichkeit der Einbindung in ein Kommunikationsnetz über ein SMGW nicht gegeben ist. Ein Einbau oder Vorhalten des Adapters in der bzw. für die jeweilige Messstelle ist für die Verfügbarkeit nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht erforderlich.

Kommunikationsadapter müssen insbesondere die Anforderungen der Technischen Richtlinie BSI TR 03109 sowie der PTB-A 50.8 erfüllen und entsprechend zertifiziert sein.

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