Mit dem "Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften" (EnWRÄndG k.a.Abk.) vom 18. Dezember 2025 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass bei der Erfüllung ihrer Ausstattungsverpflichtungen die sog. optionalen Einbaufälle zu berücksichtigen sind. Konkret sieht das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) vor, dass in dem zahlenmäßigen Umfang, wie nach § 29 Absatz 2 MsbG oder nach § 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 MsbG eine Ausstattung von Messstellen der Sparte Elektrizität mit intelligenten Messsystemen erfolgt, sich die Zahl der nach § 29 Absatz 1 MsbG auszustattenden Messstellen reduziert.
Bei den optionalen Einbaufällen handelt es sich um Einbaufälle, die keine Pflichteinbaufälle sind. Dies könnte z.B. ein Einbaufall bei einem Letztverbraucher mit weniger als 6.000 kWh Jahresstromverbrauch sein. Für die Berechnung der Ausbauquote für die Gruppe mit einem Verbrauch von 6.000 bis 100.000 kWh (einschließlich steuerbare 14a-Anlagen) wäre dann der Nenner entsprechend um die Anzahl der iMSys zu reduzieren, die bei Messlokation mit weniger als 6.000 kWh Jahresverbrauch verbaut wurden.
Durch diesen Effekt kann sich die jeweilige Ausbauquote des Messstellenbetreibers in der Gruppe mit einem Verbrauch von 6.000 bis 100.000 kWh (einschließlich steuerbare 14a-Anlagen) erhöhen. Aus Gründen der Transparenz und Kontinuität hat sich die Bundesnetzagentur entschlossen, beide Werte zu veröffentlichen, d.h. in der Tabelle findet sich unter dem Wert „Ausbauquote ohne optionale Einbaufälle“ die Quote der in dieser Gruppe mit einem intelligenten Messsystem ausgestatteten Messlokationen. Diese Quote ist mit den Vor-Quartalen vergleichbar.
Unter dem Punkt „Ausbauquote unter Berücksichtigung des § 45 Abs. 1 S. 4“ findet sich nun zusätzlich die Quote, bei der die Zahl der auszustattenden Messlokationen wie beschrieben um die optionalen Fälle rechnerisch anteilig reduziert wurden.
Für die nun begonnenen Aufsichtsverfahren bei den 0%-Unternehmen ist dieser Punkt nicht relevant.