FAQ

Welche Unternehmen nehmen an der quartalsweisen Abfrage teil?

Grundsätzlich sind alle Messstellenbetreiber, also grundzuständige und wettbewerbliche, aufgefordert, an der Abfrage teilzunehmen.  Grundzuständige Messstellenbetreiber sind aufgrund der gesetzlichen Regelungen des MsbG zur Teilnahme verpflichtet. Die Beteiligung der wMSB an der quartalsweisen Abfrage im Messwesen ist freiwillig. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt in den Veröffentlichungen jedoch alle Daten, die von wMSB übermittelt wurden.

Die in Deutschland tätigen wMSB nehmen bei der Datenerhebung nicht flächendeckend teil und sind damit nur teilweise in den Daten repräsentiert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die wMSB eine signifikante Anzahl von Messstellen ausgestattet haben und demnach die auf alle Messstellen in Deutschland bezogene Gesamtquote tendenziell höher sein dürfte, als die hier ermittelte und dargestellte Quote.

Welche Unternehmen werden in der Auswertung berücksichtigt?

Die Bundesnetzagentur ist zuständig für die Überwachung der Rollout-Quoten nach dem MsbG. Das MsbG verpflichtet die grundzuständigen Messstellenbetreiber zum Einbau von iMSys in den in § 29 MsbG benannten Pflichteinbaufällen. Die Auswertung auf der Homepage der Bundesnetzagentur enthält daher in Bezug auf die Pflichteinbaugruppen lediglich die Zahlen der grundzuständigen Messstellenbetreiber. In Bezug auf die Gesamtausstattungsquote werden alle gemeldeten Zahlen berücksichtigt.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die Daten regelmäßig um die Zahlen aktualisiert werden, die auch nach Ablauf der Quartalsfrist (erstmalig oder korrigiert) an die Bundesnetzagentur übermittelt werden. Insofern können sich im Zeitablauf auch Änderungen an den Zahlen ergeben.

Weshalb befindet sich bei einigen Unternehmen der Hinweis auf Zahlen aus den Vorquartalen?

Das Ziel der Bundesnetzagentur bei der quartalsweisen Abfrage im Messwesen ist es, die Datenqualität zu erhöhen und so eine hohe Transparenz beim Smart-Meter-Rollout zu schaffen.

Leider erhält die Bundesnetzagentur von manchen Unternehmen immer noch Erhebungsbögen mit einer schlechten Datenqualität. Die Bundesnetzagentur bemüht sich, die Daten weitestgehend zu plausibilisieren. Oft kann trotz wiederholten Nachfassens bei den Unternehmen jedoch keine vollständige Plausibilität der Daten erreicht werden. In diesen Fällen hat die Bundesnetzagentur die Zahlen aus den Vorquartalen verwendet.

Welche Maßnahmen sieht die Bundesnetzagentur für Fälle vor, in denen Messstellenbetreiber die 20-Prozentquote bis 31. Dezember 2025 nicht erreichen?

Sofern grundzuständige Messstellenbetreiber ihren Verpflichtungen aus dem Messstellenbetriebsgesetz nicht nachkommen, kann die Bundesnetzagentur Aufsichtsmaßnahmen ergreifen, d.h. grundzuständige Messstellenbetreiber verpflichten, das dem Messstellenbetriebsgesetz entgegenstehende Verhalten abzustellen. Ein gesetzeskonformes Verhalten kann mit Zwangsgeldern durchgesetzt werden.

Zwangsgelder sind keine Bußgelder, sondern ein Instrument des Verwaltungszwangs und dienen zur Durchsetzung von gesetzlichen Verpflichtungen. Dabei sind Zwangsgelder wiederholbar und können gesteigert werden, um die das gesetzliche Verhalten zu erzwingen und durchzusetzen. Ob Zwangsgelder angedroht werden und wenn ja, in welcher Höhe, entscheidet die Bundesnetzagentur im konkreten Einzelfall.

Was sagt die durch die Bundesnetzagentur veröffentlichte „Gesamtquote“ aus?

Die "Gesamtquote" weist den Rollout-Stand bezogen auf alle Messstellen im Bundesgebiet aus. Auch wenn das MsbG nur an den Messstellen der sog. Pflichteinbaufallgruppen nach § 29 Abs. 1 MsbG eine verpflichtende Ausstattung mit iMSys vorsieht, dient die Darstellung der „Gesamtquote“ der Transparenz und zur schnellen Übersichtlichkeit des Fortschritts. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz eine regulatorische Überprüfung nur in Bezug auf die grundzuständigen Messstellenbetreiber vorsieht. Auch von einigen wMSB sind Daten enthalten, jedoch haben nicht alle wMSB Daten übermittelt (siehe auch: Welche Unternehmen nehmen an der quartalsweisen Abfrage teil?)

Die in Deutschland tätigen wMSB sind damit nur teilweise in den Daten repräsentiert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die wMSB eine signifikante Anzahl von Messstellen ausgestattet haben und demnach die auf alle Messstellen in Deutschland bezogene Gesamtquote tendenziell höher sein dürfte, als die hier ermittelte und dargestellte Quote.

Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich die Gesamtquote auf sämtliche Messlokationen in Deutschland bezieht. Das Messstellenbetriebsgesetz sieht hingegen keinen flächendeckenden Rollout an allen Messlokationen vor. Verpflichtend ist der Einbau intelligenter Messsysteme nur bei Erzeugungsanlagen über 7 kW sowie bei Verbrauchern mit mehr als 6.000 kWh Jahresverbrauch sowie den 14a-Fällen. Diese Fälle betreffen nur einen Teil aller Messlokationen, sind für das Energiesystem aber besonders wichtig. Auf diese Gruppen konzentriert sich der Rollout daher aktuell und nur diese Gruppen sind bei der regulatorischen Überprüfung der Rolloutquoten relevant.

Warum gibt es gMSB, bei denen die Quote von einem Quartal auf das nächste wieder sinkt?

Es kann vorkommen, dass im Verlauf der Veröffentlichung bei gMSB scheinbar Brüche auftreten oder die Quote auch rückläufig ist. Dies kann zum Beispiel daran liegen, dass die Grundgesamtheit der auszustattenden Messstellen angestiegen ist, weil Anschlussnutzer hinzugekommen sind.

Auch hat der Gesetzgeber zwischen den Zahlen des Quartals Q4 2024 und Q2 2025 das MsbG novelliert (am 25. Februar 2025 in Kraft getreten). In diesem Rahmen wurden auch die Rollout-Quoten in § 45 MsbG angepasst. Ein weiterer Grund kann sein, dass Messlokationen mit Messsystemen, die bislang einen Bestandsschutz nach § 19 Abs. 5 MsbG hatten, nun Teil der Pflichtausbaugruppe werden.

Zudem plausibilisiert die Bundesnetzagentur die Zahlen für jedes Quartal neu und geht Auffälligkeiten und Unstimmigkeiten nach, sodass auch eine laufende Aktualisierung und Verbesserung der Daten eine Rolle spielt.

Warum haben manche gMSB schon 100 Prozent ihrer Messstellen mit iMSys ausgestattet?

Es gibt Messstellenbetreiber, die nur sehr wenige Messstellen betreiben oder auch Messstellenbetreiber, die frühzeitig einen freiwilligen Voll-Rollout durchgeführt haben. Diese gMSB haben so noch vor Ablaufen von gesetzlichen Quotenfristen 100 Prozent Ausstattung erreicht.

Was sind wettbewerbliche Messstellenbetreiber?

Ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber ist ein Unternehmen, das in Deutschland moderne und intelligente Messstellen für Strom betreibt, aber im betreffenden Versorgungsgebiet nicht als grundzuständiger Messstellenbetreiber tätig ist.

Im Verhältnis zum grundzuständigen Messstellenbetreiber handelt es sich beim wettbewerblichen Messstellenbetreiber um einen alternativen Anbieter.

Wettbewerbliche Messstellenbetreiber unterliegen im Unterschied zum grundzuständigen Messstellenbetreiber nicht den Quotenverpflichtungen aus dem Messstellenbetriebsgesetz.

Um ein möglichst vollständiges Bild des Rollouts zu zeigen, wurden die wettbewerblichen Messstellenbetreiber auch durch die Bundesnetzagentur dazu aufgefordert, an der Quartalsabfrage im Messwesen teilzunehmen. Trotz mehrfacher Aufforderung haben, insbesondere im Vergleich zur letzten Datenerhebung, eine Vielzahl von wettbewerblichen MSB keine Daten mehr übermittelt. In den Fällen in denen uns keine Zahlen von wettbewerblichen Messstellenbetreibern geliefert wurden, haben wir historische Daten verwendet.

Was gilt für wettbewerbliche MSB?

Kunden können einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber mit der Durchführung des Messstellenbetriebs an ihrer Messstelle beauftragen, wenn durch diesen ein einwandfreier Messstellenbetrieb gewährleistet ist. Diese Messtelle muss dann entsprechend nicht durch den gMSB ausgestattet werden. Erfüllt der wMSB an der Messtelle die ursprüngliche Verpflichtung des gMSB nach § 29 MsbG zur Pflichtausstattung mit einem iMSys nicht, so endet die vertragliche Beziehung zwischen wMSB und Kunde automatisch und die Messstelle fällt zurück an den grundzuständigen Messstellenbetreiber, für den die Ausstattungsverpflichtung nach § 29 MsbG dann wieder auflebt.

Wie geht die Bundesnetzagentur mit sog. Optionalen Einbaufällen um?

Mit dem "Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften" (EnWRÄndG k.a.Abk.) vom 18. Dezember 2025 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass bei der Erfüllung ihrer Ausstattungsverpflichtungen die sog. optionalen Einbaufälle zu berücksichtigen sind. Konkret sieht das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) vor, dass in dem zahlenmäßigen Umfang, wie nach § 29 Absatz 2 MsbG oder nach § 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 MsbG eine Ausstattung von Messstellen der Sparte Elektrizität mit intelligenten Messsystemen erfolgt, sich die Zahl der nach § 29 Absatz 1 MsbG auszustattenden Messstellen reduziert.

Bei den optionalen Einbaufällen handelt es sich um Einbaufälle, die keine Pflichteinbaufälle sind. Dies könnte z.B. ein Einbaufall bei einem Letztverbraucher mit weniger als 6.000 kWh Jahresstromverbrauch sein. Für die Berechnung der Ausbauquote für die Gruppe mit einem Verbrauch von 6.000 bis 100.000 kWh (einschließlich steuerbare 14a-Anlagen) wäre dann der Nenner entsprechend um die Anzahl der iMSys zu reduzieren, die bei Messlokation mit weniger als 6.000 kWh Jahresverbrauch verbaut wurden.

Durch diesen Effekt kann sich die jeweilige Ausbauquote des Messstellenbetreibers in der Gruppe mit einem Verbrauch von 6.000 bis 100.000 kWh (einschließlich steuerbare 14a-Anlagen) erhöhen. Aus Gründen der Transparenz und Kontinuität hat sich die Bundesnetzagentur entschlossen, beide Werte zu veröffentlichen, d.h. in der Tabelle findet sich unter dem Wert „Ausbauquote ohne optionale Einbaufälle“ die Quote der in dieser Gruppe mit einem intelligenten Messsystem ausgestatteten Messlokationen. Diese Quote ist mit den Vor-Quartalen vergleichbar.

Unter dem Punkt „Ausbauquote unter Berücksichtigung des § 45 Abs. 1 S. 4“ findet sich nun zusätzlich die Quote, bei der die Zahl der auszustattenden Messlokationen wie beschrieben um die optionalen Fälle rechnerisch anteilig reduziert wurden.  

Für die nun begonnenen Aufsichtsverfahren bei den 0%-Unternehmen ist dieser Punkt nicht relevant.

Weshalb veröffentlicht die Bundesnetzagentur seit Q4/2025 eine Quote mit und eine ohne optionale Einbaufälle und was ist der Unterschied zwischen den beiden veröffentlichten Quoten?

Bislang hat die Bundesnetzagentur nur die Quoten der einzelnen Unternehmen ohne die Berücksichtigung von optionalen Einbaufällen veröffentlicht. Hintergrund war, dass nur die Quote ohne die optionalen Einbaufälle den Einbau der gesetzlich vorgegeben Pflichteinbaufälle übersichtlich und transparent widerspiegelt. Mit dem "Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften" (EnWRÄndG k.a.Abk.) vom 18. Dezember 2025 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass bei der Erfüllung der Ausstattungsverpflichtungen die sog. optionalen Einbaufälle zu berücksichtigen sind. Konkret sieht das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) vor, dass in dem zahlenmäßigen Umfang, wie nach § 29 Absatz 2 MsbG oder nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 MsbG eine Ausstattung von Messstellen der Sparte Elektrizität mit intelligenten Messsystemen erfolgt, sich die Zahl der nach § 29 Absatz 1 MsbG auszustattenden Messstellen reduziert.

Daher veröffentlicht die Bundesnetzagentur nunmehr zusätzlich auch die Quote unter Berücksichtigung der optionalen Fälle.

Bei den optionalen Einbaufällen handelt es sich um Einbaufälle, die keine Pflichteinbaufälle sind. Dies könnte z.B. ein Einbaufall bei einem Letztverbraucher mit weniger als 6.000 kWh Jahresstromverbrauch sein. Für die Berechnung der Ausbauquote für die Gruppe mit einem Verbrauch von 6.000 bis 100.000 kWh (einschließlich steuerbare 14a-Anlagen) wäre dann der Nenner entsprechend um die Anzahl der iMsys zu reduzieren, die bei Messlokation mit weniger als 6.000 kWh Jahresverbrauch verbaut wurden.

Die Quote mit optionalen Einbaufällen ist die relevante Quote im Rahmen der laufenden Aufsichtsverfahren der Bundesnetzagentur, sie stellt allerdings nicht den tatsächlichen Ausbaustand in dieser Gruppe dar.

Weshalb steht bei manchen Messstellenbetreiber anstelle einer Quote die Abkürzung „n/a“?

Bei einzelnen Messstellenbetreibern wird keine Quote ausgewiesen, wenn die Berechnung unter Berücksichtigung der optionalen Einbaufälle rechnerisch nicht sinnvoll interpretierbare Ergebnisse liefert. Je nach Konstellation kann die gesetzliche Systematik dazu führen, dass die Quote rechnerisch über 100 Prozent liegt oder negative Werte entstehen (z.B. wenn die Anzahl der optionalen Einbaufälle die zugrunde gelegte Grundgesamtheit übersteigt).

Zudem gibt es Messstellenbetreiber, bei denen es keine relevanten Anwendungsfälle in der zu prüfenden Pflichteinbaufallgruppe gibt oder bei denen der Bundesnetzagentur noch nicht alle erforderlichen Informationen vorliegen.

Diese Fälle wurden jeweils mit „n/a“ gekennzeichnet.

Was sind Zwangsgelder und wonach richtet sich deren Höhe?

Zwangsgelder sind ein Mittel des Verwaltungsrechts. Sie dienen der Durchsetzung eines gesetzlich vorgeschriebenen Verhaltens und stellen keine Sanktion dar. Wenn grundzuständige Messstellenbetreiber die 20 Prozent-Quote aus dem Messstellenbetriebsgesetz zum gesetzlichen Stichtag 31.12.2025 (Abfrage Q4/2025) nicht erfüllt haben, wird die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung des Grads und des Umfangs der Nichterfüllung Aufsichtsmaßnahmen ergreifen, d.h. grundzuständige Messstellenbetreiber verpflichten, das dem Messstellenbetriebsgesetz entgegenstehende Verhalten abzustellen.

Der Zwangsgeldrahmen in aufsichtsrechtlichen Verfahren nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) beträgt gemäß § 76 Abs. 4 MsbG i.V.m. § 94 Satz 3 EnWG mindestens 1.000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro. Die Bundesnetzagentur bestimmt in diesem Rahmen die Höhe des Zwangsgeldes unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen.

Zu konkreten laufenden Verfahren äußert sich die Bundesnetzagentur nicht.

Woraus ergeben sich die Zielquoten?

Um die Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen zu gewährleisten, regelt das Messstellenbetriebsgesetz zeitliche Vorgaben, bis wann die Ausstattung zu erfolgen hat. Diese gesetzlichen Quoten sind in § 45 MsbG festgelegt. Die erste Quote ist zum 31.12.2025 geregelt und fordert eine Ausstattung von 20 Prozent aller Pflichteinbaufälle aus der Gruppe „Verbraucher über 6.000 kWh/a sowie Verbraucher mit einer Vereinbarung nach § 14a EnWG“ mit intelligenten Messsystemen bzw. intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen. Bis zum Ablauf des Jahres 2032 müssen dann 90 Prozent aller Messtellen mit intelligenten Messsystem bzw. mit intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen ausgestattet sein.

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