Netzanschluss

Gilt die KraftNAV für Batteriespeicher mit einer Nennleistung ab 100 Megawatt, die an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt (Großspeicher) angeschlossen werden sollen?

Nein, durch die Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 23.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 368) wurde in § 1 Abs. 1 S. 2 KraftNAV klargestellt, dass diese keine Anwendung auf Batteriespeicher, beziehungsweise Energiespeicheranlagen findet.

Müssen sich Batteriespeicher als Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen sowohl für die Bezugs- als auch die Erzeugungsseite um entsprechende Netzanschlusskapazität bemühen?

Ja, Batteriespeicher benötigen aufgrund ihrer Doppelrolle für die Ein- und Ausspeisung Netzanschlusskapazität. Sie müssen sich auch an entsprechenden ggf. separaten Kapazitätszuteilungsverfahren beteiligen. Mit dem physikalischen Netzanschluss ist nicht automatisch die Zuteilung der verlangten Netzanschlusskapazität verbunden. Diese ist in einem Netzanschlussvertrag zu regeln. Dabei kommen insbesondere im Hinblick auf die Entnahmeseite der Speicher die allgemeinen Regelungen des EnWG zur Anwendung.

Für die allgemeine Anschlussverpflichtung in § 17 EnWG ist bereits anerkannt, dass im Falle eines drohenden Kapazitätsmangels das Anschlussnutzungsverhältnis begrenzt werden kann (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.03.2017, Az. VI-3 Kart 181/15 (V), Rn. 112, abrufbar in juris). Unterliegt das Anschlussnetz bezogen auf die Einspeise- und Entnahmeseite kapazitativ unterschiedlichen Limitationen, müssen sich Batteriespeicher am Zuteilungsverfahren (gegebenenfalls für beide Seiten) beteiligen. Folgerichtig eröffnet die neue Regelung in § 17 Abs. 2b EnWG die grundsätzliche Möglichkeit für den Netzbetreiber, Anschlussbegehrenden flexible Anschlussvereinbarungen anzubieten.

Um Doppelbelastungen zu vermeiden, haben Netzbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass ihre Prozesse diese Fälle abbilden können und Speicherbetreiber unter geringstmöglichem Aufwand entsprechende Anträge stellen können.

Was ist, wenn ich für meinen Großbatteriespeicher bereits eine Netzanschlusszusage nach KraftNAV erhalten habe?

Soweit Netzbetreiber Anschlusszusagen für Energiespeicheranlagen bereits im Rahmen eines den Regelungen der KraftNAV entsprechenden Verfahrens erteilt haben, sind diese nach der Gesetzesbegründung zur Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung im Rahmen des Anspruchs auf Netzanschluss nach § 17 Abs. 1 S. 1 EnWG zu berücksichtigen (vgl. BR-Drs. 743/25, S. 5).

Ich habe einen Netzanschlussantrag gestellt, der nach KraftNAV und/oder dem Windhundverfahren abgewickelt wird. Darf der Netzbetreiber nunmehr das Netzanschlussverfahren umstellen?

Ja, § 17 Abs. 1 EnWG definiert kein bestimmtes Netzanschlussverfahren.

Die Wahl des Verfahrens steht daher bis zur verbindlichen Verteilung der Netzanschlusskapazitäten grundsätzlich im Ermessen des Netzbetreibers. Der Gesetzesbegründung zur Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung lässt sich lediglich entnehmen, dass Netzanschlusszusagen für Energiespeicheranlagen, welche bereits in einem auf der KraftNAV basierenden Verfahren erteilt worden sind, im Rahmen des Anspruchs auf Netzanschluss nach § 17 Abs. 1 S. 1 EnWG zu berücksichtigen sind (vgl. BR-Drs. 743/25, S. 5). Jedenfalls wenn noch keine Netzanschlusszusage nach KraftNAV erteilt wurde, ist es Netzbetreibern daher grundsätzlich möglich, das Verteilungsverfahren aus sachlichen Gründen zu wechseln.

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