Ja, Batteriespeicher benötigen aufgrund ihrer Doppelrolle für die Ein- und Ausspeisung Netzanschlusskapazität. Sie müssen sich auch an entsprechenden ggf. separaten Kapazitätszuteilungsverfahren beteiligen. Mit dem physikalischen Netzanschluss ist nicht automatisch die Zuteilung der verlangten Netzanschlusskapazität verbunden. Diese ist in einem Netzanschlussvertrag zu regeln. Dabei kommen insbesondere im Hinblick auf die Entnahmeseite der Speicher die allgemeinen Regelungen des EnWG zur Anwendung.
Für die allgemeine Anschlussverpflichtung in § 17 EnWG ist bereits anerkannt, dass im Falle eines drohenden Kapazitätsmangels das Anschlussnutzungsverhältnis begrenzt werden kann (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.03.2017, Az. VI-3 Kart 181/15 (V), Rn. 112, abrufbar in juris). Unterliegt das Anschlussnetz bezogen auf die Einspeise- und Entnahmeseite kapazitativ unterschiedlichen Limitationen, müssen sich Batteriespeicher am Zuteilungsverfahren (gegebenenfalls für beide Seiten) beteiligen. Folgerichtig eröffnet die neue Regelung in § 17 Abs. 2b EnWG die grundsätzliche Möglichkeit für den Netzbetreiber, Anschlussbegehrenden flexible Anschlussvereinbarungen anzubieten.
Um Doppelbelastungen zu vermeiden, haben Netzbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass ihre Prozesse diese Fälle abbilden können und Speicherbetreiber unter geringstmöglichem Aufwand entsprechende Anträge stellen können.