Zu den Pflichten des Netzbetreibers gehört es, mit dem Netzanschlussbegehrenden in angemessener Weise und in angemessenen Zeiträumen zu kommunizieren. Dies beinhaltet, dass er über den Umstand, dass ein Antrag derzeit nicht weiterbearbeitet werden kann oder dass es zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommt, und die Gründe dafür zu informieren hat. Der Netzanschlussbegehrende muss über die Frage, ob ein Anschluss am gewünschten Netzanschlusspunkt überhaupt umsetzbar ist, und den dafür voraussichtlich erforderlichen Zeitraum unverzüglich informiert werden.
Dafür sind zumindest folgende Informationen mitzuteilen:
- Nach welchem Verfahren werden die Netzanschlusskapazitäten oder -punkte vergeben? (beispielsweise Windhundverfahren; Repartierung; First Ready, First Served)
- Stehen gegenwärtig freie Netzanschlusskapazitäten und/oder Netzanschlusspunkte am gewünschten Ort, das heißt im entsprechenden Netzbereich, zur Verfügung?
- Welche Netzanschlusskapazität steht gegebenenfalls nach einem geplanten Netzausbau zur Verfügung und wann ist dieser nach den aktuellen Erkenntnissen oder Planungen abgeschlossen?
Kommt bei der Zuteilung der Netzanschlusskapazität oder -punkte das sogenannte Windhundverfahren zur Anwendung („First Come, First Served“-Verfahren“), sind dem Netzanschlussbegehrenden zusätzlich darüber hinaus folgende Informationen mitzuteilen:
- An welchem Rang im Verfahren befindet sich der Netzanschlussbegehrende bezüglich des Netzanschlusspunktes?
- Hinsichtlich der Netzanschlusskapazität ist mitzuteilen, wie viel Netzanschlusskapazität vorrangig zu befriedigen ist.