Nein, allein aufgrund der Funktion des Batteriespeichers (zunächst Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung zu entnehmen, um Strom zeitversetzt wieder einzuspeisen), ist keine Ermäßigung auf den BKZ angezeigt. Der BGH hat in verschiedenen Entscheidungen die Trennung von Entnahme- und Einspeisesachverhalten bei Speichern betont. Bei der Ermittlung des BKZ der Höhe nach ist die Entnahmeseite in den Blick zu nehmen. Der BKZ ist in voller Höhe zu entrichten.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass dabei auf einen unkonditionierten Netzzugang abgestellt wird, d.h. dass die vertraglich vereinbarte Leistung jederzeit zur Verfügung steht. Sollte es zwischen Speicherbetreiber und Netzbetreiber andere Vereinbarungen geben, bspw. dass der Netzbetreiber aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zu bestimmten Zeiten den Netzbezug des Speichers einschränkt, kann dies durchaus Auswirkungen auf einen BKZ der Höhe nach haben.
Dies gilt nicht nur für Speicher. Die Beurteilung einer angemessenen Reduzierung ist eine Frage des Einzelfalls und einer diskriminierungsfreien Ausgestaltung durch die Netzbetreiber.