Netzbetreiber dürfen Errichtung, Betrieb und Verwaltung einer Energiespeicheranlage (ESA) ausschreiben. Dazu muss der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur nachweisen, dass die ESA notwendig ist, um seinen Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1 S. 1 EnWG nachzukommen.
Die Betrachtung der Notwendigkeit hat eine technische und eine wirtschaftliche Seite.
Folgende Möglichkeiten können für die Darlegung der Notwendigkeit betrachtet werden:
- Marktgestützte Beschaffung nach 12h EnWG und Beschaffung über 14c EnWG
Aktuell werden die nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen Momentanreserve, Blindleistung und Schwarzstartfähigkeit über marktgestützte Verfahren beschafft. Diese Verfahren haben stets Vorrang vor einer Ausschreibung nach § 11a EnWG.
Es ist darzulegen, in welcher Höhe die geplante Speicherdienstleistung zu Einsparungen beim Redispatch führt. Die tatsächlich kontrahierte Dienstleistung ist aber als vom Redispatch unabhängig und zeitlich vorgelagert zu verstehen, ohne dass in die Regelungen der §§ 13 ff. EnWG eingegriffen wird.
Es ist darzulegen, welchen konkreten Einsparungen beim Netzausbau (im eigenen Netz oder in vorgelagerten Netzen) durch die Speicherdienstleistung realisiert werden können.
- Eigentum an Energiespeicheranlagen durch Netzbetreiber
Es ist darzulegen, welche Kosten ein Speicher im Eigentum des Netzbetreibers für die Netznutzer zur Folge hat.
- Andere Assets im Eigentum des Netzbetreibers
Es ist darzulegen, ob eigene andere Assets des Netzbetreibers (z.B. vollintegrierte Netzkomponenten) das Problem in gleicher Art und Weise lösen könnten und ob dies die günstigere Alternative darstellt.
Regelungen zu Flexible Connection Agreements (FCAs)
Mit den Regelungen zu FCAs in § 17 Abs. 2b EnWG hat der Gesetzgeber eine mögliche alternative Handlungsmöglichkeit geschaffen. (Weitere Informationen finden Sie hier)
In der Praxis hat es sich für die ausschreibenden Netzbetreiber als äußerst hilfreich herausgestellt, dass die Kosten der günstigsten Alternative als Preisobergrenze für die Speicherdienstleistung angesetzt werden. Wichtig ist, dass eine Betrachtung über die gesamte Lebensdauer erfolgt, auch wenn die Dienstleistung nur für einige Jahre kontrahiert werden soll. Vor der Durchführung einer Ausschreibung nach § 11a EnWG sind der Bundesnetzagentur die Ausschreibungsbedingungen vorzulegen. Diese müssen ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren ermöglichen. Auch mit Blick auf einen ggf. anschließenden Genehmigungsantrag nach § 11b EnWG kann eine frühzeitige Einbindung der Bundesnetzagentur angezeigt sein.
Netzbetreiber, die die Ausschreibung einer Energiespeicheranlage planen, können sich mit ihren Fragen an diese E-Mail Adresse wenden:
energiespeicheranlagen@bnetza.de