§§ 11a und b EnWG

Dürfen ÜNB und VNB Eigentümer von Energiespeicheranlagen sein?
Dürfen sie diese errichten, verwalten und betreiben?

Grundsätzlich dürfen Netzbetreiber nicht Eigentümer einer Energiespeicheranlage (ESA) sein, dies widerspräche den entflechtungsrechtlichen Vorgaben in §§ 6 ff. EnWG.

Demgemäß dürfen ESA vom Netzbetreiber grundsätzlich nicht errichtet, betreiben oder verwaltet werden. Eine Ausnahme davon ist nur möglich, wenn die Bundesnetzagentur zuvor eine Genehmigung erteilt hat. Juristinnen und Juristen sprechen in einem solchen Fall von einem „präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“. Nach § 11b EnWG darf eine solche Genehmigung nur in zwei Fällen erteilt werden:

  • Die Bundesnetzagentur erteilt eine Genehmigung nach § 11b Abs. 2 S. 1 EnWG, wenn der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur die energiewirtschaftliche Notwendigkeit der ESA nachgewiesen hat und ausgeschlossen ist, dass eine marktliche Nutzung der ESA erfolgt.

    Darüber hinaus muss der Netzbetreiber nachweisen, dass er einen sog. Markttest erfolglos durchgeführt hat. Der Markttest nach § 11a Abs. 1 EnWG beschreibt die Durchführung eines offenen, diskriminierungsfreien und transparenten Ausschreibungsverfahrens für die Erbringung der Energiespeicherung als Dienstleistung durch einen Dritten.
  • Liegt eine vollständig integrierte Netzkomponente vor, kann die Bundesnetzagentur eine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. EnWG erteilen. Ein Markttest nach § 11a Abs. 1 EnWG ist dafür nicht notwendig.

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Netzbetreiber eine Energiespeicher-Dienstleistung nach § 11a EnWG ausschreiben?

Netzbetreiber dürfen Errichtung, Betrieb und Verwaltung einer Energiespeicheranlage (ESA) ausschreiben. Dazu muss der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur nachweisen, dass die ESA notwendig ist, um seinen Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1 S. 1 EnWG nachzukommen.

Die Betrachtung der Notwendigkeit hat eine technische und eine wirtschaftliche Seite.

  • Auf der technischen Seite steht dabei die Frage im Fokus, ob die ESA ein Problem des Netzbetreibers bei der Erfüllung seiner rechtlichen Verpflichtungen technisch in geeigneter Weise lösen kann.
  • Dagegen ist bei der wirtschaftlichen Notwendigkeit die Frage zu beantworten, ob die ESA die effizienteste Lösung im Vergleich mit geeigneten Alternativen ist.
    Für ÜNB kann sich die Notwendigkeit bereits aus dem Netzentwicklungsplan Strom (NEP) ergeben.
    Bei VNB gibt es keine Netzplanung mit einer vergleichbaren (rechtlichen) Gültigkeit.
    Daher muss der Netzbetreiber die Notwendigkeit individuell darlegen.

Folgende Möglichkeiten können für die Darlegung der Notwendigkeit betrachtet werden:

  • Marktgestützte Beschaffung nach 12h EnWG und Beschaffung über 14c EnWG

Aktuell werden die nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen Momentanreserve, Blindleistung und Schwarzstartfähigkeit über marktgestützte Verfahren beschafft. Diese Verfahren haben stets Vorrang vor einer Ausschreibung nach § 11a EnWG.

  • Redispatch

Es ist darzulegen, in welcher Höhe die geplante Speicherdienstleistung zu Einsparungen beim Redispatch führt. Die tatsächlich kontrahierte Dienstleistung ist aber als vom Redispatch unabhängig und zeitlich vorgelagert zu verstehen, ohne dass in die Regelungen der §§ 13 ff. EnWG eingegriffen wird.

  • Netzausbau

Es ist darzulegen, welchen konkreten Einsparungen beim Netzausbau (im eigenen Netz oder in vorgelagerten Netzen) durch die Speicherdienstleistung realisiert werden können.

  • Eigentum an Energiespeicheranlagen durch Netzbetreiber

Es ist darzulegen, welche Kosten ein Speicher im Eigentum des Netzbetreibers für die Netznutzer zur Folge hat.

  • Andere Assets im Eigentum des Netzbetreibers

Es ist darzulegen, ob eigene andere Assets des Netzbetreibers (z.B. vollintegrierte Netzkomponenten) das Problem in gleicher Art und Weise lösen könnten und ob dies die günstigere Alternative darstellt.

Regelungen zu Flexible Connection Agreements (FCAs)

Mit den Regelungen zu FCAs in § 17 Abs. 2b EnWG hat der Gesetzgeber eine mögliche alternative Handlungsmöglichkeit geschaffen. (Weitere Informationen finden Sie hier)

In der Praxis hat es sich für die ausschreibenden Netzbetreiber als äußerst hilfreich herausgestellt, dass die Kosten der günstigsten Alternative als Preisobergrenze für die Speicherdienstleistung angesetzt werden. Wichtig ist, dass eine Betrachtung über die gesamte Lebensdauer erfolgt, auch wenn die Dienstleistung nur für einige Jahre kontrahiert werden soll. Vor der Durchführung einer Ausschreibung nach § 11a EnWG sind der Bundesnetzagentur die Ausschreibungsbedingungen vorzulegen. Diese müssen ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren ermöglichen. Auch mit Blick auf einen ggf. anschließenden Genehmigungsantrag nach § 11b EnWG kann eine frühzeitige Einbindung der Bundesnetzagentur angezeigt sein.

Netzbetreiber, die die Ausschreibung einer Energiespeicheranlage planen, können sich mit ihren Fragen an diese E-Mail Adresse wenden: energiespeicheranlagen@bnetza.de

Unter welchen Voraussetzungen genehmigt die Bundesnetzagentur nach § 11b EnWG das Eigentum an einer Energiespeicheranlage?

11b Abs. 1 EnWG sieht zwei Fälle vor, in denen die Bundesnetzagentur eine Genehmigung für das Eigentum eines Netzbetreibers an einer Energiespeicheranlage genehmigt:

  • Genehmigung nach erfolglosem Markttest (§ 11b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EnWG i.V.m. § 11a EnWG)
  • Genehmigung des Eigentums an einer Energiespeicheranlage, die eine vollständig integrierte Netzkomponente (VINK) darstellt (§ 11b Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. EnWG)

Genehmigung nach erfolglosem Markttest
Damit ein Netzbetreiber Eigentum an einer Energiespeicheranlage erlangen kann, prüft die Bundesnetzagentur zunächst, ob die erforderlichen Nachweise vorliegen. Dazu gehört der Nachweis der Notwendigkeit. Weiterhin darf die Energiespeicheranlage, neben der bestimmungsgemäßen Nutzung, nicht verwendet werden, um Leistung oder Arbeit auf Strommärkten zu kaufen oder zu verkaufen. Da dies vorab nicht belegt werden kann, erfolgt die Erbringung des Nachweises durch eine Eigenerklärung des Netzbetreibers.

Weiterhin überprüft die Bundesnetzagentur, ob die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Es wird geprüft, ob ein Markttest durchgeführt wurde, der den Anforderungen des § 11a EnWG genügt. Dazu muss ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren durchgeführt worden sein. Die verwendeten Ausschreibungsbedingungen werden insbesondere in Hinblick auf das technische Einsatzkonzept sowie die Haftungsregelungen überprüft. Außerdem muss die Angemessenheit der Kosten gegeben sein.

Bevor der Markttest gestartet wird, sollten der Bundesnetzagentur daher die Ausschreibungsbedingungen vorgelegt werden. Diese müssen einen offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Markttest ermöglichen. Dazu gehört auch, dass die Bundesnetzagentur sich das technische Einsatzkonzept sowie die Haftungsregelungen anschaut.

Nur wenn alle vorgenannten Voraussetzungen erfüllt wurden, kann das Eigentum an der Energiespeicheranlage genehmigt werden.

Genehmigung einer VINK

Eine VINK kann auf Antrag des Netzbetreibers durch die Bundesnetzagentur genehmigt werden, ohne dass ein Markttest durchgeführt werden muss. Die einzige Voraussetzung ist, dass es sich um ein VINK handelt. Eine VINK ist dabei eine Netzkomponente, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert ist, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement dient.

Beispiele für VINK sind Kondensatoren oder Schwungräder bzw. Schwungmassespeicher. Ein Batteriespeicher kann dagegen keine VINK sein. Zu einem entsprechenden Antrag hat die Bundesnetzagentur bereits eine ablehnende Entscheidung getroffen. Hier finden Sie die Entscheidung vom 24. Juli 2025, unter dem Aktenzeichen 4.14.03.13/6.

Welche Unterlagen muss ich als Netzbetreiber für einen Antrag auf Genehmigung einer Energiespeicheranlage in meinem Eigentum bei der Bundesnetzagentur einreichen?

Nehmen Sie bitte vor der Einreichung eines Genehmigungsantrages Kontakt mit dem zuständigen Fachreferat auf. Dadurch können grundsätzliche Fragen und Besonderheiten des Einzelfalls im Vorfeld geklärt werden. Dafür sollten Sie folgende Informationen vorbereiten:

Antrag nach erfolglosem Markttest (§ 11b Abs. 1 Nr. 1 EnWG)

  • Ausführliche Darstellung des technischen Problems, das die Energiespeicheranlage lösen soll
  • Möglichst konkretes technisches Einsatzkonzept
  • Darstellung der wirtschaftlichen Notwendigkeit

Antrag zur Genehmigung eines VINK (§ 11b Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. EnWG)

  • Technische und rechtliche Erläuterung, warum die geplante Energiespeicheranlage als eine VINK einzuordnen ist

Veröffentlicht die Bundesnetzagentur ihre Entscheidungen über Genehmigungsanträge?

Ja, die Entscheidungen über Anträgen nach § 11b Abs. 1 EnWG werden auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Gleiches gilt auch für etwaige Verfahrenseinleitungen.

www.bundesnetzagentur.de/1062370

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