Insbesondere die Fragen zum Netzanschluss neuer Großbatteriespeicher stehen dabei stark im Fokus. Ende 2024 lagen den Übertragungsnetzbetreibern bereits rund 650 Anschlussanfragen für Großbatteriespeicher mit einer Gesamtleistung von 226 GW vor. Auch die Verteilernetzbetreiber haben zahllose Netzanschlussanfragen erhalten.
Eine Auswertung aus dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (MaStR) ergibt, dass derzeit (Stand 15.10.2025) deutschlandweit Großbatteriespeicher mit einer Gesamtbruttoleistung von ca. 2,4 GW bzw. einer nutzbaren Gesamtspeicherkapazität von rd. 3,2 GWh betrieben werden. Unter dem Begriff „Großbatteriespeicher“ bzw. „Batteriegroßspeicher“ werden üblicherweise Stromspeicher mit einer Bruttoleistung größer 999 kW zusammengefasst. Dem MaStR lässt sich auch entnehmen, dass es Planungen für die Errichtung weiterer Großbatteriespeicher mit einer Gesamtbruttoleistung von rd. 5,0 GW bzw. einer nutzbaren Gesamtspeicherkapazität von ca. 10,4 GWh gibt.
Im Szenariorahmen 2023-2037/2045 hat die Bundesnetzagentur für 2037 einen Bestand zwischen 23,7 und 24,2 GW Großbatteriespeicher prognostiziert, für 2045 zwischen 43,3 und 54,5 GW. Im genehmigten Szenariorahmen 2025-2037/2045 hat die Bundesnetzagentur für beide Zieljahre 2037 und 2045 zwischen 41,1 und 94,1 GW angenommen.
Auf dieser Seite sollen häufig gestellte Fragen zur regulatorischen Behandlung von Stromspeichern beantwortet werden. Die Fragen sind thematisch gegliedert in die Bereiche Netzanschluss, Netzentgelte und Betrieb von Stromspeichern. Es handelt sich um ein lebendes Dokument, das sukzessive um weitere Fragen und Antworten ergänzt werden soll.
Netzanschluss
Anwendung der KraftNAV bei Batteriespeichern
Gilt die KraftNAV für Batteriespeicher mit einer Nennleistung ab 100 Megawatt, die an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt angeschlossen werden sollen?
Ja, die KraftNAV ist auf die Erzeugungsseite von Batteriespeichern anwendbar. Batteriespeicher sind nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl Verbrauchsanlagen als auch Erzeugungsanlagen. Auch die Legaldefinition der Energiespeicheranlage in § 3 Nr. 15d EnWG führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Die KraftNAV erstreckt sich in ihrem Anwendungsbereich nur auf die Stromerzeugungsseite und lässt die Stromverbrauchsseite unberührt. Daraus folgt, dass diese beiden Funktionsweisen von Batteriespeichern grundsätzlich nach den maßgeblichen Regelungen für die jeweilige Seite zu beurteilen sind.
Müssen sich Batteriespeicher als Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen sowohl für die Bezugs- als auch die Erzeugungsseite um entsprechende Netzanschlusskapazität bemühen?
Ja, Batteriespeicher benötigen aufgrund ihrer Doppelrolle für die Ein- und Ausspeisung Netzanschlusskapazität. Sie müssen sich auch an entsprechenden ggf. separaten Kapazitätszuteilungsverfahren beteiligen. Mit dem physikalischen Netzanschluss ist nicht automatisch die Zuteilung der verlangten Netzanschlusskapazität verbunden. Diese ist in einem Netzanschlussvertrag zu regeln. Dabei kommen insbesondere im Hinblick auf die Entnahmeseite der Speicher die allgemeinen Regelungen des EnWG zur Anwendung.
Für die allgemeine Anschlussverpflichtung in § 17 EnWG ist bereits anerkannt, dass im Falle eines drohenden Kapazitätsmangels das Anschlussnutzungsverhältnis begrenzt werden kann (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.03.2017, Az. VI-3 Kart 181/15 (V), Rn. 112, abrufbar in juris). Unterliegt das Anschlussnetz bezogen auf die Einspeise- und Entnahmeseite kapazitativ unterschiedlichen Limitationen, müssen sich Batteriespeicher am Zuteilungsverfahren (gegebenenfalls für beide Seiten) beteiligen. Folgerichtig eröffnet die neue Regelung in § 17 Abs. 2b EnWG die grundsätzliche Möglichkeit für den Netzbetreiber, Anschlussbegehrenden flexible Anschlussvereinbarungen anzubieten.
Um Doppelbelastungen zu vermeiden, haben Netzbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass ihre Prozesse diese Fälle abbilden können und Speicherbetreiber unter geringstmöglichem Aufwand entsprechende Anträge stellen können.
Verdrängt das „Windhundverfahren“ (oder auch „First Come, First Served“-Verfahren) nach § 4 Abs.1 S. 2 KraftNAV andere Netzanschlussbegehrende wie bspw. neue Industrieanlagen, Rechenzentren oder Elektrolyseure?
Nein, dass in der KraftNAV für die Konkurrenz am jeweiligen Netzanschlusspunkt (und nicht für Konkurrenz um Netzanschlusskapazitäten) vorgesehene Windhundprinzip gilt nur zwischen den Anschlussbegehrenden, die auch dem Anwendungsbereich der KraftNAV unterliegen.
Der Netzbetreiber ist also nicht daran gehindert, für die Lösung von Konkurrenzen zwischen Anschlussvorhaben, die dem Anwendungsbereich der KraftNAV unterliegen und anderen Anschlussbegehren ein anderes Konzept zu entwickeln und zur Anwendung zu bringen. Die einem solchen Konzept zur Kapazitätszuteilung zugrunde gelegten Bedingungen müssen nach § 17 Abs. 1 EnWG diskriminierungsfrei, angemessen und transparent sein. Entsprechend hat es die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur erst kürzlich in einem Besonderen Missbrauchsverfahren für zulässig erachtet, dass ein Netzbetreiber statt des Windhundverfahrens auch ein anderes von ihm entwickeltes und auf seine Bedürfnisse zugeschnittenes Verteilungskonzept (hier ein Repartierungsverfahren, also die Zuteilung eines knappen Angebots auf eine übersteigende Nachfrage) anwenden darf (Az. BK6-25-122).
Welche Kommunikation muss ein Netzbetreiber gewährleisten?
Wann und worüber muss mich der Netzbetreiber informieren, wenn mein Netzanschlussbegehren derzeit nicht weiterbearbeitet werden kann oder es bei der Bearbeitung zu Verzögerungen kommt?
Zu den Pflichten des Netzbetreibers gehört es, mit dem Netzanschlussbegehrenden in angemessener Weise und in angemessenen Zeiträumen zu kommunizieren. Dies beinhaltet, dass er über den Umstand, dass ein Antrag derzeit nicht weiterbearbeitet werden kann oder dass es zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommt, und die Gründe dafür zu informieren hat. Der Netzanschlussbegehrende muss über die Frage, ob ein Anschluss am gewünschten Netzanschlusspunkt überhaupt umsetzbar ist, und den dafür voraussichtlich erforderlichen Zeitraum unverzüglich informiert werden.
Dafür sind zumindest folgende Informationen mitzuteilen:
- Nach welchem Verfahren werden die Netzanschlusskapazitäten oder -punkte vergeben? (beispielsweise Windhundverfahren; Repartierung; First Ready, First Served)
- Stehen gegenwärtig freie Netzanschlusskapazitäten und/oder Netzanschlusspunkte am gewünschten Ort, das heißt im entsprechenden Netzbereich, zur Verfügung?
- Welche Netzanschlusskapazität steht gegebenenfalls nach einem geplanten Netzausbau zur Verfügung und wann ist dieser nach den aktuellen Erkenntnissen oder Planungen abgeschlossen?
Kommt bei der Zuteilung der Netzanschlusskapazität oder -punkte das sogenannte Windhundverfahren zur Anwendung („First Come, First Served“-Verfahren“), sind dem Netzanschlussbegehrenden zusätzlich darüber hinaus folgende Informationen mitzuteilen:
- An welchem Rang im Verfahren befindet sich der Netzanschlussbegehrende bezüglich des Netzanschlusspunktes?
- Hinsichtlich der Netzanschlusskapazität ist mitzuteilen, wie viel Netzanschlusskapazität vorrangig zu befriedigen ist.
Dürfen Netzbetreiber Realisierungskautionen erheben?
Dürfen Netzbetreiber Realisierungskautionen (stellenweise auch als Reservierungsgebühren bezeichnet) erheben?
Ja, Realisierungskautionen können die Ernsthaftigkeit eines Netzanschlussbegehrens belegen und geben eine erste Indikation für die Realisierungswahrscheinlichkeit eines Projektes. Dies ist gerade in Mangelsituationen und bei einem hohen Aufkommen gleichzeitiger Anschlussbegehren angemessen im Sinne des § 17 EnWG. Eine Realisierungskaution kann auch verhindern, dass Netzanschlusskapazitäten und/oder Bearbeitungskapazitäten durch Anträge, denen es an einer Realisierungswahrscheinlichkeit mangelt, geblockt werden. Aus diesem Grund kann eine Realisierungskaution zur Vorbedingung einer Antragsprüfung gemacht werden.
Was geschieht mit einer Realisierungskaution, wenn das Projekt realisiert, beziehungsweise nicht realisiert wurde?
Im Fall der Realisierung des Projekts hat der Netzbetreiber die geleistete Realisierungskaution auf den zu leistenden Baukostenzuschuss und/oder Anschlusskostenbeiträge anzurechnen. Ist eine Anrechnung nicht möglich, ist die Realisierungskaution zurückzuzahlen. Eine etwaige Überzahlung ist ebenfalls zurückzuzahlen.
Wird das Projekt nicht realisiert, verfällt die Realisierungskaution, wenn die Gründe in der Risikosphäre des Anschlussbegehrenden liegen. Liegen die Gründe nicht in der Risikosphäre des Anschlussbegehrenden, wird die Realisierungskaution zurückgezahlt, beispielsweise dann, wenn sich der Anschlussbegehrende ohne Erfolg um einen Netzanschlusspunkt oder Netzanschlusskapazität bemüht hat. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Rückzahlungsmodalitäten anhand der von der Rechtsprechung für die Reservierungsgebühr der KraftNAV entwickelten Grundsätze ausgestaltet werden (KG Berlin Kartellsenat, Beschluss v. 14.05.2020, Az. 2 U 35/17).
Wie hoch darf eine Realisierungskaution sein?
Die Höhe einer Realisierungskaution muss angemessen sein. Die Angemessenheit der Höhe einer Realisierungskaution ist in Ermangelung spezialgesetzlicher Vorschriften danach zu beurteilen, ob sie einerseits einen hinreichenden Anreiz für die Realisierung des Projektes bietet, andererseits aber auch nicht prohibitiv wirkt. Die Reservierungsgebühr nach § 4 Abs. 1 S. 4 KraftNAV aus dem Jahr 2007 beträgt 1.000 Euro pro Megawatt Netzanschlussleistung. Auf Basis dieser gesetzgeberischen Wertung und bereinigt um die zwischenzeitliche Inflation, erscheint eine Realisierungskaution in Höhe von 1.500 Euro pro Megawatt Netzanschlussleistung jedenfalls nicht unangemessen.
Netzentgelte
Baukostenzuschüsse (BKZ)
Ist ein Baukostenzuschuss auch bei netzgekoppelten Batteriespeichern zu erheben?
Ja, nach Ansicht der Bundesnetzagentur ist ein Baukostenzuschuss (BKZ) auch für netzgekoppelte Batteriespeicher oberhalb der Niederspannung zu erheben. Für die Niederspannung richtet sich die Erhebung nach der Niederspanungsanschlussverordnung. Für die darüberliegenden Spannungsebenen gibt es keine derart ausdrückliche Regelung. Für die Erhebung oberhalb der Niederspannung hat die Bundesnetzagentur ein Positionspapier zur Erhebung von Baukostenzuschüssen veröffentlicht.
Das verlinkte Positionspapier erläutert auch das Leistungspreismodell, nach dem ein BKZ der Höhe nach ermittelt werden kann. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 15.07.2025 (AZ: EnVR 1/24) bestätigt, dass ein nach dem Leistungspreismodell ermittelter BKZ für einen netzgekoppelten Batteriespeicher rechtmäßig erhoben wurde.
Gibt es Ermäßigungen beim BKZ für Speicher, da diese nicht nur Strom aus dem Netz entnehmen, sondern Strom auch zeitversetzt wieder einspeisen?
Nein, allein aufgrund der Funktion des Batteriespeichers (zunächst Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung zu entnehmen, um Strom zeitversetzt wieder einzuspeisen), ist keine Ermäßigung auf den BKZ angezeigt. Der BGH hat in verschiedenen Entscheidungen die Trennung von Entnahme- und Einspeisesachverhalten bei Speichern betont. Bei der Ermittlung des BKZ der Höhe nach ist die Entnahmeseite in den Blick zu nehmen. Der BKZ ist in voller Höhe zu entrichten.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass dabei auf einen unkonditionierten Netzzugang abgestellt wird, d.h. dass die vertraglich vereinbarte Leistung jederzeit zur Verfügung steht. Sollte es zwischen Speicherbetreiber und Netzbetreiber andere Vereinbarungen geben, bspw. dass der Netzbetreiber aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zu bestimmten Zeiten den Netzbezug des Speichers einschränkt, kann dies durchaus Auswirkungen auf einen BKZ der Höhe nach haben.
Dies gilt nicht nur für Speicher. Die Beurteilung einer angemessenen Reduzierung ist eine Frage des Einzelfalls und einer diskriminierungsfreien Ausgestaltung durch die Netzbetreiber.
Wie kann ich als anschlusssuchender Speicherbetreiber herausfinden, mit welcher Höhe des BKZ ich bei meinem Projekt rechnen muss?
Die konkrete Berechnung eines BKZ obliegt zunächst jedem Netzbetreiber im konkreten Einzelfall. Diese müssen angemessen, diskriminierungsfrei und transparent erhoben werden. Auf der Homepage des jeweiligen Netzbetreibers sollten hierzu Informationen veröffentlicht sein. Es eignet sich hierbei bspw. das Preisblatt.
Ist eine BKZ-Ermäßigung wegen eines FCA möglich?
Ein Baukostenzuschuss (BKZ) ist eine einmalige Aufwendung, die für den Ausbau (Erstellung, Verstärkung) des vorgelagerten Netzes bei Herstellung oder Verstärkung eines Netzanschlusses erhoben wird. Diese sind diskriminierungsfrei und transparent zu erheben. Sachlich begründete Differenzierungen sind der Höhe nach dabei möglich (vgl. hierzu auch die vorstehende Frage, ob Ermäßigungen beim BKZ für Speicher möglich sind.).
Ein weiterer Fall für mögliche Vergünstigungen bei BKZ sind flexible Netzanschlussvereinbarungen („FCA“). Diese bilateralen Vereinbarungen zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer legen flexible Leistungsgrenzen für Einspeisung oder Entnahme fest – statisch oder dynamisch. So können Anschlüsse auch dort realisiert werden, wo die volle Netzkapazität (noch) nicht bereitsteht. Solche Vereinbarungen können von den Netzbetreibern auch mit Betreibern von Speichern geschlossen werden. Die Reduzierung des BKZ kann in diesen Fällen durch die Anpassbarkeit der Einspeisungen gerechtfertigt sein.
Disclaimer:
Die vorliegenden Antworten geben das hiesige Grundverständnis zu den aufgeworfenen Fragen wieder. Sie sollen den betroffenen Unternehmen und Privatpersonen als Orientierungshilfe dienen, um eine einheitliche Anwendungspraxis zu fördern.
Die gegebenen Antworten stellen keine Festlegung dar und haben auch nicht den Charakter einer Verwaltungsvorschrift. Sie sollen auch keine normenkonkretisierende Wirkung entfalten oder das Ermessen binden.