Stilllegungsanzeigen und Systemrelevanzprüfungen
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sieht die Möglichkeit vor, Erzeugungsanlagen, die der Betreiber stillzulegen beabsichtigt, vorrübergehend betriebsbereit zu halten, wenn dies zur Gewährleistung der Systemsicherheit erforderlich ist.
Stilllegungsanzeigen
Kraftwerksbetreiber sind verpflichtet, dem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und der Bundesnetzagentur geplante vorläufige oder endgültige Stilllegungen von Kraftwerken mindestens zwölf Monate vorher anzuzeigen (§ 13b Abs. 1 EnWG).
Systemrelevanzprüfungen
Der ÜNB prüft unverzüglich, ob es sich dabei um systemrelevante Kraftwerke handelt. Das ist der Fall, wenn eine dauerhafte Stilllegung des Kraftwerks mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führt, die auch nicht durch angemessene andere Maßnahmen beseitigt werden kann.
Trifft dies auf eines oder mehrere der angezeigten Kraftwerke zu, weist der ÜNB diese als systemrelevant aus.
Die Bundesnetzagentur muss diese Ausweisung genehmigen. Infolgedessen kann ein Weiterbetrieb der Kraftwerke erfolgen.
Unter den systemrelevanten Kraftwerken befinden sich einzelne Steinkohlekraftwerke, die mindestens bis zum 31. März 2031 weiterbetrieben werden müssen. Allerdings dürfen die Kraftwerksbetreiber diese Anlagen nicht mehr am Strommarkt einsetzen. Sie dürfen als Teil der Netzreserve grundsätzlich nur auf Anweisung des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers bei netztechnischem Erfordernis im Bedarfsfall angefahren werden.
Im Rahmen der Netzreserve kommen diese Steinkohleanlagen mitunter deutlich seltener zum Einsatz. Der Weiterbetrieb in der Netzreserve verursacht weniger CO2-Emissionen als der Betrieb an den Strommärkten. Ein vorgezogener, marktlicher Kohleausstieg im Jahr 2030 ist daher nach wie vor möglich.
Liste systemrelevanter Kraftwerke
Die Liste systemrelevanter Kraftwerke informiert darüber, welche Kraftwerke aufgrund ihrer Systemrelevanz für den sicheren Betrieb des Übertragungsnetzes weiterbetrieben werden müssen, obwohl das Kraftwerk nach dem Willen seines Betreibers stillgelegt werden soll oder dieser zur Stilllegung aufgrund des Kohleverfeuerungsverbots nach dem KVBG verpflichtet ist.
Die Liste wird regelmäßig aktualisiert.
Aktuelle Bescheide der Verfahren
2025
Amprion GmbH vom 28.07.2025 - Kraftwerksblock Bergkamen A (BNA0067, SEE930673793902) (pdf / 55 KB)
Frühere Bescheide zur Systemrelevanz von Kraftwerken
2013 bis 2024
Gaskraftwerke
Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) können nach § 13f Abs. 1 EnWG Gaskraftwerke in ihrer Regelzone als systemrelevant ausweisen, wenn eine Einschränkung der Gasversorgung dieser Kraftwerke mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde.
Im Gegensatz zu den Stilllegungsverboten nach § 13b Abs. 1 EnWG handelt es sich bei systemrelevanten Gaskraftwerken üblicherweise um ohnehin in Betrieb befindliche Anlagen, für die eine bevorzugte Brennstoffversorgung sichergestellt werden soll, um Versorgungsengpässe oder –ausfälle zu vermeiden. Die Ausweisung muss von der Bundesnetzagentur genehmigt werden.
Aktuelle Bescheide der Verfahren
2024
TenneT TSO GmbH – Gaskraftwerk Irsching 6 vom 14. März 2024 (pdf / 108 KB)
Amprion GmbH – Gaskraftwerke Biblis und Leipheim vom 14. März 2024 (pdf / 113 KB)
Frühere Bescheide
2015 bis 2023
Kontakt
Bundesnetzagentur
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Versorgungssicherheit Strom
Referat 626
E-Mail: versorgungssicherheit@bnetza.de