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Wie entscheidet die Bundesnetzagentur in der Notfallstufe über die Verteilung von Gas?

Die Bundesnetzagentur strebt in der Notfallstufe an, die gesamtwirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen minimal zu halten.

Dafür nutzt sie eine umfassende Informationsbasis.

Die in einer Mangellage zu treffenden Entscheidungen sind immer Einzelfallentscheidungen, weil die dann geltenden Umstände von vielen Parametern (unter anderem Gasspeicherfüllmengen, Witterungsbedingungen, europäische Bedarfe, erzielte Einsparerfolge) abhängen, die nicht vorherzusehen sind.

Daher bereitet die Bundesnetzagentur keine abstrakten Abschalte-Reihenfolgen vor. Der wiederholt vorgetragene Wunsch danach ist aus Gründen der Planungssicherheit für die potenziell betroffenen Unternehmen nachvollziehbar. Gleichwohl wird eine abstrakte Regelung der Komplexität des Entscheidungsprozesses weder gerecht, noch kann sie, im Vorfeld tragfähige Lösungen herbeiführen. Vielmehr müssen Entscheidungen mit Blick auf Belange und Bedeutung der betroffenen Akteure, aber eben auch mit Blick auf die netztechnische Situation und die bestehenden Gasflüsse in einer Gesamtabwägung getroffen werden. Die Bundesnetzagentur erarbeitet allerdings Kriterien, die für diese Gesamtabwägung maßgeblich herangezogen werden können.

Zu diesem Zweck hat die Bundesnetzagentur grundlegende Informationen über die Anschluss- und Verbrauchssituation insbesondere von größeren Gasverbrauchenden in Deutschland eingeholt. Die Informationen werden in Abstimmung mit den Netzbetreibern in die IT-basierte Sicherheitsplattform Gas überführt. Diese bietet zu jeder Zeit eine Aktualität und einfachere Verknüpfung der für eine Entscheidung im konkreten Einzelfall relevanten Informationen.

Antworten auf technische und funktionale Fragen zur Sicherheitsplattform Gas finden Sie hier.

Steht bereits fest, in welcher Reihenfolge die Gasversorgung bei Unternehmen reduziert wird?

Nein.

Die in einer Mangellage zu treffenden Entscheidungen sind immer Einzelfallentscheidungen, weil die dann geltenden Umstände von vielen Parametern (u. a. Gasspeicherfüllmengen, Witterungsbedingungen, europäische Bedarfe, erzielte Einsparerfolge) abhängen, die nicht vorherzusehen sind. Daher bereitet die Bundesnetzagentur keine abstrakte Versorgungsreduktions-Reihenfolge vor.

Kann ein Antragsverfahren durchlaufen werden oder ist eine Anmeldung möglich, um ein geschützter Kunde zu werden?

Nein.

  • Es ist gesetzlich definiert, wer zu den geschützten Kunden zählt. Nur der Gesetzgeber kann Änderungen am entsprechenden Paragraphen (53a EnWG) vornehmen.
  • Unternehmen können sich nicht als geschützte Kunden bei beispielsweise Bezirksregierungen, untergelagerten Netzbetreibern und Kommunen registrieren lassen oder einen entsprechenden Antrag stellen.
  • Die Bundesnetzagentur - in ihrer Funktion als Bundeslastverteiler in der Notfallstufe - erkennt keine entsprechenden Registrierungsnachweise an und genehmigt keine entsprechenden Anträge.
  • Auch Bescheide aus anderen Gründen, wie beispielsweise Systemrelevanzbescheinigungen zur Nutzung während der Corona-Pandemie, haben im Fall einer Gasmangellage keine Relevanz.

Was hat es mit der Sicherheitsplattform Gas auf sich?

Es handelt sich um eine digitale Informationsplattform auf der relevante Akteure am Gasmarkt (große Verbraucher, Bilanzkreisverantwortliche, Versorger, Händler, Netzbetreiber) registriert werden, beziehungsweise ihre Daten zur Verfügung stellen.

Neben Stammdaten werden auch aktuelle und geplante Informationen zu Gasverbräuchen abgefragt und analysiert. Sie dienen der Bundesnetzagentur bei einer Gasmangellage, fundierte Entscheidungen über erforderliche Versorgungsreduktionen zu treffen.

Mehr Informationen: www.sicherheitsplattform-gas.de

Pressemitteilung zum Start der Sicherheitsplattform Gas (29. September 2022)

Wie wird mit bereits erfolgten Gaseinsparungen bei etwaigen ratierlichen Kürzungen des Verbrauchs umgegangen?

Die Bundesnetzagentur beabsichtigt in ihrer Rolle als Bundeslastverteiler (BLastV), bereits erfolgte Gaseinsparungen bei den ratierlichen Kürzungen des Gasverbrauchs zu berücksichtigen.

Welche Auswirkungen hätten das Ausrufen der Notfallstufe auf den Handel am Virtuellen Handelspunkt (VHP)?

Auch im Falle eines Gasmangels ist der grundsätzliche Betrieb des virtuellen Handelspunktes (VHP) und des darauf aufsetzenden Börsenbetriebs inklusive Lieferung beziehungsweise Nominierung am VHP vorgesehen und gewährleistet.

Der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe (THE), der Börsenbetreiber European Energy Exchange AG (EEX) und die Bundesnetzagentur haben das gemeinsame Verständnis, dass der Spotmarkt für Erdgas in der Notfallstufe grundsätzlich geöffnet bleibt. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass

  • am Markt auch in der Notfallstufe wichtige Preissignale entstehen, so dass bestehende Lieferverpflichtungen und die Ausgeglichenheit der Bilanzkreise marktbasiert organisiert, sowie
  • systemrelevanter Regelenergiehandel, Engpassmanagement zur Aufrechterhaltung des deutschlandweiten Marktgebietes und Ausgleichsenergiepreis-Bestimmungen durch THE entsprechend der gesetzlichen Vorgaben an der EEX weiterhin ermöglicht werden können.

Das Agieren der Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler in der Notfallstufe soll keinen unangemessenen Einfluss auf den Betrieb des VHP und somit des Börsenbetriebs haben. Es sollen im Grundsatz weder Handelsnominierungen am VHP auf Handelsebene noch Transportnominierungen zur Einspeisung auf Transportnetzebene durch den Bundeslastverteiler geändert werden.

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