Verbraucher

Was hat es mit der Strom- und Gaspreisbremse auf sich?

Aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten hat sich der Gesetzgeber entschieden, Gas-, Strom- und Wärmekundinnen bzw. -kunden zu entlasten. 2023 werden die Preise für Erdgas, Strom und Wärme für ein Grundkontingent Ihres Verbrauchs gebremst. Geregelt ist dies im Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG).

Ihr Lieferant hat den Preis erhöht und verlangt nun eine höhere monatliche Abschlagszahlung?

Bei Preis- und Abschlagserhöhungen muss Ihr Energielieferant sich an bestimmte gesetzliche Vorgaben – wie beispielsweise die Hinweispflicht – halten.

Die Bedingungen für die Abschlagszahlung und -berechnung sind im Vertrag geregelt, meistens in den AGB.

Sie sind mit dem Verhalten Ihres Lieferanten nicht einverstanden und wollen sich beschweren?

Als Verbraucher haben Sie einen gesetzlich geregelten Anspruch auf ein Beschwerdeverfahren bei dem Unternehmen, mit dem Sie einen Vertrag zur Energielieferung oder -messung abgeschlossen haben.

Wie Sie vorgehen können, erfahren Sie hier.

Sie möchten einen Vertrag beim örtlichen Grundversorger abschließen?

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie keinen (ggf. neuen) wettbewerblichen Energieliefervertrag abgeschlossen haben, werden Sie vom Grundversorger mit Energie beliefert. Je nach Fallkonstellation erfolgt dies im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung. Da die Preise und Bedingungen in der Grund- und Ersatzversorgung unterschiedlich sein können, gibt es gesetzliche Regelungen, unter welchen Voraussetzungen Sie der jeweiligen Versorgung zugeordnet werden müssen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Sie haben bei einem Werbeanruf keinen Energievertrag abgeschlossen und trotzdem im Nachgang eine Vertragsbestätigung/Zahlungsaufforderung von einem Lieferanten erhalten?

Es könnte sich um unerlaubte Telefonwerbung und damit um eine Ordnungswidrigkeit handeln. Nutzen Sie dafür das Beschwerdeformular der Bundesnetzagentur.

Weitere typische Fallbeispiele sowie Handlungsoptionen finden Sie hier.

Welche Auswirkungen hätten die Ausrufung der Notfallstufe auf die Bevölkerung?

Reicht das Gas nicht aus, um die Nachfrage zu decken, hätte eine solche Gasmangellage zunächst nur indirekte Auswirkungen auf die Bevölkerung. „Geschützte Kunden“ wie Haushaltskunden werden prioritär mit Gas versorgt, ebenso Anlagen, die Fernwärme für Haushaltskunden produzieren. Es ist gesetzlich geregelt, dass Gasversorgungsunternehmen auch bei Vorliegen von Versorgungsstörungen die Sicherstellung der Erdgasversorgung für diese Kunden gewährleisten müssen (vgl. § 53a EnWG).

Das Gleiche gilt für gasbetriebene Fernwärmeanlagen, wenn sie Wärme an Haushaltskunden liefern, an ein Erdgasverteiler- oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können. Der Schutz gilt nur für den Anteil des Gasbezugs, der für die Erfüllung der Wärmelieferverpflichtung benötigt wird.

Aber:
Privatpersonen bzw. Haushaltskunden können dazu beitragen, dass die Gasversorgung in Deutschland gesichert bleibt. Je mehr Energie eingespart wird, desto wahrscheinlicher ist eine sichere Gasversorgung in der kalten Jahreszeit.

Jede Gasverbraucherin und jeder Gasverbraucher ist dazu angehalten, so viel Energie wie möglich einzusparen.

Mehr Informationen zu schnell und einfach umsetzbaren Einsparmöglichkeiten.

Welchen Beitrag können Bürgerinnen und Bürger leisten und wie können sie sich auf eine eventuelle Verschärfung der Situation vorbereiten?

Jede in Deutschland lebende Person kann dazu beitragen, dass Deutschland besser durch den Winter kommt. Je mehr Energie jetzt eingespart wird, desto wahrscheinlicher ist eine sichere Gasversorgung.

Tipps erhalten Sie auf den nachfolgenden Seiten:

Gemeinsam für den Energiewechsel

Energiespartipps der Verbraucherzentrale

Internetseite des BBK: Für den Notfall vorsorgen

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