Festlegung IT-Sicherheitskatalog gem. § 5c Abs. 2 EnWG
Mit der zunehmenden Digitalisierung von Energieversorgungsnetzen und Energieerzeugungsanlagen sowie den Veränderungen der geopolitischen Bedrohungslagen, steigen auch die Sicherheitsanforderungen im Strom- und Gasbereich.
Bis zur Veröffentlichung eines neuen IT-Sicherheitskatalogs gelten die IT-Sicherheitskataloge nach § 11 Abs. 1a und 1b EnWG (alte Fassung) weiterhin für die bestehenden Adressaten (Netz- und Anlagenbetreiber). Bestehende Systeme zur Angriffserkennung (SzA) sind entsprechend der Vorgaben aus § 11 Abs. 1e EnWG (alte Fassung) weiter zu betreiben. Für die Umsetzung der SzA können sich die Betreiber an der im „B3S Aggregatoren“ referenzierten Orientierungshilfe SzA des BSI orientieren, um eine Umsetzung der gesetzlichen Standards sicherzustellen. Es steht den Betreibern frei, individuell gleichwertige Alternativen zu nutzen, um das gesetzlich geforderte Sicherheitsniveau zu erreichen.
Für Aggregatoren, die bisher der Regulierung des BSI nach § 8a BSIG (alte Fassung) unterfielen, gilt der „B3S Aggregatoren“ des BDEW inklusive der Vorgaben zu Systemen zur Angriffserkennung (SzA) weiterhin.
Bei Rückfragen können Sie sich gerne an unser Postfach: it-sicherheitskatalog@bnetza.de wenden.
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Die Bundesnetzagentur bestimmt durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in einem IT-Sicherheitskatalog die Anforderungen an den angemessenen Schutz der Telekommunikationssysteme und elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für den sicheren Betrieb des Energieversorgungsnetzes oder der Energieanlage notwendig sind, § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 5c Abs. 2 - 5 EnWG. Deren Anforderungen sind von Betreibern von Energieversorgungsnetzen, von solchen Energieanlagen und von solchen digitalen Energiediensten umzusetzen, die als wichtige oder besonders wichtige Einrichtungen gem. § 28 Abs. 1 und 2 BSIG gelten..
Die geplante Festlegung ist eine Überarbeitung dieser beiden IT-Sicherheitskataloge (IT-Sicherheitskatalog für Strom- und Gasnetze (Stand August 2015) (pdf / 319 KB) , IT-Sicherheitskatalog für Betreiber von Energieanlagen (Stand Dezember 2018) (pdf / 503 KB) ) und soll diese um Vorgaben für die im Rahmen der NIS-2-Umsetzung neu durch die Bundesnetzagentur regulierten Adressatengruppen ergänzen.
Ziel ist es, die bestehenden Vorgaben für Betreiber von Energieversorgungsnetzen und KRITIS-Energieanlagen zu harmonisieren und enger an dem prozessorientierten Managementsystemansatz der ISO/IEC 27001 zu orientieren. Die Festlegung soll,
- den angemessenen Schutz der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Systeme kritischer Infrastrukturen im Strom- und Gassektor gewährleisten,
- eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verhindern
und - die Vorgaben des am 6. Dezember 2025 in Kraft getretenen NIS-2-Umsetzungsgesetzes aufnehmen.
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Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
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