An­zei­ge­pflicht

Wer Postdienstleistungen erbringt und dafür keine Lizenz benötigt, muss die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebs bei der Bundesnetzagentur anzeigen. Ergänzende Informationen werden durch die Verordnung (EU) 2018/644 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste festgelegt.

Nutzen Sie für Ihre Anzeige bitte das Online-Formular, das Sie am PC mit jedem aktuellen Browser ausfüllen können.
Ihre dort eingegebenen Daten und etwaige Anlagen können Sie so direkt an die Bundesnetzagentur übermitteln. Mit einem "Bund.de"-Nutzerkonto muss der Antrag nicht mehr ausgedruckt und unterschrieben werden. Alle erforderlichen Datenschutzbestimmungen werden eingehalten.
Alternativ steht Ihnen auch das Papier-Formular zur Verfügung. Anzeige gemäß § 36 Postgesetz (pdf / 709 KB)
Aktueller Hinweis:
Die Bundesnetzagentur erreichen im Zusammenhang mit der geplanten Novellierung des Postgesetzes vermehrt Anfragen zur sofortigen Eintragung in das künftig vorgesehene Anbieterverzeichnis. Bitte sehen Sie vorerst von derartigen Anfragen ab. In jedem Fall wird es für ordnungsgemäß angezeigte Anbieter von Postdiensten bzw. deren Subunternehmen eine ausreichende Übergangsfrist ab Inkrafttreten des Gesetzes geben, innerhalb derer die Eintragung in das vorgesehene Anbieterverzeichnis erfolgen kann. Dadurch wird sichergestellt, dass vorerst alle Unternehmen tätig bleiben können, ohne bereits im durch die Bundesnetzagentur noch zu erstellenden Anbieterverzeichnis eingetragen zu sein.

Anzeigepflichtige Tätigkeiten

Beförderung von

  • Briefsendungen über 1.000 Gramm
  • briefkastenfähigen Warensendungen
  • adressierten Paketen bis 31,5 Kilogramm
  • Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften (wenn diese durch Unternehmen erfolgt, die auch Briefsendungen, briefkastenfähige Warensendungen oder adressierte Pakete bis 31,5 kg befördern)

Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ("Subunternehmer")

Wer Briefsendungen mit einem Einzelgewicht von 1.000 Gramm nur im Auftrag eines oder mehrerer Lizenznehmer befördert, benötigt hierfür keine eigene Lizenz, die Tätigkeit ist jedoch anzeigepflichtig.

Kurierdienst

  • gemäß § 5 PostG - Diese Kuriersendungen werden ständig begleitet und es kann jederzeit auf die einzelne Sendung für eine erforderliche Disposition zugegriffen werden.
Wichtig: Auch einzelne Bearbeitungsschritte der Beförderungskette sind anzeigepflichtig. Dies sind z.B. Annahme oder Ausgabe, Sortierung, Weiterleitung, Transport oder Auslieferung bzw. Zustellung von Postsendungen. Die Postdienstleistung kann in einer Filiale, einem Paketshop oder Ähnlichem erbracht werden oder es kann sich um reine Transportdienste handeln.

Kontakt

Anzeigepflicht
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

Tel.: +49 941 4626-333
Fax: +49 228 14 - 6215
E-Mail: 314.Postfach@bnetza.de

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