Li­zen­zie­rung

Postdienstleistungen werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch private Anbieter erbracht (Art. 87f Abs. 2 Grundgesetz). Die wirtschaftliche Betätigung privater Anbieter ist Ausdruck grundrechtlicher Freiheitsausübung (Berufs- und Gewerbefreiheit). Danach ist nach Maßgabe des Postrechts grundsätzlich jedermann berechtigt, Postdienstleistungen anzubieten und zu erbringen. Für das Erbringen bestimmter Postdienstleistungen ist nach dem Postgesetz jedoch eine Erlaubnis (Lizenz) erforderlich.

Lizenzpflichtige Postdienstleistungen

Eine Lizenz benötigt grundsätzlich, wer Briefsendungen - das sind adressierte schriftliche Mitteilungen - von nicht mehr als 1.000 Gramm gewerbsmäßig für andere befördert, d.h. einsammelt, weiterleitet oder ausliefert. Wer Briefsendungen von nicht mehr als 1.000 Gramm befördert, ohne die dafür erforderliche Lizenz zu besitzen, handelt ordnungswidrig. Diese Handlung kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,- Euro geahndet werden.

Antragsverfahren

Wenn Sie eine Postlizenz beantragen möchten, füllen Sie bitte das folgende Formular aus.
Ergänzende Informationen und Hinweise entnehmen Sie bitte dem Hinweisdokument.

Lizenzantrag (pdf / 2 MB)
Hinweise zum Lizenzantrag (pdf / 1 MB)

Sie können den Antrag per E-Mail, Fax oder Brief an die in der Kontaktbox angegebene Adresse senden.

Entgeltgenehmigung
Eine Entgeltgenehmigung für die förmliche Zustellung ist nur noch für marktbeherrschende Lizenznehmer erforderlich.
Hintergrund: Durch Artikel 1 Nr. 8b des Gesetzes zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9. März 2021 (BGBl I S. 324 vom 17. März 2021 (pdf / 38 KB) ) ist § 34 S. 4 PostG in der Weise geändert worden, dass eine Entgeltgenehmigung für die förmliche Zustellung nur noch für marktbeherrschende Lizenznehmer erforderlich ist. Lizenznehmer, die nicht marktbeherrschend sind, benötigen demnach keine Entgeltgenehmigung zur Erbringung der förmlichen Zustellung mehr. Wenn im Folgenden unter den „Hinweisen zum Lizenzantrag“ das Amtsblatt 3/2916 der Bundesnetzagentur verlinkt ist, gilt dort unter 5. (Förmliche Zustellung) der letzte Satz nur noch für marktbeherrschende Lizenznehmer.

Benannter Betreiber
Das Antragsverfahren zur Zulassung und Benennung im Einzelnen regelt die Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung.
Benannter Betreiber ist, wer zur verbindlichen Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Weltpostvertag für die Bundesrepublik Deutschland ergeben, zugelassen und benannt worden ist.

Nachweise und Unterlagen für das Antragsverfahren
Nach § 2 Abs. 5 S. 2 BBetreibZulV veröffentlicht die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite, welche Nachweise und Unterlagen für die Überprüfung der Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde vorzulegen sind.

Zum Nachweis von Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde des antragstellenden Unternehmens (gem. § 2 Abs. 4 und 5 BBetreibZulV) sind dem Antrag Nachweise und Unterlagen beizufügen, die geeignet sind, folgende Vorgaben darzustellen und zu belegen:

  • ein aktueller Jahresabschluss sowie aktuelle Bilanzunterlagen und Geschäftsberichte, die Art und Umfang der internationalen Geschäftstätigkeit darstellen und belegen
  • die Fachkunde der für das Unternehmen handelnden Personen im Hinblick auf den Weltpostvertrag und die damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften (gem. § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 BBetreibZulV)
  • die Erfüllung der Voraussetzungen im Hinblick auf die stationären Einrichtungen (gem. § 2 S. 1 Nr. 1 bzw. § 3 S. 1 Nr. 1 PUDLV)
  • die Einhaltung der Vorgaben im Hinblick auf die Zustellung von Briefsendungen beziehungsweise Paketen (gem. § 2 S. 1 Nr. 4 und 5 bzw. § 3 S. 1 Nr. 3 und 4 PUDLV)
  • die Einhaltung der Vorgaben im Hinblick auf die Laufzeiten von Briefsendungen beziehungsweise Paketen (gem. § 2 S. 1 Nr. 3 bzw. § 3 S. 1 Nr. 2 PUDLV)

Darüber hinaus können alle Unterlagen eingereicht werden, die geeignet sind, Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde belastbar zu belegen.

Im Fall der Erteilung der Zulassung wird das zugelassene Unternehmen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) als „Benannter Betreiber“ bei dem Weltpostverein benannt. Hinsichtlich der wesentlichen Rechte und Pflichten der zugelassenen Benannten Betreiber wird auf § 2 Abs. 6 und 7 Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung verwiesen.

Der Antrag kann postalisch oder per E-Mail an das Referat 314 der Bundesnetzagentur gerichtet werden. Über den Antrag entscheidet die Bundesnetzagentur innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller für die Überprüfung von Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde notwendigen Angaben und Unterlagen. Die Bundesnetzagentur behält sich vor, ergänzende Vor-Ort-Prüfungen beim antragstellenden Unternehmen durchzuführen.

Häufig gestellte Fragen

1. Was ist eine Lizenz nach dem Postgesetz (PostG)?

Eine Lizenz nach dem PostG ist die behördliche Erlaubnis, Briefsendungen bis zu einem Einzelgewicht von maximal 1000g gewerbsmäßig für andere zu befördern.

2. Wer benötigt eine Lizenz?

Wer Briefsendungen bis zu einem Einzelgewicht von maximal 1000g gewerbsmäßig für andere befördern möchte, benötigt eine Lizenz (§ 5 Abs. 1 PostG).

Wer nur als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe eines Lizenzinhabers tätig wird, braucht selbst keine eigene Lizenz (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 PostG).

Ist ein Brief nur einem Paket beigefügt und betrifft er allein den Inhalt des Pakets (Rechnung, Begleitschreiben), wird für die Beförderung gleichfalls keine Lizenz benötigt (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 PostG).

Auch wer als Kurier Briefe befördert, benötigt keine Lizenz.
Kurier ist, wer einzelne nachgewiesene Briefe unmittelbar vom Absender zum Empfänger bringt und für kurzfristige Anweisungen des Absenders oder Empfängers jederzeit auf die einzelne Sendung zugreifen kann (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG).

3. Was passiert, wenn ich lizenzpflichtige Postsendungen befördere, ohne im Besitz einer Lizenz zu sein?

Wer lizenzpflichtige Postsendungen befördert, ohne im Besitz einer Lizenz zu sein, muss mit einem Bußgeld in Höhe von bis 500.000 Euro rechnen (§ 49 Abs. 1 Nr.1 PostG).

4. Brauche ich auch eine Erlaubnis, wenn ich Pakete für andere befördern möchte?

Nein, wer Pakete befördern möchte, muss sich lediglich nach § 36 PostG anzeigen (Einzelheiten hierzu finden Sie hier).

5. Wie wird die Lizenz beantragt?

Sie können eine Postlizenz mittels Lizenzantrag (pdf / 2 MB) schriftlich per Post beantragen.

6. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Eine Postlizenz wird erteilt, wenn die antragstellende Person (bei Handelsgesellschaften ist das die vertretungsberechtigte Person) zuverlässig und fachkundig ist und eine ausreichende Betriebsausstattung vorliegt. Um prüfen zu können, ob diese drei Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich die Bundesnetzagentur zunächst Erklärungen und Nachweise vorlegen. Reichen diese für eine abschließende Antragsprüfung nicht aus, prüft die Bundesnetzagentur auch vor Ort.

7. Welche Erklärungen und Nachweise müssen eingereicht werden?

Im Rahmen des Antragsverfahrens müssen eingereicht werden:

  • eine ausführliche Darstellung des Geschäftsmodells
  • eine Gewerbeanmeldung
  • ein Handelsregisterauszug
  • ein Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
  • eine Erklärung, dass zur Zeit der Antragstellung keine strafrechtlichen Ermittlungen gegen die antragstellende Person laufen
  • eine ausführliche Beschreibung, weshalb aus Sicht der antragstellenden Person Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde gegeben sind
  • ein aktuelles Führungszeugnis (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz)
  • eine aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Gewerbeordnung)

8. Was bedeutet Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde (§ 6 Abs. 3 Satz 2 PostG)?

  • Leistungsfähig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass ihm die für die Postbeförderung erforderlichen Produktionsmittel (z.B. Räumlichkeiten, Mobiliar Fahrzeuge etc.) zur Verfügung stehen.
  • Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er sich an die Gesetze hält.
  • Fachkundig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er und seine Beschäftigten die für die Postbeförderung erforderlichen Kenntnisse (insbesondere rechtlichen und postalischen Kenntnisse), Erfahrungen und Fertigkeiten besitzen.

9. Welche Pflichten sind mit der erteilten Lizenz verbunden?

Wer lizenzpflichtige Postdienstleistungen erbringt, muss dies im Einklang mit dem Postgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen, aber auch dem europäischen Postrecht leisten. Hier ist insbesondere die Beförderung entgegengenommener Sendungen sowie die Beachtung der Regeln des Postgeheimnisses und des Postdatenschutzes zu erwähnen.

Lizenzinhaber müssen grundsätzlich auch die förmliche Zustellung nach den Regeln der Zivilprozessordnung (§§ 166ff. ZPO) ordnungsgemäß erbringen. Von der Verpflichtung, die förmliche Zustellung erbringen zu müssen, kann man sich aber auf besonderen Antrag befreien lassen. Einen solchen Befreiungsantrag kann man schon mit dem Lizenzantrag zusammen stellen.

10. Kann die Lizenz wieder entzogen werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Sobald eine der Erteilungsvoraussetzungen (Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde) dauerhaft entfällt, muss die Lizenz widerrufen werden. Dies führt von Gesetzes wegen zu einem Eintrag in das Gewerbezentralregister. Die Lizenz kann aber auch jederzeit (etwa bei Beendigung der beruflichen Tätigkeit) freiwillig zurückgegeben werden.

Erteilte / unwirksame Lizenzen

Die nachfolgende Übersicht listet die derzeit erteilten Lizenzen sowie diejenigen Unternehmen auf, deren Lizenz unter der jeweiligen Lizenznummer im vergangenen Monat unwirksam wurde:

Erteilte Lizenzen (Stand 02.01.2023, nach Lizenznummer sortiert) (pdf / 533 KB)
Erteilte Lizenzen (Stand 02.01.2023, nach PLZ sortiert) (pdf / 526 KB)
Hinweis: Das Lizenzgebiet wird vom Antragsteller bestimmt und nicht von der Bundesnetzagentur vorgegeben.

Bekanntgabe nicht mehr gültiger Lizenzen nach § 5 Postgesetz:
Unwirksame Lizenzen (Stand Dezember 2022) (pdf / 35 KB)
Hinweis: Die Bundesnetzagentur veröffentlicht hier nur die aktuell nicht mehr gültigen Lizenzen.

Lizenzänderung

Wurde einer Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, Europäische Gesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auch einer Genossenschaft) eine Lizenz erteilt, dann muss jeder, der Aktien oder Geschäftsanteile der Gesellschaft erwirbt und hierdurch über mehr als 10 Prozent der Aktien oder Geschäftsanteile der Gesellschaft verfügt, dies der Bundesnetzagentur unverzüglich anzeigen (Anzeigepflicht gemäß § 7 Abs. 3 Postgesetz).

Bitte füllen Sie hierfür das nachfolgende Formular aus, drucken und unterschreiben sie es und senden es per Fax oder per Brief an die in der Kontaktbox angegebene Adresse.

Formular - Anzeige Lizenzänderung (pdf / 590 KB)

Kontakt

Lizenzierung
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

Tel.: +49 228 14 - 0
Fax: +49 228 14 - 6317
E-Mail: 314.Lizenzierung@bnetza.de

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