Lizenzierung
Postdienstleistungen werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch private Anbieter erbracht (Art. 87f Abs. 2 Grundgesetz). Die wirtschaftliche Betätigung privater Anbieter ist Ausdruck grundrechtlicher Freiheitsausübung (Berufs- und Gewerbefreiheit). Danach ist nach Maßgabe des Postrechts grundsätzlich jedermann berechtigt, Postdienstleistungen anzubieten und zu erbringen. Für das Erbringen bestimmter Postdienstleistungen ist nach dem Postgesetz jedoch eine Erlaubnis (Lizenz) erforderlich.
- Lizenzpflichtige Postdienstleistungen
- Häufig gestellte Fragen
- Erteilte / unwirksame Lizenzen
- Lizenzänderung
Lizenzpflichtige Postdienstleistungen
Eine Lizenz benötigt grundsätzlich, wer Briefsendungen - das sind adressierte schriftliche Mitteilungen - von nicht mehr als 1.000 Gramm gewerbsmäßig für andere befördert, d.h. einsammelt, weiterleitet oder ausliefert. Wer Briefsendungen von nicht mehr als 1.000 Gramm befördert, ohne die dafür erforderliche Lizenz zu besitzen, handelt ordnungswidrig. Diese Handlung kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,- Euro geahndet werden.
Antragsverfahren
Ergänzende Informationen und Hinweise entnehmen Sie bitte dem Hinweisdokument.
Lizenzantrag (pdf / 2 MB)
Hinweise zum Lizenzantrag (pdf / 1 MB)
Sie können den Antrag per E-Mail, Fax oder Brief an die in der Kontaktbox angegebene Adresse senden.
Entgeltgenehmigung
Eine Entgeltgenehmigung für die förmliche Zustellung ist nur noch für marktbeherrschende Lizenznehmer erforderlich.
Hintergrund: Durch Artikel 1 Nr. 8b des Gesetzes zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9. März 2021 (BGBl I S. 324 vom 17. März 2021 (pdf / 38 KB) ) ist § 34 S. 4 PostG in der Weise geändert worden, dass eine Entgeltgenehmigung für die förmliche Zustellung nur noch für marktbeherrschende Lizenznehmer erforderlich ist. Lizenznehmer, die nicht marktbeherrschend sind, benötigen demnach keine Entgeltgenehmigung zur Erbringung der förmlichen Zustellung mehr. Wenn im Folgenden unter den „Hinweisen zum Lizenzantrag“ das Amtsblatt 3/2916 der Bundesnetzagentur verlinkt ist, gilt dort unter 5. (Förmliche Zustellung) der letzte Satz nur noch für marktbeherrschende Lizenznehmer.
Benannter Betreiber
Das Antragsverfahren zur Zulassung und Benennung im Einzelnen regelt die Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung.
Benannter Betreiber ist, wer zur verbindlichen Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Weltpostvertag für die Bundesrepublik Deutschland ergeben, zugelassen und benannt worden ist.
Nachweise und Unterlagen für das Antragsverfahren
Nach § 2 Abs. 5 S. 2 BBetreibZulV veröffentlicht die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite, welche Nachweise und Unterlagen für die Überprüfung der Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde vorzulegen sind.
Zum Nachweis von Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde des antragstellenden Unternehmens (gem. § 2 Abs. 4 und 5 BBetreibZulV) sind dem Antrag Nachweise und Unterlagen beizufügen, die geeignet sind, folgende Vorgaben darzustellen und zu belegen:
- ein aktueller Jahresabschluss sowie aktuelle Bilanzunterlagen und Geschäftsberichte, die Art und Umfang der internationalen Geschäftstätigkeit darstellen und belegen
- die Fachkunde der für das Unternehmen handelnden Personen im Hinblick auf den Weltpostvertrag und die damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften (gem. § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 BBetreibZulV)
- die Erfüllung der Voraussetzungen im Hinblick auf die stationären Einrichtungen (gem. § 2 S. 1 Nr. 1 bzw. § 3 S. 1 Nr. 1 PUDLV)
- die Einhaltung der Vorgaben im Hinblick auf die Zustellung von Briefsendungen beziehungsweise Paketen (gem. § 2 S. 1 Nr. 4 und 5 bzw. § 3 S. 1 Nr. 3 und 4 PUDLV)
- die Einhaltung der Vorgaben im Hinblick auf die Laufzeiten von Briefsendungen beziehungsweise Paketen (gem. § 2 S. 1 Nr. 3 bzw. § 3 S. 1 Nr. 2 PUDLV)
Darüber hinaus können alle Unterlagen eingereicht werden, die geeignet sind, Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde belastbar zu belegen.
Im Fall der Erteilung der Zulassung wird das zugelassene Unternehmen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) als „Benannter Betreiber“ bei dem Weltpostverein benannt. Hinsichtlich der wesentlichen Rechte und Pflichten der zugelassenen Benannten Betreiber wird auf § 2 Abs. 6 und 7 Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung verwiesen.
Der Antrag kann postalisch oder per E-Mail an das Referat 314 der Bundesnetzagentur gerichtet werden. Über den Antrag entscheidet die Bundesnetzagentur innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller für die Überprüfung von Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde notwendigen Angaben und Unterlagen. Die Bundesnetzagentur behält sich vor, ergänzende Vor-Ort-Prüfungen beim antragstellenden Unternehmen durchzuführen.
Häufig gestellte Fragen
1. Was ist eine Lizenz nach dem Postgesetz (PostG)?
2. Wer benötigt eine Lizenz?
3. Was passiert, wenn ich lizenzpflichtige Postsendungen befördere, ohne im Besitz einer Lizenz zu sein?
4. Brauche ich auch eine Erlaubnis, wenn ich Pakete für andere befördern möchte?
5. Wie wird die Lizenz beantragt?
6. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
7. Welche Erklärungen und Nachweise müssen eingereicht werden?
8. Was bedeutet Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde (§ 6 Abs. 3 Satz 2 PostG)?
9. Welche Pflichten sind mit der erteilten Lizenz verbunden?
10. Kann die Lizenz wieder entzogen werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Erteilte / unwirksame Lizenzen
Die nachfolgende Übersicht listet die derzeit erteilten Lizenzen sowie diejenigen Unternehmen auf, deren Lizenz unter der jeweiligen Lizenznummer im vergangenen Monat unwirksam wurde:
Erteilte Lizenzen (Stand 02.01.2023, nach PLZ sortiert) (pdf / 526 KB)
Hinweis: Das Lizenzgebiet wird vom Antragsteller bestimmt und nicht von der Bundesnetzagentur vorgegeben.
Bekanntgabe nicht mehr gültiger Lizenzen nach § 5 Postgesetz:
Unwirksame Lizenzen (Stand Dezember 2022) (pdf / 35 KB)
Hinweis: Die Bundesnetzagentur veröffentlicht hier nur die aktuell nicht mehr gültigen Lizenzen.
Lizenzänderung
Wurde einer Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, Europäische Gesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auch einer Genossenschaft) eine Lizenz erteilt, dann muss jeder, der Aktien oder Geschäftsanteile der Gesellschaft erwirbt und hierdurch über mehr als 10 Prozent der Aktien oder Geschäftsanteile der Gesellschaft verfügt, dies der Bundesnetzagentur unverzüglich anzeigen (Anzeigepflicht gemäß § 7 Abs. 3 Postgesetz).
Bitte füllen Sie hierfür das nachfolgende Formular aus, drucken und unterschreiben sie es und senden es per Fax oder per Brief an die in der Kontaktbox angegebene Adresse.
Kontakt
Lizenzierung
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
Tel.: +49 228 14 - 0
Fax: +49 228 14 - 6317
E-Mail: 314.Lizenzierung@bnetza.de