Li­zen­zie­rung

Nach Maßgabe des Postrechts ist grundsätzlich jede Person berechtigt,
Postdienstleistungen anzubieten und zu erbringen. Für das Erbringen
bestimmter Postdienstleistungen ist nach dem Postgesetz jedoch eine
Erlaubnis (Lizenz) erforderlich.

Lizenzpflichtige Postdienstleistungen

Eine Lizenz benötigt grundsätzlich, wer Briefsendungen - das sind adressierte schriftliche Mitteilungen - von nicht mehr als 1.000 Gramm gewerbsmäßig für andere befördert, d.h. einsammelt, weiterleitet oder ausliefert. Wer solche Sendungen befördert, ohne die dafür erforderliche Lizenz zu besitzen, handelt ordnungswidrig und riskiert eine Geldbuße.

Antragsverfahren

Wenn Sie eine Postlizenz beantragen möchten, füllen Sie bitte das folgende Formular aus. Ergänzende Informationen und Hinweise entnehmen Sie bitte dem Hinweisdokument:

Erforderliche Nachweise und Unterlagen für das Antragsverfahren

Zum Nachweis von Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde des antragstellenden Unternehmens (gem. § 2 Abs. 4 und 5 BBetreibZulV) sind dem Antrag Nachweise und Unterlagen beizufügen, die geeignet sind, folgende Vorgaben darzustellen und zu belegen:

  • ein aktueller Jahresabschluss sowie aktuelle Bilanzunterlagen und Geschäftsberichte, die Art und Umfang der internationalen Geschäftstätigkeit darstellen und belegen
  • die Fachkunde der für das Unternehmen handelnden Personen im Hinblick auf den Weltpostvertrag und die damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften (gem. § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 BBetreibZulV)
  • die Erfüllung der Voraussetzungen im Hinblick auf die stationären Einrichtungen (gem. § 2 S. 1 Nr. 1 bzw. § 3 S. 1 Nr. 1 PUDLV)
  • die Einhaltung der Vorgaben im Hinblick auf die Zustellung von Briefsendungen beziehungsweise Paketen (gem. § 2 S. 1 Nr. 4 und 5 bzw. § 3 S. 1 Nr. 3 und 4 PUDLV)
  • die Einhaltung der Vorgaben im Hinblick auf die Laufzeiten von Briefsendungen beziehungsweise Paketen (gem. § 2 S. 1 Nr. 3 bzw. § 3 S. 1 Nr. 2 PUDLV)

Darüber hinaus können alle Unterlagen eingereicht werden, die geeignet sind, Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde belastbar zu belegen.

Der Antrag kann postalisch oder per E-Mail an das Referat 314 der Bundesnetzagentur gerichtet werden. Über den Antrag entscheidet die Bundesnetzagentur innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller für die Überprüfung von Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde notwendigen Angaben und Unterlagen. Die Bundesnetzagentur behält sich vor, ergänzende Vor-Ort-Prüfungen beim antragstellenden Unternehmen durchzuführen.

Im Fall der Erteilung der Zulassung wird das zugelassene Unternehmen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) als „Benannter Betreiber“ bei dem Weltpostverein benannt. Hinsichtlich der wesentlichen Rechte und Pflichten der zugelassenen Benannten Betreiber wird auf § 2 Abs. 6 und 7 Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung verwiesen.

Entgeltgenehmigung

Eine Entgeltgenehmigung für die förmliche Zustellung ist seit Novellierung des § 34 S. 4 PostG nur noch für marktbeherrschende Lizenznehmer erforderlich. Alle übrigen Lizenznehmer, die nicht marktbeherrschend sind, benötigen keine Entgeltgenehmigung zur Erbringung der förmlichen Zustellung mehr.
Weitere Details können Artikel 1 Satz 1 Nr. 8b des betreffenden Änderungsgesetzes entnommen werden.

Benannte Betreiber

Das Antragsverfahren zur Zulassung und Benennung im Einzelnen regelt die Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung.
Benannter Betreiber ist, wer zur verbindlichen Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Weltpostvertag für die Bundesrepublik Deutschland ergeben, zugelassen und benannt worden ist.

Lizenzänderung

Wurde einer Kapitalgesellschaft, d. h. einer Aktiengesellschaft, einer Europäischen Gesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder auch einer Genossenschaft, eine Lizenz erteilt, dann muss jede Person, die Aktien oder Geschäftsanteile der Gesellschaft erwirbt und hierdurch über mehr als 10 Prozent der Aktien oder Geschäftsanteile der Gesellschaft verfügt, dies der Bundesnetzagentur unverzüglich anzeigen (Anzeigepflicht gemäß § 7 Abs. 3 Postgesetz).

Bitte füllen Sie hierfür das nachfolgende Formular aus, drucken und unterschreiben sie es und senden es per Fax oder per Brief an die in der Kontaktbox angegebene Adresse.

Formular - Anzeige Lizenzänderung (pdf / 590 KB)

Lizenzlisten

Den nachfolgenden Dateien können die derzeit erteilten (gültigen) Lizenzen, jeweils nach Lizenz-Nr. und PLZ sortiert, entnommen werden. Darüber hinaus veröffentlicht die Bundesnetzagentur an dieser Stelle auch diejenigen Unternehmen, deren Lizenzen im vergangenen Quartal unwirksam wurden:

Erteilte Lizenzen (Stand 11.01.2024, nach Lizenznummer sortiert) (pdf / 491 KB)
Erteilte Lizenzen (Stand 11.01.2023, nach PLZ sortiert) (pdf / 485 KB)
Hinweis: Das Lizenzgebiet wird vom antragstellenden Unternehmen bestimmt und nicht von der Bundesnetzagentur vorgegeben.

Unwirksame Lizenzen (III. Quartal 2023) (pdf / 78 KB)
Hinweis: Es handelt sich hierbei nur um diejenigen Unternehmen, deren Lizenzen im angegebenen Quartal unwirksam geworden sind.

Kontakt

Lizenzierung
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

Tel.: +49 228 14 - 0
Fax: +49 228 14 - 6317
E-Mail: 314.Lizenzierung@bnetza.de

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