Sicherstellung des Postwesens
Postsicherstellungsvorschriften
Die nach § 5 Absatz 2 Satz 4 der Postsicherstellungsverordnung (PSV) durch die Bundesnetzagentur ausgestellten Bescheinigungen über die Vorrangpostberechtigung für sonstige Postkunden haben ihre Gültigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2013 verloren. Postkunden, die nicht zum Kreis der Postbevorrechtigten nach §2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes (PTSG) gehören, bedürfen für die vorrangige Inanspruchnahme von Postdienstleistungen nach dem PTSG einer Bescheinigung darüber, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Postdienstleistungen nach §2 Absatz 1 Satz 1 PTSG angewiesen sind. Die Bescheinigung muss von einer zuständigen Behörde nach §2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 PTSG ausgestellt sein. Die Bescheinigung muss die Feststellung enthalten, dass diese Postkunden lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Postdienstleistungen nach § 2 Absatz 1 PTSG angewiesen sind.
Aufgrund dieser Bescheinigung, die künftig unmittelbar als Nachweis der Postbevorrechtigung gegenüber dem in Anspruch genommenen Postunternehmen gilt, können diese Postkunden in den im Gesetz festgelegten Anwendungsfällen die Postdienstleistungen nach § 2 Absatz 1 PTSG vorrangig in Anspruch nehmen.
Die Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit automatisch zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern keine kürzere Geltungsdauer vermerkt ist.
Kontakt
Bundesnetzagentur
Referat Automatisiertes Auskunftsverfahren, Angelegenheiten des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes
Postfach 8001
55003 Mainz
E-Mail: is14.postfach@bnetza.de
Weiterführende Informationen
Post-Bevorrechtigungs-Bescheinigung (pdf / 11 KB)
Weitere Informationen zum PTSG finden Sie auch auf den Seiten des Telekommunikationsbereichs.