Stationäre Einrichtungen
Betreiber von Filialen, die im Auftrag eines anderen Anbieters tätig sind, müssen sich gemäß § 10 PostG nicht in das Anbieterverzeichnis eintragen lassen.
In diesem Fall übermittelt der beauftragende Anbieter jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres die folgenden Informationen zu diesen Einrichtungen elektronisch an die Bundesnetzagentur:
- die Anschrift der Einrichtung
(bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
- den Betreiber der Einrichtung
- bei natürlichen Personen: Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
- bei juristischen Personen: Name, Sitz und Rechtsform des Unternehmens; Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer Ansprechperson
- die Art der Einrichtung
Auch Anbieter die ausschließlich Filialen oder automatisierte Stationen (ohne dass sie im Auftrag eines anderen Anbieters tätig sind) müssen keinen Antrag auf Eintragung in das Anbieterverzeichnis stellen. Sie sind jedoch verpflichtet jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres die oben genannten Informationen an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Einzelheiten zum Umfang der erforderlichen Daten sowie technische Vorgaben zu Datenformaten und Schnittstellen können der nachfolgenden Allgemeinverfügung entnommen werden (bekanntgegeben im Amtsblatt 1/2025 vom 08.01.2025):
Die Bundesnetzagentur kann die auf diesem Wege gemeldeten Informationen von Filialen und automatisierten Stationen ebenfalls im Anbieterverzeichnis veröffentlichen.
Kontakt
Anbieterverzeichnis Post
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn