Breitbandgeschwindigkeiten
Erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vertraglich vereinbarten Leistung berechtigen Verbraucherinnen und Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen zur Minderung ihres vertraglich vereinbarten Entgelts oder außerordentlichen Kündigung ihres Vertrages.
- Allgemeinverfügung zur Konkretisierung der unbestimmten Begriffe
- Mitteilung zu Abweichungen bei Breitbandgeschwindigkeiten im Festnetz von 2017
Allgemeinverfügung zur Konkretisierung der unbestimmten Begriffe
Die Bundesnetzagentur hat die in § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TKG genannten unbestimmten Begriffe „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit“ aufgrund ihrer neu ab 1. Dezember 2021 zugewiesenen Kompetenz gemäß § 57 Abs. 5 TKG im Rahmen einer Allgemeinverfügung konkretisiert.
§ 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TKG geht auf die Regelung des Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EU) 2015/2120 u. a. über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet (TSM-VO) zurück und entspricht weitestgehend dessen Wortlaut und Inhalt.
Die Allgemeinverfügung (Verfügung Nr. 99/2021) (pdf / 182 KB) konkretisiert das Vorliegen einer Minderleistung im Down- und Upload bei Festnetz-Internetzugängen und ersetzt die im Jahr 2017 veröffentlichte formlose Mitteilung der Bundesnetzagentur zur Konkretisierung der unbestimmten Begriffe. Sie ist im Amtsblatt Nr. 23 vom 08.12.2021, Verfügung Nr. 99/2021, veröffentlicht und wird am 13.12.2021 wirksam. Ab diesem Tag steht Verbrauchern die Desktop-App als Überwachungsmechanismus zum Nachweis zur Verfügung. Damit werden verbindliche Vorgaben gegeben, mit denen ein Minderungsanspruch rechtssicher auch für gerichtliche Überprüfungen nachgewiesen werden kann.
Darüber hinaus stellt die Bundesnetzagentur Vorgaben zum Nachweisverfahren in einer Handreichung (pdf / 242 KB) zum Überwachungsmechanismus bereit. In dieser Handreichung werden dem Verbraucher umfangreiche Hinweise über die technischen Voraussetzungen gegeben, um aussagekräftige Messungen durchzuführen und ein rechtssicheres Messprotokoll zu erhalten.
Öffentliche Anhörung/Stellungnahmen 2021
Die Bundesnetzagentur hat zuvor einen Entwurf der Allgemeinverfügung sowie einen Entwurf der Handreichung am 08.09.2021 auf ihrer Internetseite veröffentlicht und im Rahmen eines schriftlichen Anhörungsverfahrens bis zum 05.10.2021 zur Konsultation gestellt. Zugleich hat die Bundesnetzagentur die Verfahrenseröffnung im Amtsblatt Nr. 17 vom 08.09.2021, Mitteilung Nr. 237/2021, bekanntgemacht.
Konsultationsentwurf Handreichung (pdf / 385 KB)
Folgende Verbände, Interessengruppen, Unternehmen und Verbraucher haben sich mit ihren Stellungnahmen an der Anhörung beteiligt:
- gemeinsame Stellungnahme der Telekommunikationsverbände ANGA, BITKOM, BREKO, BUGLAS, ECO, VATM und VKU (pdf / 538 KB)
- Deutsche Glasfaser Holding GmbH (pdf / 1 MB)
- Stellungnahmen: Stadtwerke Marburg (pdf / 2 MB) ; Stadtwerke Waldshut-Tiengen (pdf / 9 MB) ; WittenbergNet GmbH (pdf / 899 KB)
- anw.net GmbH (pdf / 131 KB)
- gemeinsame Stellungnahme des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. und Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V. (pdf / 860 KB)
- Verein Ingenieure für Kommunikation e.V. (pdf / 108 KB)
- Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (pdf / 198 KB)
- zwei Stellungnahmen von Verbrauchern (aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht veröffentlicht)
- 1&1 Telecom GmbH (pdf / 763 KB) (nur zur Handreichung)
Die eingegangenen Stellungnahmen sind in der veröffentlichten Fassung der Allgemeinverfügung und der Handreichung berücksichtigt worden.
Mitteilung zu Abweichungen bei Breitbandgeschwindigkeiten im Festnetz von 2017
Die Bundesnetzagentur hatte bereits im Jahr 2017 in ihrer Mitteilung Nr. 485/2017 im Amtsblatt Nr. 13/2017 vom 12.07.2017 eine Konkretisierung der unbestimmten Begriffe „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit“ bei Festnetz-Breitbandanschlüssen hinsichtlich der Downloadgeschwindigkeit gemäß Artikel 4 Abs. 4 der TSM-VO vorgenommen.
Nach Art. 4 Abs. 4 TSM-VO gilt jede erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter der Internetzugangsdienste gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d TSM-VO angegebenen Leistung für die Auslösung der Rechtsbehelfe, die dem Verbraucher nach nationalem Recht zustehen, als nicht vertragskonforme Leistung, sofern die rechtserheblichen Tatsachen durch einen von der nationalen Regulierungsbehörde zertifizierten Überwachungsmechanismus festgestellt wurden.
Gemäß BEREC-Leitlinien gilt ein Überwachungsmechanismus, den eine nationale Regulierungsbehörde zur Verfügung stellt und der für diesen Zweck eingeführt wurde, als zertifizierter Überwachungsmechanismus.
Die Konkretisierung der Mitteilung betraf zum einen die inhaltlichen Aspekte der unbestimmten Rechtsbegriffe des Art. 4 Abs. 4 der TSM-VO, zum anderen enthielt sie Vorgaben zum Nachweisverfahren mittels Breitbandmessung.
So wurde die in Art. 4 Abs. 4 der TSM-VO enthaltende Beweiserleichterung für den Endnutzer gegenüber dem Anbieter handhabbar gemacht. Die Bundesnetzagentur zielte dabei auf die seitens der Anbieter vertraglich in Aussicht gestellten Geschwindigkeiten ab.
Mit Bekanntgabe der Allgemeinverfügung wird diese Mitteilung gegenstandslos.
Öffentliche Anhörung