Breitbandgeschwindigkeiten
Erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vertraglich vereinbarten Leistung berechtigen Verbraucherinnen und Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen zur Minderung ihres vertraglich vereinbarten Entgelts oder außerordentlichen Kündigung ihres Vertrages.
- Anhörung zu Eckpunkten zur Konkretisierung der unbestimmten Begriffe im Mobilfunk
- Allgemeinverfügung zur Konkretisierung der unbestimmten Begriffe im Festnetz
- Mitteilung zu Abweichungen bei Breitbandgeschwindigkeiten im Festnetz von 2017
Anhörung zu Eckpunkten zur Konkretisierung der unbestimmten Begriffe im Mobilfunk
Die Bundesnetzagentur plant, die in § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TKG genannten unbestimmten Begriffe „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit“ aufgrund der ihr in § 57 Abs. 5 TKG zugewiesenen Festlegungskompetenz für Mobilfunk-Internetzugänge zu konkretisieren. Hierfür hat die Bundesnetzagentur vorab in einem ersten Schritt vom 25. August bis zum 14. Oktober 2022 Eckpunkte zur Konsultation gestellt, die Vorschläge zu den wesentlichen Parametern des geplanten Nachweisverfahrens im Mobilfunk enthalten.
Die Eckpunkte sollen den Diskussionsprozess eröffnen und dazu dienen, im Mobilfunk entsprechend wie im Festnetz rechtssichere Lösungen zur Konkretisierung einer Minderleistung zu erarbeiten sowie ein Messtool als Nachweisverfahren zu entwickeln. Auf Grundlage der Eckpunkte und der Ergebnisse des Konsultationsverfahrens soll der Entwurf einer Allgemeinverfügung erstellt und ebenfalls konsultiert werden.
Stellungnahmen
Folgende Verbände, Interessengruppen, Unternehmen und Behörden haben sich mit ihren Stellungnahmen an der Anhörung beteiligt:
- Telekommunikationsverband VATM (pdf / 490 KB)
- Transatel (pdf / 219 KB)
- Telefónica Germany GmbH & Co. OHG (pdf / 277 KB)
- Deutsche Telekom AG (pdf / 312 KB)
- Univ.-Prof. Dr. Torsten J. Gerpott (pdf / 109 KB)
- Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (pdf / 439 KB)
- Verbraucherzentrale Hessen e.V. (pdf / 445 KB)
- Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. (pdf / 452 KB)
- Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. (pdf / 166 KB)
- Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (pdf / 165 KB)
- Land Hessen (pdf / 112 KB)
- Gesellschaft für Wirtschaftsförderung Kreis Höxter mbH (pdf / 161 KB)
- Landratsamt Rhön-Grabfeld (pdf / 251 KB)
- Verbraucher (pdf / 23 KB)
- Pirlys S.L. (pdf / 986 KB)
Allgemeinverfügung zur Konkretisierung der unbestimmten Begriffe im Festnetz
Die Bundesnetzagentur hat die in § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TKG genannten unbestimmten Begriffe „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit“ aufgrund ihrer neu ab 1. Dezember 2021 zugewiesenen Kompetenz gemäß § 57 Abs. 5 TKG im Rahmen einer Allgemeinverfügung konkretisiert.
§ 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TKG geht auf die Regelung des Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EU) 2015/2120 u. a. über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet (TSM-VO) zurück und entspricht weitestgehend dessen Wortlaut und Inhalt.
Die Allgemeinverfügung (Verfügung Nr. 99/2021) (pdf / 182 KB) konkretisiert das Vorliegen einer Minderleistung im Down- und Upload bei Festnetz-Internetzugängen und ersetzt die im Jahr 2017 veröffentlichte formlose Mitteilung der Bundesnetzagentur zur Konkretisierung der unbestimmten Begriffe. Sie ist im Amtsblatt Nr. 23 vom 08.12.2021, Verfügung Nr. 99/2021, veröffentlicht und wird am 13.12.2021 wirksam. Ab diesem Tag steht Verbrauchern die Desktop-App als Überwachungsmechanismus zum Nachweis zur Verfügung. Damit werden verbindliche Vorgaben gegeben, mit denen ein Minderungsanspruch rechtssicher auch für gerichtliche Überprüfungen nachgewiesen werden kann.
Darüber hinaus stellt die Bundesnetzagentur Vorgaben zum Nachweisverfahren in einer Handreichung (pdf / 242 KB) zum Überwachungsmechanismus bereit. In dieser Handreichung werden dem Verbraucher umfangreiche Hinweise über die technischen Voraussetzungen gegeben, um aussagekräftige Messungen durchzuführen und ein rechtssicheres Messprotokoll zu erhalten.
Öffentliche Anhörung und eingegangene Stellungnahmen 2021
Mitteilung zu Abweichungen bei Breitbandgeschwindigkeiten im Festnetz von 2017
Die Bundesnetzagentur hatte bereits im Jahr 2017 in ihrer Mitteilung Nr. 485/2017 im Amtsblatt Nr. 13/2017 vom 12.07.2017 eine Konkretisierung der unbestimmten Begriffe „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit“ bei Festnetz-Breitbandanschlüssen hinsichtlich der Downloadgeschwindigkeit gemäß Artikel 4 Abs. 4 der TSM-VO vorgenommen.
Nach Art. 4 Abs. 4 TSM-VO gilt jede erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter der Internetzugangsdienste gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d TSM-VO angegebenen Leistung für die Auslösung der Rechtsbehelfe, die dem Verbraucher nach nationalem Recht zustehen, als nicht vertragskonforme Leistung, sofern die rechtserheblichen Tatsachen durch einen von der nationalen Regulierungsbehörde zertifizierten Überwachungsmechanismus festgestellt wurden.
Gemäß BEREC-Leitlinien gilt ein Überwachungsmechanismus, den eine nationale Regulierungsbehörde zur Verfügung stellt und der für diesen Zweck eingeführt wurde, als zertifizierter Überwachungsmechanismus.
Die Konkretisierung der Mitteilung betraf zum einen die inhaltlichen Aspekte der unbestimmten Rechtsbegriffe des Art. 4 Abs. 4 der TSM-VO, zum anderen enthielt sie Vorgaben zum Nachweisverfahren mittels Breitbandmessung.
So wurde die in Art. 4 Abs. 4 der TSM-VO enthaltende Beweiserleichterung für den Endnutzer gegenüber dem Anbieter handhabbar gemacht. Die Bundesnetzagentur zielte dabei auf die seitens der Anbieter vertraglich in Aussicht gestellten Geschwindigkeiten ab.
Öffentliche Anhörung und eingegangene Stellungnahmen zur Mitteilung 2017