Fragen in Bezug auf die 1&1 und kooperative Nutzung

Warum sollen die Telekom, Vodafone und Telefónica Frequenzspektrum an die 1&1 abgeben? Was ist der Unterschied zwischen einer kooperativen Nutzung und National Roaming?

Die Verpflichtung zur Kooperation ist ein angemessener Ausgleich der berechtigten Interessen des vierten Netzbetreibers für den Ausschluss vom Zugang zu eigenen Frequenzen.
Dies entspricht auch der Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Interessen von Bewerbern, denen der Zugang zu Frequenzen verwehrt wird, durch geeignete Maßnahmen auszugleichen sind.

Die Realisierung einer kooperativen Frequenznutzung ermöglicht dem vierten Netzbetreiber einen angemessenen Zugang zu Frequenzen unterhalb von 1 GHz.

Die kooperative Nutzung soll überall dort stattfinden, wo 1&1 ihr Netz ausbaut. Sie kann den Netzausbau der 1&1 und damit den Infrastrukturwettbewerb fördern.

Im Gegensatz dazu gilt ein National Roaming bundesweit. Die 1&1 kann ihren eigenen Netzausbau vorübergehend mit National Roaming überbrücken. Ohne ein National Roaming hätten Kunden der 1&1 in Gebieten, in denen noch kein Netzausbau stattgefunden hat, keinen Empfang. Dies würde einen erheblichen Wettbewerbsnachteil für den Neueinsteiger bedeuten.

Was ist unter einem Ausbaugebiet zu verstehen? Umfass die ganze Bundesrepublik, ein Bundesland oder kleinere Einheiten?

Unter Ausbaugebieten sind hier grundsätzlich diejenigen Gebiete zu verstehen, in denen 1&1 ihr eigenes Netz bereits ausbaut oder ausbauen wird.

Durch die kooperative Mitnutzung könnte 1&1 an den von ihr betriebenen Antennenstandorten zusätzlich Frequenzen aus den Bereichen unterhalb von 1 GHz nutzen, um die Indoor-Versorgung ihrer Kunden zu verbessern. Es ist damit zu rechnen, dass 1&1 von der Möglichkeit der kooperativen Mitnutzung hauptsächlich in circa 400 Städten in Deutschland Gebrauch macht, die sie zur Erfüllung ihrer Versorgungsverpflichtung aus dem letzten Vergabeverfahren mit ihren eigenen Frequenzen versorgen wird.

Die kooperierenden Parteien können dabei verschiedene Modelle realisieren: Von einer bundesweiten Überlassung (Vermietung) eines gepaarten 5-MHz-Blocks über regionale oder lokale Überlassungen bis hin zu (standortbezogenen) Mitnutzungen von Funkkapazitäten sind verschiedene Ausgestaltungen möglich.

Müssen alle Zuteilungsinhaber mit 1&1 kooperieren?

Eine kooperative Mitnutzung der 1&1 könnte auch mit mehreren Zuteilungsinhabern für verschiedene Ausbaugebiete realisiert werden. Denkbar wäre aber auch, dass ein Zuteilungsinhaber mit 1&1 in allen Ausbaugebieten kooperiert. Die Verhandlungen zwischen den Zuteilungsinhabern und 1&1 können nicht vorweggenommen werden.

Ist ein Verhandlungsgebot zu National Roaming überhaupt erforderlich angesichts der aktuellen Entwicklungen im Markt?

Wir haben die aktuellen Entwicklungen im Markt zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Entscheidungsentwurfs berücksichtigt. Die 1&1 kann ihren eigenen Netzausbau vorübergehend mit National Roaming überbrücken.

Solange ein Zuteilungsinhaber der 1&1 National Roaming gewährt, gilt das Verhandlungsgebot als erfüllt. Wir behalten uns lediglich für den Fall, dass der 1&1 ab dem 01. Januar 2026 auf Nachfrage kein National Roaming gewährt wird, vor, National Roaming anzuordnen. Dies soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die 1&1 im Rahmen der Verlängerung erst in einigen Jahren Zugang zu weiterem Spektrum erhält.

Ist ein lokales Roaming nach § 106 TKG vorgesehen? Welche Voraussetzungen hat es?

Die vorgeschlagenen Versorgungsauflagen werden zu einer spürbaren Verbesserung der Mobilfunkversorgung insbesondere im ländlichen Raum führen. Die Bundesnetzagentur sieht in ihrem Konsultationsentwurf daneben keine Anordnung eines lokalen Roamings vor. Das Gesetz stellt hohe Anforderungen an die Anordnung eines lokalen Roaming. Die Bundesnetzagentur begrüßt alle Formen der freiwilligen Kooperationen zwischen Netzbetreibern in den Grenzen des Wettbewerbs- und Regulierungsrechts.

Soll die kooperative Frequenznutzung räumlich nur an den Standorten gelten, an denen 1&1 ihre eigenen zugeteilten Frequenzen nutzt?

Aufgrund der Vielzahl denkbarer Modelle ist Ausgangspunkt der kooperativen Mitnutzung eine konkrete, insbesondere standortbezogene Nachfrage des vierten Netzbetreibers bei Zuteilungsinhabern von 800 MHz Funkfrequenzen.

Kann die 1&1 den Vertragsschluss mit einem MNO zur kooperativen Mitnutzung verzögern?

Es ist zunächst davon auszugehen, dass 1&1 an einem zügigen Abschluss von Verträgen zur kooperativen Mitnutzung interessiert ist, da 1&1 Frequenzen im Low Band-Bereich benötigt. Ein zügiger Vertragsschluss sollte somit im eigenen Interesse der 1&1 liegen.

Was passiert, wenn 1&1 ein vorliegendes Angebot für eine kooperative Mitnutzung ablehnt?

1&1 hat vorgetragen, die Frequenzen unterhalb 1 GHz zur Indoor-Versorgung seiner Kunden einsetzen zu wollen. Daher ist zunächst einmal davon auszugehen, dass 1&1 entsprechende Angebote zur kooperativen Mitnutzung annehmen wird. Überdies steht es dem vierten Netzbetreiber frei – unbeschadet der Pflicht zur Realisierung einer kooperativen Nutzung von Frequenzen – die (Indoor-)Versorgung seiner Kunden nicht auf diesem Wege, sondern mithilfe eines adäquaten National Roaming oder Roaming in bestimmten Frequenzbereichen zu verbessern.

Sollten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seitens 1&1 Verhandlungen offensichtlich verzögert oder verhindert werden, wäre dies im Rahmen des weiteren Vorgehens zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wird aber zugleich auch auf die Ausführungen im Konsultationsentwurf zu einem vorgetragenen Verstoß bei der Verhandlung oder Umsetzung der kooperativen Mitnutzung durch die Zuteilungsinhaber hingewiesen.

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