Die Verpflichtung zur Kooperation ist ein angemessener Ausgleich der berechtigten Interessen des vierten Netzbetreibers für den Ausschluss vom Zugang zu eigenen Frequenzen.
Dies entspricht auch der Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Interessen von Bewerbern, denen der Zugang zu Frequenzen verwehrt wird, durch geeignete Maßnahmen auszugleichen sind.
Die Realisierung einer kooperativen Frequenznutzung ermöglicht dem vierten Netzbetreiber einen angemessenen Zugang zu Frequenzen unterhalb von 1 GHz.
Die kooperative Nutzung soll überall dort stattfinden, wo 1&1 ihr Netz ausbaut. Sie kann den Netzausbau der 1&1 und damit den Infrastrukturwettbewerb fördern.
Im Gegensatz dazu gilt ein National Roaming bundesweit. Die 1&1 kann ihren eigenen Netzausbau vorübergehend mit National Roaming überbrücken. Ohne ein National Roaming hätten Kunden der 1&1 in Gebieten, in denen noch kein Netzausbau stattgefunden hat, keinen Empfang. Dies würde einen erheblichen Wettbewerbsnachteil für den Neueinsteiger bedeuten.