We­ge­recht

Übertragung von Wegerechten nach § 125 TKG

Nach § 125 Abs. 2 TKG überträgt der Bund sein Recht, Verkehrswege (öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer) für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, im Antragsverfahren nach § 125 Abs. 2 TKG an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien. Entsprechend der Gesetzesbegründung gilt dies auch für die Errichtung von reinen Leerrohranlagen, wenn sie für öffentliche Telekommunikationsnetze genutzt werden sollen.

Vor der Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast (i.d.R. Stadt/Gemeinde) erforderlich. (§ 127 Abs. 1 TKG)

Antragsstellung

Anträge auf Übertragung von Wegerechten können bei der Bundesnetzagentur über einen der folgenden Wege gestellt werden:

  1. Online (Antragsformular)
  2. Elektronisch per E-Mail an: wegerecht@bnetza.de
  3. Postalisch an folgende Adresse:
    Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
    Referat 215
    Canisiusstraße 21
    55122 Mainz 

Anforderungen und Informationen an die Antragstellung zur Übertragung des Wegerechts entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.

Hinweise zur Teilnahme an Markterkundungs- oder Ausschreibungsverfahren:

  1. Die Bundesnetzagentur überträgt das Wegerecht nach § 125 Abs. 1 TKG gemäß der zuvor nach § 125 Abs. 3 TKG geprüften Voraussetzungen für konkrete Ausbauvorhaben.
  2. Die Übertragung des Wegerechts nur zur Teilnahme an Markterkundungs- oder Ausschreibungsverfahren ist nicht vorgesehen.
    Zum Zeitpunkt des Markterkundungsverfahrens ist nicht absehbar, ob das Vorhaben durchgeführt wird und welches Unternehmen den Breitbandausbau vornehmen wird. Es ist daher möglich, dass ein Unternehmen, das deswegen vorab Wegerechte beantragt hat, diese weder wahrnehmen noch tatsächlich benötigen würde. Die Übertragung des Wegerechts würde in diesem Fall dem gesetzlich normierten Nutzungszweck „für die Dauer der öffentlichen Tätigkeit“ widersprechen.
    Sofern ein Antragsteller plant, den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise durch die Verwendung von Fördermitteln zu belegen, die zum Zeitpunkt des Markterkundungsverfahrens noch nicht verbindlich zugesagt und damit nachgewiesen werden können, kann eine Übertragung der Nutzungsberechtigung nach § 125 Abs. 1 TKG mangels nicht ausreichend nachgewiesener Leistungsfähigkeit nicht erfolgen.
  3. Auch die Vorlage einer Meldebescheinigung nach § 5 TKG ist nicht als Voraussetzung zur Teilnahme an Markterkundungs- oder Ausschreibungsverfahren geeignet.
    Es ist grundsätzlich keine Marktzutrittserlaubnis (Genehmigung/Lizenz) zum Betrieb von Telekommunikationsnetzen oder dem Erbringen von Telekommunikationsdiensten erforderlich. Durch Abgabe einer solchen Meldung werden keine über die gesetzlichen Rechte des TKG hinaus gehenden Rechte gewährt. Die Meldepflicht dient lediglich der Marktbeobachtung und erleichtert die Überwachung der Tätigkeit auf dem Markt, d.h. die Einhaltung und Auferlegung von Verpflichtungen aus dem TKG. Die Pflicht zur Meldung besteht frühestens ab dem Zeitpunkt des Beginns der meldepflichtigen Tätigkeit (gewerbliches Betreiben eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder gewerbliches Erbringen öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste).
  4. Weder die Errichtung von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationslinien noch das bloße Eigentum an Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationslinien sind eine nach § 5 TKG meldepflichtige Tätigkeit.

Information für die Wegebaulastträger

Die Bundesnetzagentur stellt den Wegebaulastträgern Informationen über die Inhaber von Wegerechten, insbesondere Beginn und Beendigung der Nutzung sowie Namensänderungen, Anschriftenänderungen und Identitätswahrende Umwandlungen der Unternehmen zur Verfügung. Dies erfolgt online.

Inhaber von Wegerechten

Die Inhaber von Wegerechten und die Gebiete, für die eine Nutzungsberechtigung erteilt wurde, sind folgender Liste zu entnehmen.

Liste der Wegerechtsinhaber (Stand 27.03.24) (pdf / 594 KB)

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