Informationen zur Bauleitplanung
Beteiligung der Bundesnetzagentur als Träger öffentlicher Belange an Bauleitplanungen zur Vermeidung von Richtfunkstörungen
Die Bundesnetzagentur teilt gemäß § 91 TKG Frequenzen für das Betreiben von Richtfunkanlagen zu. Sie kann in Planungs- und Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts (BauGB) bzw. des Immissionsschutzrechts (BImSchG) einen Beitrag zur Vermeidung von Richtfunkstörungen durch neue hohe Bauwerke (z. B. Windkraftanlagen, Hochhäuser) leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber für den aktuellen Zeitpunkt den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die Planungsträger in die Lage versetzt, die eventuell betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren. Die Bundesnetzagentur prüft zudem, ob Funkstellen des Ortungsfunks (Radar) oder die im öffentlichen Interesse betriebenen Funkmessstationen der Bundesnetzagentur beeinflusst werden.
Die Auswahl bzw. die Errichtung der Sende- und Empfangsstandorte von Richtfunkstrecken und die damit verbundene Festlegung der Trassenführung erfolgen in Verantwortung der Richtfunkbetreiber. Der Schutz von Richtfunktrassen sowie die Wahrung von Interessen gegenüber Städten und Gemeinden ist ausschließlich Angelegenheit der Richtfunkbetreiber. Informationen zu konkreten Trassenverläufen und technischen Parametern enthalten Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse und können nur direkt bei den Richtfunkbetreibern eingeholt werden. Sicherheitsabstände zu Richtfunkstrecken sind mit den betroffenen Richtfunkbetreibern abzustimmen.
Bei der Aufforderung zu einer Stellungnahme füllen Sie bitte das Formular Bauleitplanung der Bundesnetzagentur (pdf / 473 KB) aus und schicken es an die im Formular genannte E-Mail-Adresse. Für die Bearbeitung sind die Angaben der Koordinaten zwingend erforderlich. Hierzu können Sie sich auch an den Planungsträger wenden.