Bei Richtfunkstrecken handelt es sich zumeist um hochbitratige Übertragungswege zur drahtlosen Verbindung in Kommunikationsnetzen. Um eine möglichst störungsfreie und effiziente Nutzung der dem Richtfunk zugewiesenen Frequenzen zu gewährleisten, werden Frequenzen für Richtfunkanwendungen zum größten Teil einzeln zugeteilt. Für Punkt-zu-Punkt-Richtfunk (PP-Richtfunk) stehen Frequenzen in den Bereichen 4 GHz, 6 GHz, 7 GHz, 13 GHz, 15 GHz, 18 GHz, 23 GHz, 26 GHz, 28 GHz, 32 GHz, 38 GHz 42 GHz, 52 GHz und 71-76/81-86 GHz zur Verfügung.
Aufgrund der physikalischen Funkwellenausbreitung nimmt die realisierbare Funkfeldlänge mit zunehmender Frequenz ab. Zuteilungsvoraussetzung für Frequenzen aus den verschiedenen Frequenzebereichen ist daher eine entsprechende Länge des geplanten Funkfeldes.
Weitere Informationen:
Verwaltungsvorschriften
Hinweise zur Beantragung
Antragsformblatt Richtfunk ohne passive Umlenkung (pdf / 2 MB)
Antragsformblatt Richtfunk mit passiver Umlenkung (pdf / 2 MB)
Ausfüllhinweise zum Antragsformblatt (pdf / 514 KB)
Allgemein zugeteilt für Punkt-zu-Punkt-Richtfunk stehen Frequenzen in den Bereichen 38 GHz, 57 GHz und 58 GHz zur Verfügung.
Allgemeinzuteilungen:
Richtfunk bei 38 GHz (pdf / 15 KB)
Richtfunk bei 57 - 71 GHz (pdf / 7 KB)
Eine zügige Bearbeitung der Anträge auf Frequenzzuteilung kann nur sichergestellt werden, wenn die Anträge in elektronischer Form im pdf-Format an die E-Mail-Adresse 226.postfach@bnetza.de gesandt werden.
Für die Zuteilung von Frequenzen sind einmalig Gebühren und jährliche Frequenznutzungsbeiträge zu entrichten (Gebühren und Beiträgen).