Ama­teur­funk

Der Amateurfunkdienst bietet Funkamateuren die Möglichkeit, weltweiten Funkverkehr mit anderen Funkamateuren durchzuführen. Für die Teilnahme am Amateurfunkdienst gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher technischer Möglichkeiten. Auch selbst gebaute oder technisch veränderte Funkgeräte dürfen unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften verwendet werden.

Aufgrund von technischen Änderungen kommt es aktuell zu Verzögerungen in der Antragsbearbeitung. Wir bitten darum von Nachfragen bezüglich ihres Antragstatus abzusehen. Wir werden ihren Antrag schnellstmöglich bearbeiten.

Amateurfunkprüfungen

Der Empfang von Amateurfunksendungen und der Besitz von Amateurfunkgeräten ist in Deutschland jedem und jeder gestattet. Für den Betrieb eines Senders einer Amateurfunkstelle sind jedoch besondere Kenntnisse und eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mit personengebundener Rufzeichenzuteilung erforderlich. Aus diesem Grund führt die Bundesnetzagentur Amateurfunkprüfungen durch und bescheinigt im Fall des Bestehens der Prüfung den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in Form eines Amateurfunkzeugnisses oder einer entsprechenden harmonisierten Prüfungsbescheinigung. Erst damit kann die entsprechende Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst oder auch eine entsprechende ausländische Amateurfunkgenehmigung beantragt werden.

Rechtsgrundlage

Die nationale Rechtsgrundlage für den Amateurfunkdienst in Deutschland bilden das Amateurfunkgesetz (AFuG) und die Amateurfunkverordnung (AFuV). International wird der Amateurfunkdienst durch die Bestimmungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) geregelt. Zudem gibt es weitere nationale und internationale Regelungen mit Bedeutung für den Amateurfunkdienst zu denen nachfolgend Informationen zu finden sind.

Näheres zu den Frequenznutzungsmöglichkeiten im Amateurfunkdienst in Deutschland finden Sie in Anlage 1 der AFuV und in den Verfügungen und Mitteilungen.

Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst

Die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst erfolgt mit der Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens. Die Zulassung kann - für die jeweilige Klasse - nach bestandener Prüfung mit der Prüfungsbescheinigung beantragt werden.

Sie kann auch mit einer entsprechenden ausländischen Amateurfunkgenehmigung oder Amateurfunkprüfungsbescheinigung erteilt werden.

Sie berechtigt den Funkamateur zur Nutzung der in Anlage 1 der Amateurfunkverordnung ausgewiesenen Frequenzbereiche unter Einhaltung der dafür festgelegten Nutzungsbestimmungen nach Maßgabe der aus seiner Zulassung ersichtlichen Zeugnisklasse.

Seit dem 24. Juni 2024 gibt es eine neue Klasse N (Entry-Class). Die Inhaber dieses Amateurfunkzeugnisses dürfen nur Funkbetrieb auf den 10m-, 2m- und 70-cm Amateurfunkbändern durchführen.

Nach dem Erwerb der Amateurfunkzeugnisse der Klassen E (Novice) und A (Harmonised Amateur Radio Examination Certificate / HAREC) können zusätzliche Amateurfunkbänder mit höheren Sendeleistungen genutzt werden.

Inhaber einer Amateurfunkzulassung der Klasse A dürfen letztlich in allen für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereichen bis hin zur maximal zulässigen Senderleistung Funkbetrieb durchführen.

Für die Zulassung zum Amateurfunkdienst nutzen Sie bitte folgendes Formular:
Neu: Formblatt zur Beantragung der Zulassung zum Amateurfunkdienst (pdf / 474 KB)

Amateurfunkprüfungen / Prüfungsbescheinigungen / Prüfungstermine

Amateurfunkprüfungen werden für den Erwerb der Amateurfunkprüfungsbescheinigungen der Klassen N, E und A als Erstprüfungen, Wiederholungsprüfungen oder als Zusatzprüfungen von Klasse N nach E, N nach A oder von Klasse E nach Klasse A durchgeführt. Außerdem gibt es die Möglichkeit einer freiwilligen Morseprüfung.

Voraussetzung zur Teilnahme an einer Amateurfunkprüfung sind ein entsprechender Antrag auf Zulassung zur Amateurfunkprüfung und die Entrichtung der erforderlichen Gebühr. Für die Teilnahme an einer Erweiterungsprüfung zu den Klassen E oder A ist außerdem die Amateurfunkprüfungsbescheinigung oder ein Dokument mit der bereits bestandenen Prüfungsklasse erforderlich. Eine von der Bundesnetzagentur als entsprechend anerkannte ausländische Prüfungsbescheinigung oder Genehmigung kann ebenfalls vorgelegt werden. Bei Minderjährigen wird zudem immer das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters benötigt.

Für den Erwerb einer Amateurfunkprüfungsbescheinigung müssen die Prüfungsteile "Technische Kenntnisse", "Betriebliche Kenntnisse" und "Kenntnisse von Vorschriften" erfolgreich abgelegt werden. Die Inhalte und Anforderungen der Prüfungsteile unterscheiden sich bei den Klassen A, E und N nur im Prüfungsteil "Technische Kenntnisse". Hier werden für die Klasse N Grundlagen des technischen Verständnisses gefordert, für die Klasse E sind diese erweitert gefordert und für die Klasse A sind dagegen umfangreiche technische Kenntnisse erforderlich.

Für die Regelungen zur Durchführung von Amateurfunkprüfungen gelten folgende Bestimmungen.
Antragsverfahren und Durchführung von Amateurfunkprüfungen (pdf / 52 KB) (Vfg. 29/2024)

Diese wurde im Amtsblatt 5/2024 am 06.03.2024 veröffentlicht. Dort finden Sie auch die Begründung und das Ergebnis der Anhörung der betroffenen Kreise. Für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen nicht bestandener Prüfungsteile der Amateurfunkprüfung, welche im Rahmen der Erstprüfung vor dem 24.06.2024 absolviert und nicht bestanden wurden gilt zusätzlich folgende Übergangsregelung.
Übergangsregelung Wiederholungsprüfung (pdf / 27 KB)

Für die Prüfungen gelten folgende Prüfungsfragen (3. Auflage März 2024). Diese stellen wir sowohl als PDF-Dokument, als auch als maschinenlesbare Daten (ZIP) unter der Lizenz DL-DE->BY-2.0 bereit. Diese können beispielsweise für die Erstellung von Schulungsunterlagen verwendet werden. Die Bundesnetzagentur gibt keine Druckversion der Prüfungsfragen heraus.

Wenn Sie auf den Fragenkatalog als PDF-Dokument verlinken möchten, nutzen Sie hierfür gerne den Kurzlink www.bundesnetzagentur.de/amateurfunk-fragenkatalog.

Prüfungsfragen zum Erwerb von Amateurfunkprüfungsbescheinigungen (pdf / 5 MB)

Prüfungsfragen zum Erwerb von Amateurfunkprüfungsbescheinigungen (ZIP) (zip / 3 MB)

Hinweis: Die Version der maschinenlesbaren Daten vom 20. März 2024 war fehlerhaft. Daher wurden die Daten ausgetauscht. Der Fehler ist nunmehr behoben. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die PNG-Dateien aufgrund von verschiedenen Darstellungsproblemen zusätzlich zu den SVG-Dateien bereitgestellt wurden.

Hilfsmittel für die Prüfung (pdf / 898 KB)

Prüfungstermine

Die Prüfung kann an folgenden Standorten der Bundesnetzagentur abgelegt werden (Prüfungsstandorte):
Berlin, Dortmund, Dresden, Erfurt, Eschborn, Göttingen, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Reutlingen

Wenn Sie auf die Liste der Prüfungstermine verlinken möchten, nutzen Sie hierfür gerne den Kurzlink www.bundesnetzagentur.de/amateurfunk-termine.

Termine für Amateurfunkprüfungen (Stand 30. Oktober 2024) (pdf / 47 KB)

Für die Beantragung von Prüfungen nutzen Sie bitte ausschließlich folgendes Formular:
Formblatt zur Beantragung der Zulassung zur Amateurfunkprüfung (pdf / 738 KB)

Hinweis: Für die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst ist künftig ein separater Antrag nach erfolgreicher Prüfung zu stellen. Das entsprechende Formular erhalten Sie separat.

Bundesnetzagentur Außenstelle Dortmund,
Alter Hellweg 56,
44379 Dortmund
Tel. 0231 9955 - 260
E-Mail: Amateurfunk@bnetza.de

Informationen zu deutschen Amateurfunkrufzeichen

Die Vergabe der Rufzeichen richtet sich nach dem Rufzeichenplan:

Am 24.06.2024 trat die dritte Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung (AFuV) in Kraft. In diesem Zusammenhang war es notwendig, den Rufzeichenplan zu überarbeiten. Der Rufzeichenplan wurde in der Vfg-Nr. 61/2024 im Amtsblatt 11/2024 vom 12.06.2024 veröffentlicht.

Rufzeichenplan seit 24.06.2024: Rufzeichenplan für den Amateurfunkdienst in Deutschland gültig ab 24.6.2024 (pdf / 67 KB) (Vfg. 61/2024)

Abfrage von Informationen zu zugeteilten deutschen Amateurfunkrufzeichen
http://ans.bundesnetzagentur.de/Amateurfunk/Rufzeichen.aspx

Aktuelle Rufzeichenliste:
Verzeichnis der zugeteilten deutschen Amateurfunkrufzeichen und ihrer Inhaber (Rufzeichenliste) (PDF / 9 MB)

Weitere Rufzeichenzuteilungen

Neben dem mit der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugeteilten personengebundenen Rufzeichen können einem Funkamateur für bestimmte Zwecke auf Antrag weitere Rufzeichen zugeteilt werden.

Zur Beantragung der Rufzeichenzuteilungen für

  • den Ausbildungsfunkbetrieb nach § 12 AFuV

    oder

  • Klubstationen nach § 14 AFuV

    oder

  • fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen nach § 13 AFuV

sind Formblätter zu verwenden. Die Formblätter sind über den Menüpunkt Anträge und Formulare zu finden oder bei den Dienstleistungszentren Amateurfunkverwaltung der Bundesnetzagentur erhältlich.

Bitte beachten Sie, das gemäß § 19 Abs. 3 der neuen AFuV Ausbildungsrufzeichen der Rufzeichenreihe DN1AA bis DN8ZZZ ein Jahr nach in Kraft treten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung nicht mehr zugeteilt werden. Zugeteilte Ausbildungsrufzeichen der vorgenannten Reihe behalten bis zum 31. Dezember 2028 ihre Gültigkeit. Danach gilt die einheitliche Regelung des Ausbildungsfunkbetriebs nach § 12 Abs. 3 der neuen AFuV.

Kurzzeitzulassungen für Inhaber ausländischer Amateurfunkgenehmigungen

Inhabern einer gültigen CEPT-Amateurfunkgenehmigung (CEPT-Lizenz) gemäß der CEPT-Empfehlung T/R 61-01 ist die Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten je Aufenthalt gestattet. Dabei dürfen die Betriebsrechte der deutschen Klasse A gemäß Anhang 1 der Amateurfunkverordnung (AFuV) wahrgenommen werden. Beim Senden muss der Genehmigungsinhaber das aus seiner ausländischen Amateurfunkgenehmigung ersichtliche Heimatrufzeichen mit vorangestelltem Präfix "DL/" verwenden. Rufzeichenpräfix und Heimatrufzeichen sind durch das Zeichen "/" (Telegrafie) oder durch das Wort "stroke" (Telefonie) zu trennen. Eine entsprechende Rufzeichennennung ist auch beim Funkbetrieb in digitalen Betriebsarten erforderlich.

Inhabern einer gültigen CEPT-Novice-Amateurfunkgenehmigung (CEPT-Novice-Lizenz) gemäß der ECC-Empfehlung (05)06 ist die Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten je Aufenthalt gestattet. Dabei dürfen die Betriebsrechte der deutschen Klasse E gemäß Anhang 1 der Amateurfunkverordnung (AFuV) wahrgenommen werden. Beim Senden muss der Genehmigungsinhaber das aus seiner ausländischen Amateurfunkgenehmigung ersichtliche Heimatrufzeichen mit vorangestelltem Präfix "DO/" verwenden. Rufzeichenpräfix und Heimatrufzeichen sind durch das Zeichen "/" (Telegrafie) oder durch das Wort "stroke" (Telefonie) zu trennen. Eine entsprechende Rufzeichennennung ist auch beim Funkbetrieb in digitalen Betriebsarten erforderlich.

Die CEPT-Lizenz und die CEPT-Novice-Lizenz gelten im Übrigen nur für den vorübergehenden Aufenthalt nicht in Deutschland ansässiger Funkamateure. Weiteres zu CEPT/ECC-Empfehlungen ist unter Anwendung der CEPT-Regelungen bzw. in Vfg. 11/2005 und Vfg. 93/2005 unter Verfügungen und Mitteilungen zu finden.

Inhaber ausländischer Amateurfunkgenehmigungen, die nicht unter die CEPT-Empfehlung T/R 61-01 oder die ECC-Empfehlung (05)06 fallen, benötigen für die Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland eine speziell für sie ausgestellte Gastzulassung, die für die Dauer von bis zu drei Monaten erteilt wird:

Antrag auf eine 3-Monats-Kurzzeitzulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland (pdf / 62 KB)
Application for a 3-month Temporary Admission to participation in the amateur service in Germany

Anwendung der CEPT-Regelungen

Der Inhaber einer Amateurfunkzulassung der Klasse A mit darin enthaltener CEPT-Amateurfunkgenehmigung gemäß der CEPT-Empfehlung T/R 61-01 darf eine Amateurfunkstelle während kurzzeitiger Aufenthalte in Staaten betreiben, die die T/R 61-01 umgesetzt haben. Der Inhaber einer Amateurfunkzulassung der Klasse E mit darin enthaltener CEPT-Novice-Amateurfunkgenehmigung gemäß der ECC-Empfehlung (05)06 darf eine Amateurfunkstelle während kurzzeitiger Aufenthalte in Staaten betreiben, die die Empfehlung (05)06 umgesetzt haben. Bei der Ausübung des Amateurfunks in einem Gastland müssen die Bestimmungen der zutreffenden Empfehlung und die im Gastland geltenden Vorschriften eingehalten werden.

Die aktuellen Ausgaben der oben genannten Empfehlungen sind unter den folgenden Links zu finden:

Die beigetretenen Staaten, sowie auch einige Staaten, bei denen hinsichtlich der Umsetzung Klärungen erforderlich sind, sind jeweils in den Anhängen 2 und 4 der vorgenannten Empfehlungen eingetragen. Die beigetretenen Staaten sind in den Empfehlungen auch als "visited countries" bzw. in den deutschen Übersetzungen als "Gastländer" bezeichnet. Der Eintrag eines Gastlandes enthält dabei

  • die Bezeichnung des Staates,
  • den Rufzeichenpräfix, den der Genehmigungsinhaber seinem Heimatrufzeichen beim Senden im Gastland jeweils voranstellen muss,
  • die nationale Lizenz des Gastlandes, die der CEPT-Lizenz bzw. der CEPT-Novice-Lizenz entspricht und/oder gegebenenfalls weitere Angaben zu Betriebsrechten und Vorbehalten im Gastland.

Die Vorschriften des Gastlandes gelten auch hinsichtlich der Betriebsrechte, die im Gastland wahrgenommen werden dürfen. Die dabei geltenden technischen Parameter und Genehmigungsumfänge können von Land zu Land unterschiedlich sein. In den Gastländern können zudem nationale Regelungen zur Gewährleistung des Personenschutzes bzw. der Sicherheit auf Schiffen und Flugzeugen gelten. Informationen zu nationalen Regelungen in den Gastländern sind z. B. über die Internetseiten der CEPT-Verwaltungen erhältlich. Weiteres muss ggf. bei der zuständigen ausländischen Verwaltung erfragt werden.

Bei der Teilnahme am Amateurfunk mit einer CEPT-Lizenz oder CEPT-Novice-Lizenz in einem Gastland muss der Genehmigungsinhaber sein Heimatrufzeichen benutzen, dem das in Anhang 2 bzw. 4 der zutreffenden Empfehlung angegebene Rufzeichenpräfix des Gastlandes voranzustellen ist. Rufzeichenpräfix und Heimatrufzeichen sind dabei durch das Zeichen "/" (Telegrafie) oder durch das Wort "stroke" (Telefonie) zu trennen. Eine entsprechende Rufzeichennennung ist auch beim Funkbetrieb in digitalen Betriebsarten erforderlich.

Die CEPT-Lizenz und die CEPT-Novice-Lizenz gelten im Übrigen nur für den vorübergehenden Aufenthalt der nicht im Gastland ansässigen Funkamateure. Die Gültigkeitsdauer kann dabei je nach Gastland unterschiedlich sein und deckt zumeist einen Zeitraum von 1 bis 3 Monaten ab.

Funkamateure, die in einem beigetretenen Land über den zulässigen Zeitraum hinaus, oder nachdem sie dort ansässig geworden sind, weiterhin am Amateurfunkdienst teilnehmen möchten, müssen dafür eine entsprechende Genehmigung bei der zuständigen Verwaltung beantragen. Dies kann bei Ländern, die der CEPT-Empfehlung T/R 61-02 (Harmonisierte Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung, HAREC) beigetreten sind, unter Vorlage eines HARECs erfolgen. Auch eine CEPT-Novice-Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung nach dem ERC-Report 32 kann die Erteilung einer entsprechenden Novice-Individualgenehmigung für Funkamateure in einem anderen Land vereinfachen, obwohl es dabei kein Beitrittsverfahren gibt.

Mit den Empfehlungen T/R 61-01 und (05)06 wird eine weitgehende Harmonisierung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren für die kurzzeitige Nutzung von Amateurfunkstellen in Ländern innerhalb und außerhalb der CEPT im Rahmen der Gegenseitigkeit angestrebt und ermöglicht. Zielsetzung bei der CEPT-Empfehlung T/R 61-02 und in geringerem Maße auch beim ERC-Report 32 ist hingegen die Harmonisierung von Prüfungsniveaus im Amateurfunkdienst auf internationaler Ebene sowie die Einführung entsprechender Prüfungszeugnisse, um damit die Ausstellung nationaler Amateurfunkgenehmigungen auf dem Wege der Anerkennung zu ermöglichen bzw. zu vereinfachen.

Die deutschen Umsetzungen der vorstehend angesprochenen Regelungen sind mit Vfg. 11/2005 und Vfg. 93/2005 erfolgt. Die dort enthaltenen Übersetzungen der Empfehlungen T/R 61-01, T/R61-02 und (05)06 sind abgesehen von den länderspezifischen Einträgen in den Anhängen/Anlagen 2 und 4 nach wie vor aktuell.

Die Regelungen der CEPT sind in der Dokumentationsdatenbank des European Communications Office (ECO) zu finden. Weitere Informationen können der FAQ-Sammlung der CEPT zu Amateurfunkregelungen entnommen werden.

Gebühren / Beiträge

Für öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen, Amateurfunkzulassungen und Rufzeichenzuteilungen werden Gebühren nach der Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation – BMDVTKBGebV (pdf / 98 KB) des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für telekommunikationsrechtliche Tätigkeiten erhoben.

Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst müssen außerdem jährliche Beiträge gemäß der Frequenzschutzbeitragsverordnung entrichten.

Hinweis zum Versand der Beitragsbescheide sind unter Beiträge zu finden.

Bei Fragen wenden Sie sich per E-Mail an Amateurfunk@bnetza.de oder telefonisch an 0231 / 99 55-2 60.

Verfügungen und Mitteilungen

Verfügungen

Rufzeichenplan für den Amateurfunkdienst in Deutschland gültig ab 24.6.2024 (pdf / 67 KB) (Vfg. 61/2024)
Amateurfunk; befristeter Zugang im Frequenzbereich 70,150 - 70,210 MHz (pdf / 16 KB) (Vfg. 58/2024)
Prüfungsordnung zu Amateurfunkprüfungen (pdf / 64 KB) (Vfg. 29/2024)
Amateurfunk; befristete Erlaubnisse (pdf / 22 KB) (Vfg. 130/2023)
Nutzungsbestimmungen für den Frequenzbereich 50,08 - 51,00 MHz (pdf / 70 KB) (Vfg. 36/2006 zuletzt geändert mit Vfg.64/2019)
Veröffentlichung erforderlicher Richtwerte für unerwünschte Aussendungen gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 der AFuV (pdf / 72 KB) (Vfg. 33/2007)
Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen und zu Zusatzprüfungen (pdf / 19 KB) (Vfg. 4/2007)
Einzelheiten zur Durchführung von Amateurfunkprüfungen (pdf / 30 KB) (Vfg. 81/2005 geändert durch Vfg. 3/2007)
Einzelheiten zur Umsetzung harmonisierter Regelungen für die CEPT-Novice-Klasse (pdf / 138 KB) (Vfg. 93/2005)
Einzelheiten zur Antragstellung und Rufzeichenzuteilung für fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 der Amateurfunkverordnung (pdf / 46 KB) (Vfg. 82/2005)
Rufzeichenplan für den Amateurfunkdienst in Deutschland gültig bis 23.6.2024 (pdf / 21 KB) (Vfg. 12_2005 geänd.durch_Vfg_34_2005)
Nutzungsbedingungen für den Amateurfunkdienst in den Frequenzbereichen oberhalb 444 GHz (pdf / 10 KB) (Vfg. 14/2005)
Einzelheiten für die Rufzeichenanwendung und die zeitgleiche Nutzung von Rufzeichen an verschiedenen Orten (pdf / 9 KB) (Vfg. 13/2005)
Nähere Einzelheiten zur Umsetzung harmonisierter Regelungen der CEPT (pdf / 280 KB) (Vfg. 11/2005)
Einzelheiten zum Antragsverfahren bei der Zulassung zur Prüfung (pdf / 10 KB) (Vfg. 9/2005)

Mitteilungen

Amtsblatt Mitteilung 257/2023 (pdf / 19 KB) Prüfungsfragen zum Erwerb von Amateurfunkprüfungsbescheinigungen (Mitt. 257/2023)
Amtsblatt Mitteilung 256/2023 (pdf / 52 KB) Anhörung zum Antragsverfahren und Durchführung von Amateurfunkprüfungen (Mitt. 256/2023)
Nutzung des Frequenzbereichs 5351,5 – 5366,5 kHz (pdf / 14 KB) (Mitt. 1699/2016)
Nutzung des Frequenzbereichs 472 – 479 kHz (pdf / 23 KB) (Mitt.386/2012)
Zuteilungsverfahren für Klubstationsrufzeichen mit 1-buchstabigem Suffix (pdf / 8 KB) (Mitt. 349/2010)
Nutzung des Frequenzbereichs 7100 – 7200 kHz mit höherer Leistung (pdf / 8 KB) (Mitt. 621/ 2009)
Rufzeichenplan Einstufung Echolink (pdf / 10 KB) (Mitt. 102/2006)
Zuteilungsverfahren zur Zuteilung von Klubstationsrufzeichen gemäß Rufzeichenplan (pdf / 10 KB) (Mitt. 259/2005 berichtigt durch Mitt. 94/2006)
Zuteilung von Klubstationsrufzeichen mit einstelligem Suffix (pdf / 17 KB) (Mitt. 151/2005)
Hinweis: Die Bearbeitung erfolgt im Dienstleistungszentrum Amateurfunkverwaltung in Dortmund
Verzeichnis der zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber (pdf / 7 KB) (Mitt. 90/2005)
Einzelheiten zur Bestellung von Prüfern und Bildung von Prüfungsausschüssen (pdf / 6 KB) (Mitt. 88/2005)

Kontakt Dienstleistungszentrum Amateurfunkverwaltung

Bundesnetzagentur Außenstelle Dortmund,
Alter Hellweg 56,
44379 Dortmund
Tel. 0231 9955 - 0
E-Mail: Amateurfunk@bnetza.de
Für Prüfungsangelegenheiten: Amateurfunkpruefung@bnetza.de

Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen nach § 9 BEMFV

Bei Anzeigen ortsfester Amateurfunkanlagen wenden Sie sich bitte an die für die EMF/EMVU (Standortbescheinigungen) zuständigen Außenstellen der Bundesnetzagentur.

Informationen zur Amateurfunkprüfung nach alter Prüfungsordnung

Für Wiederholungsprüfungen, sofern die (teilweise) nicht bestandene Erstprüfung oder Zusatzprüfung vor dem 24. Juni abgelegt wurde, kann diese bis zum 31.12.2024 auf Wunsch noch nach dem alten Fragenkatalog geprüft werden. Beachten Sie dabei auch die folgenden Regelungen.

Amtsblatt-Verfügung 36/2024 (pdf / 27 KB)

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Hinweise für Amateurfunkprüfungen bis zum 23.06.2024 gelten.

Bis zum 23.06.2024 gelten folgende Prüfungsfragen:

Die Fragen, die in der Liste der nicht mehr prüfungsrelevanten Fragen (pdf / 87 KB) genannt sind, werden bei den Amateurfunkprüfungen nicht mehr verwendet.

Weitere Informationen und Links zum Thema Amateurfunk

Informationen zur Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen nach § 9 BEMFV und zur EMVU

Nähere Informationen zur Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen nach § 9 BEMFV sind auf der folgenden Internetseite der Bundesnetzagentur zu finden:

Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen (BEMFV)

Hinsichtlich der vorgenannten Anzeigen wenden Sie sich bitte an die für die EMF/EMVU-Standortbescheinigungen zuständigen Außenstellen der Bundesnetzagentur.

Informationen zur Anzeigepflicht nach § 9 Absatz 4 der Amateurfunkverordnung (AFuV)

Der Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst (Amateurfunkzulassung) ist nach § 9 Abs. 4 AFuV verpflichtet in schriftlicher oder elektronischer Form der Bundesnetzagentur anzuzeigen:

  • jede Änderung des Namens oder der Anschrift - unverzüglich -

    sowie

  • die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle oder eine dauerhafte Verlegung eines Standortes seiner ortsfesten Amateurfunkstellen - vor der Inbetriebnahme -

Die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle oder die mehr als drei Monate andauernde Verlegung eines Standortes einer ortsfesten Amateurfunkstelle sind vor der Inbetriebnahme der Bundesnetzagentur gemäß § 9 Abs. 4 der Amateurfunkverordnung (AFuV) anzuzeigen. Die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle ist dabei die dauerhafte Errichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten.

Die Verlegung des Betriebsortes einer ortsfesten Amateurfunkstelle oder die kurzzeitige Errichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten, bedarf keiner Meldung gemäß § 9 Abs. 4 AFuV an die Bundesnetzagentur.

Sofern für eine Amateurfunkstelle standortbezogene Nutzungsrechte gelten, z.B. bei Zuteilungen i.V.m. § 13 bzw. § 16 Abs. 2 AFuV, dürfen die standortbezogenen Nutzungsrechte nur an den in der Zuteilung dafür vorgesehenen Standorten wahrgenommen werden.

Die für ortsfeste Amateurfunkanlagen mit einer Strahlungsleistung von 10 Watt EIRP oder mehr gemäß § 9 BEMFV geltende Anzeigepflicht bleibt von den Regelungen zur Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 4 AFuV unberührt.

Die nach § 9 Abs. 4 AFuV erforderlichen Meldungen werden beim Dienstleistungszentrum Amateurfunkverwaltung in Dortmund entgegengenommen.

Eine nichterfolgte oder mangelhafte Anzeige nach § 9 Abs. 4 AFuV kann den Widerruf der Zulassung unter gleichzeitiger Entziehung der zugeteilten Rufzeichen nach § 3 Abs. 4 AFuG zur Folge haben. Bei Unauffindbarkeit eines Zulassungsinhabers erfolgen die in diesem Rahmen erforderlichen Verwaltungsakte mit öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Die Bundesnetzagentur veröffentlicht unter folgendem Link öffentliche Zustellungen nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).

Links zu Seiten, auf denen Informationen über internationale Vereinbarungen und Empfehlungen zu finden sind:

Häufig gestellte Frage

Wo kann ich meine Anträge hinschicken?

Für den Versand der ausfüllbaren PDF-Anträge per E-Mail verwenden Sie bitte die folgende
E-Mail: Amateurfunk@BNetzA.de

Anträge können Sie auf dem Postweg an die folgende Anschrift senden:
Bundesnetzagentur
Dienstleistungszentrum 10
Alter Hellweg 56
44379 Dortmund

Muss ich für die Teilnahme am Amateurfunkdienst in jedem Fall eine Prüfung ablegen?

Ja, um eine Zulassung zum Amateurfunkdienst zu erhalten muss im Vorfeld eine Prüfung absolviert werden. Eine Prüfung ist für die jeweiligen Prüfungsklassen möglich: Klassen N (Entry Class), E (Novice Class) oder A (Expert Class). Anderweitig erworbene Funkzeugnisse, Ausbildungen oder Tätigkeiten im Funkbereich, wie Seefunkzeugnisse, Flugfunkzeugnisse etc., können keine Prüfung ersetzen.

Wie oft finden Prüfungen an den einzelnen Standorten statt?

Prüfungen finden in Abhängigkeit des Antragseingangs für den jeweiligen Standort statt. I.d.R. finden ca. alle 4-6 Wochen Prüfungen statt.

Die geplanten Termine finden Sie hier: Termine für Amateurfunkprüfungen (Stand 30. Oktober 2024) (pdf / 47 KB) .

Diese werden laufend aktualisiert.

Kann ich einen Platz bei einer Prüfung reservieren ohne mich für diese Anzumelden?

Die Plätze an Prüfungsterminen werden immer in der Reihenfolge des Antragseingangs bei der Bundesnetzagentur vergeben. Eine Reservierung ohne Antrag ist daher nicht möglich.

Wann bekomme ich meinen Prüfungsbescheid, wenn ich die Prüfung abgelegt habe?

Den Prüfungsbescheid und ggf. die Prüfungsbescheinigung werden ihnen zeitnah nach der Prüfung zugesendet.

Kann ich nach dem 24.06.2024 eine Prüfung nach dem alten Fragenkatalog ablegen und nach welcher Prüfungsordnung finden die Wiederholungsprüfungen ab dem 24.06.2024 statt.

Der Fragebogen mit den Prüfungsinhalten, welche ab den 24. Juni 2024 gelten, wurde am 20.03.2024 veröffentlicht. Die entsprechenden Prüfungsinhalte werden ab dem 24. Juni 2024 bei den Prüfungen gefordert.

Eine Ausnahme gilt für Wiederholungsprüfungen, sofern die (teilweise) nicht bestandene Erstprüfung oder Zusatzprüfung vor dem 24. Juni abgelegt wurde. Bei einer Wiederholungsprüfung bis zum 31.12.2024 wird auf Wunsch noch nach dem alten Fragenkatalog geprüft. Beachten Sie dabei auch die folgenden Regelungen.

"Amtsblatt-Verfügung 36/2024 (pdf / 27 KB) Übergangsregelung zur Durchführung von bestimmten Wiederholungsprüfungen nicht bestandener Prüfungsteile der Amateurfunkprüfung"

Kann ich einen Rufzeichenwunsch reservieren?

Mit der Angabe eines Wunschrufzeichens ist keine Reservierung verbunden. Es wird daher empfohlen, im Antrag mehrere Wünsche anzugeben.

Ist ein nicht in der Rufzeichenliste aufgeführtes Rufzeichen in jedem Fall verfügbar?

Nein, bei Verzicht eines Rufzeichens wird dieses für ein Jahr gesperrt und ist somit nicht verfügbar.

Wie lange kann ich mein Ausbildungsrufzeichen noch nutzen oder eines beantragen?

Ausbildungsrufzeichen können noch bis ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen AFuV bei der Amateurfunkverwaltung der Bundesnetzagentur beantragt werden, alle Rufzeichen die bis zum 24.06.2025 vergeben wurden können anschließend noch bis zum 31.12.2028 genutzt werden. Anschließend gilt die neue Regelung zum Ausbildungsfunkbetrieb nach § 12 Abs. 3 der neuen AFuV.

Kann ich mein Rufzeichen wiedererlangen, nachdem ich verzichtet habe?

Sofern Ihr Rufzeichen nicht anderweitig vergeben wurde, ist eine Neu-Zuteilung jederzeit möglich. Andernfalls müsste ein neues Rufzeichen vergeben werden. Eine erneute Prüfungsteilnahme ist nicht erforderlich.

Wie verzichte bzw. kündige ich die Rufzeichenzuteilung?

Sie können mit einer formlosen Mitteilung, unter Beifügung der Zuteilungsurkunde im Original, auf ihr Rufzeichen verzichten. Im Todesfall ist eine Kopie der Sterbeurkunde hinzuzufügen.

Die Mitteilung kann auf dem Postweg (s. oben Kontaktdaten) versendet werden.

Kann ich meine Beiträge abbuchen lassen?

Nein, eine Abbuchung der Beiträge ist nicht möglich. Sie erhalten jeweils einen Beitragsbescheid, den Sie selbstständig überweisen müssen. Seit der Einführung des SEPA-Verfahrens nimmt die Bundesnetzagentur nicht mehr am Lastschriftverfahren teil.

Wann kommt mein Beitragsbescheid?

Da Beitragserhebungen immer erst im Nachhinein erfolgen können, kann dies nicht konkret beantwortet werden. Alle Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst erhalten einen entsprechenden Bescheid aus dem der Berechnungszeitraum hervorgeht. Sollten sie mehr Fragen zu dem Thema haben wenden sie sich gerne an uns. (s. oben Kontaktdaten)

Warum sind die Frequenzschutzbeiträge von Jahr zu Jahr unterschiedlich?

Die Berechnung der Frequenzschutzbeiträge müssen jedes Jahr anhand des geleisteten Aufwands für alle Funkteilnehmer ermittelt und auf die verschiedenen Nutzergruppen verteilt werden. Da der Aufwand sich jedes Jahr ändert, ist immer mit unterschiedlichen Beitragshöhen zu rechnen. Eine Berechnung der Beiträge kann daher auch immer nur im Nachhinein erfolgen.

Gibt es Vergünstigungen bei den Gebühren und Beiträgen? (Schüler, Studenten, Bürgergeldemfänger etc.)

Die Gebühren- und Beitragsverordnungen sehen grundsätzlich keine reduzierten Gebühren oder Beiträge vor.

Welche Unterlagen werden für eine Anerkennung von meiner ausländischen Prüfungsbescheinigung oder Zuteilungsurkunde benötigt?

Neben dem Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst ist eine entsprechende Bescheinigung der ausländischen Behörde über die abgelegte Amateurfunkprüfung erforderlich.

Ferner ist eine Kopie des Personalausweises, eine Meldebescheinigung und ggf. einen Aufenthaltstitel einzureichen.

Welche Unterlagen werden für die Zuteilung oder Verlängerung eines Klubstationsrufzeichen benötigt?

Hinweise zu Klubstationen entnehmen Sie bitte dem Antrag auf Zuteilung oder Verlängerung der Zuteilungsdauer eines Klubstationsrufzeichens (pdf / 934 KB) , sowie den dort angehängten Informationen.

Neben dem Antrag auf Zuteilung oder Verlängerung eines Klubstationsrufzeichens müssen in dem Antrag die Angaben zum Klub und das Einverständnis des Leiters der Amateurfunkvereinigung enthalten sein.

Wie ist eine Abmeldung vom Amateurfunkdienst bei einem Todesfall vorzunehmen?

Für die Abmeldung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst ist eine entsprechende Mitteilung in Verbindung mit einer Kopie der Sterbeurkunde erforderlich.

Klubstationsrufzeichen für Angehörige der öffentlichen Not-, Katastrophenschutz und Rettungsdienste ab dem 24.06.2024

Im Rufzeichenplan ab 24. Juni 2024 wurden erstmals Klubstationsrufzeichen für Angehörige der öffentlichen Not-, Katastrophenschutz und Rettungsdienste ausgewiesen.

Die Rufzeichenreihe dient der Kenntlichmachung von BOS-Angehörigen, sofern diese in Not- und Katastrophenfällen einen Kommunikationsweg über den Amateurfunk wählen. Diese neue Kenntlichmachung gilt nur für den Funkverkehr zwischen Funkamateuren in Not- und Katastrophenfällen. Damit wird die „Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen“ durch lizenzierte Funkamateure als Teil des Amateurfunkdienstes gemäß § 2 Nr. 2 AFuG unterstützt. Im Hinblick auf die intensive öffentliche Diskussion bezüglich des anerkannten Verbesserungsbedarfs in der Kommunikation der verschiedensten Aufgabenträger bei der Bewältigung von Katastrohen- und Notlagen leistet die Bundesnetzagentur einen wichtigen Beitrag zur Realisierung dieser Ziele. Wir erwarten darüber hinaus auch, dass damit der Amateurfunkdienst in diesem Bereich interessanter wird und möglicherweise mehr Menschen sich dem Hobby Amateurfunk widmen werden. Außerhalb von Not- und Katastrophenfällen können die BOS-Angehörigen dann mit ihrem personengebundenen Rufzeichen arbeiten.

Die Definition der Berechtigten im Rufzeichenplan dient nur der Eingrenzung der Antrags- und Zuteilungsberechtigten für diese Rufzeichenreihe. Über ein besonderes Klubstationsrufzeichen hinaus sind damit keine weiteren Privilegierungen oder besondere Rechte verbunden. Dazu gehört auch, dass die Frequenzen des Amateurfunks weder in direkter noch indirekter Weise den BOS-Diensten zugewiesen werden.

Auch diese Klubstationen müssen uneingeschränkt sämtliche amateurfunkrechtlichen Vorgaben erfüllen. Es gibt keine Sonderrechte für diese Klubstationen. Im Rahmen der Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens werden die Einhaltung weiterer Vorschriften nicht überprüft. Das heißt konkret: Jeder Betreiber einer Klubstation ist selbst dafür verantwortlich, dass er alle ihn betreffenden Vorschriften einhält. Auch gehen wir davon aus, dass jeder Antragsteller vor der Beantragung eines Klubstationsrufzeichens sich Gedanken darübergemacht hat, ob die Nutzung des Amateurfunkdienstes, also der Funkverkehr zwischen Funkamateuren, in Not- und Katastrophenfällen mit den Besonderheiten des jeweiligen Dienstes vereinbar sind und, ob ihm der Amateurfunkdienst überhaupt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nützlich sein kann.

Wie werden Anträge mit gleichen Rufzeichenwunsch behandelt?

Maßgeblich für die Rufzeichenzuteilung ist der Zeitpunkt des Antragseingangs. Diesen können Sie uns gerne per E-Mail an Amateurfunk@bnetza.de senden.

Ab wann kann ich ein Klubstationsrufzeichen für Angehörige der öffentlichen Not-, Katastrophenschutz und Rettungsdienste beantragen?

Die Änderung der AFuV tritt am 24.06.2024 in Kraft. Ab diesem Datum können Anträge für Klubstationsrufzeichen für Angehörige der öffentlichen Not-, Katastrophenschutz und Rettungsdienste gestellt werden. Alle Anträge, die zu einem früheren Zeitpunkt eingegangen sind, können nicht berücksichtigt werden.

Für wen ist der Fernzugang Remote-Betrieb an einer Amateurfunkstelle der Klubstation zulässig?

Der Fernzugang zu im Remote-Betrieb arbeitenden Amateurfunkstellen ist nur den Mitgliedern der Klubstation mit Klasse A zu ermöglichen. Für den Remote-Betrieb ist keine separate Rufzeichenzuteilung erforderlich. Dem Rufzeichen der Klubstation kann der Zusatz „Remote“ (Sprechfunk) oder der Zusatz „/R“ (bei Telegrafie oder digitalen Betriebsarten) angefügt werden.

Kann über eine Remotestation Ausbildungsfunk betrieben werden?

Ja, zur Durchführung des Ausbildungsfunkbetriebs über eine Remotestation sind zum Amateurfunkdienst zugelassene Funkamateure mit Amateurfunkzeugnis der Klasse A berechtigt. Die Teilnahme am Amateurfunkdienst ist für Auszubildende nur unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht gestattet. Die unmittelbare Anleitung und Aufsicht ist auch über einen Fernzugriff möglich. Über diesen Fernzugriff muss der Ausbilder jederzeit korrigierend eingreifen können.

Muss ich den Remotebetrieb bei der Bundesnetzagentur anzeigen?

Ja, denn im Fall einer Funkstörung müssen die Nutzer einer Amateurfunkstelle im Remote-Betrieb dauerhaft erreichbar sein. Die Kontaktdaten zur dauerhaften Erreichbarkeit sind der Bundesnetzagentur mit dem Formular „Formblatt zur Anzeige der Änderung personenbezogener Daten, von Remotebetrieb, zum Einverständnis zur Veröffentlichung personenbezogener Daten“ per E-Mail an Amateurfunk@bnetza.de zu übersenden.

Was kostet die Anzeige zum Remotebetrieb?

Die Anzeige zum Remote Betrieb einer Amateurfunkstelle ist gebührenfrei.

Sind bei der Durchführung des Ausbildungsfunkbetriebes Aufzeichnungen notwendig?

Nein, grundsätzlich sind keine Aufzeichnungen (Logbuch) mehr notwendig. Finden schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen statt, z.B. bei der freiwilligen Führung eines Logbuches, sind die Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Ausnahmsweise können schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen zum Ausbildungsfunkbetrieb durch die Bundesnetzagentur angeordnet werden.

Mastodon