Amateurfunk

Hinweis zur zweiten Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
 
Am 23.06.2023 wurde die zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung veröffentlicht. Sie tritt ein Jahr nach der Verkündung in Kraft, also am 24.06.2024. Bis dahin bleiben sowohl die Bestimmungen zum Ablauf von Amateurfunkprüfungen als auch alle übrigen Reglungen unverändert.

Insbesondere zur Einführung der neuen Amateurfunkzeugnisklasse „N“ und der damit verbundenen Novellierung des Prüfungsgeschäfts erreichen die Bundesnetzagentur vermehrt Rückfragen.

Die bestehenden Fragenkataloge, die unter dem untenstehenden Menüpunkt „Amateurfunkprüfungen / Amateurfunkzeugnisse“ zu finden sind, behalten vorerst weiter ihre Gültigkeit.

Derzeit arbeitet eine Projektgruppe des Runden Tisch Amateurfunk (RTA) in Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur an der Entwicklung eines neuen Fragenkatalogs, welche die neuesten technischen und rechtlichen Entwicklungen im Amateurfunkdienst berücksichtigen wird. Dieser Katalog wird rechtzeitig vor der ersten Verwendung nach den neuen Regeln veröffentlicht und für alle zugänglich sein.
 
Anmeldungen zur neuen Amateurfunkzeugnisklasse „N“ können derzeit noch nicht angenommen werden. Wir werden an dieser Stelle informieren, sobald sich dies ändert.

Bitte beachten Sie, das gemäß § 19 Abs. 3 der neuen AFuV Ausbildungsrufzeichen der Rufzeichenreihe DN1AA bis DN8ZZZ ein Jahr nach in Kraft treten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung nicht mehr zugeteilt werden. Zugeteilte Ausbildungsrufzeichen der vorgenannten Reihe behalten bis zum 31. Dezember 2028 ihre Gültigkeit. Danach gilt die einheitliche Regelung des Ausbildungsfunkbetriebs nach § 12 Abs. 3 der neuen AFuV.

Der Amateurfunkdienst bietet Funkamateuren die Möglichkeit, weltweiten Funkverkehr mit anderen Funkamateuren durchzuführen. Für die Teilnahme am Amateurfunkdienst gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher technischer Möglichkeiten. Auch selbst gebaute oder technisch veränderte Funkgeräte dürfen unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften verwendet werden.

Der Empfang von Amateurfunksendungen und der Besitz von Amateurfunkgeräten ist in Deutschland jedermann gestattet. Für den Betrieb eines Senders einer Amateurfunkstelle sind jedoch besondere Kenntnisse und eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mit personengebundener Rufzeichenzuteilung erforderlich. Aus diesem Grund führt die Bundesnetzagentur Amateurfunkprüfungen durch und bescheinigt im Fall des Bestehens der Prüfung den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in Form eines Amateurfunkzeugnisses oder einer entsprechenden harmonisierten Prüfungsbescheinigung. Erst damit kann die entsprechende Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst oder auch eine entsprechende ausländische Amateurfunkgenehmigung beantragt werden.

Die nationale Rechtsgrundlage für den Amateurfunkdienst in Deutschland bilden das Amateurfunkgesetz (AFuG) und die Amateurfunkverordnung (AFuV). International wird der Amateurfunkdienst durch die Bestimmungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) geregelt. Zudem gibt es weitere nationale und internationale Regelungen mit Bedeutung für den Amateurfunkdienst zu denen nachfolgend Informationen zu finden sind.

Näheres zu den Frequenznutzungsmöglichkeiten im Amateurfunkdienst in Deutschland ist in Anlage 1 der AFuV und in den Verfügungen und Mitteilungen zu finden.

Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst

Die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst beinhaltet die Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens und wird auch oft als "Amateurfunklizenz", "Amateurfunkgenehmigung" oder "Amateurfunkzulassung" bezeichnet. Sie berechtigt den Funkamateur zur Nutzung der in Anlage 1 der Amateurfunkverordnung ausgewiesenen Frequenzbereiche unter Einhaltung der dafür festgelegten Nutzungsbestimmungen nach Maßgabe der aus seiner Zulassung ersichtlichen Zeugnisklasse.

In diesem Rahmen dürfen die Inhaber einer Amateurfunkzulassung der Klasse E (Einsteiger) auch Funkbetrieb in einigen Kurzwellenbändern mit eingeschränkter Senderleistung durchführen. Inhaber einer Amateurfunkzulassung der Klasse A (Fortgeschrittene) dürfen hingegen Funkbetrieb in allen für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereichen bis hin zur maximal zulässigen Senderleistung durchführen. Dabei sind u. a. auch die Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) zu beachten.

Eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst wird dem Inhaber eines entsprechenden Amateurfunkzeugnisses auf Antrag erteilt. Sie kann aber auch auf Grund einer entsprechenden ausländischen Amateurfunkgenehmigung oder Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung erteilt werden. Die Antragsformulare dazu sind unter Anträge und Formulare zu finden oder bei den Dienstleistungszentren Amateurfunkverwaltung der Bundesnetzagentur erhältlich.

Amateurfunkprüfungen / Amateurfunkzeugnisse

Amateurfunkprüfungen werden für den Erwerb der Amateurfunkzeugnisse der Klassen E und A als Erstprüfungen, Wiederholungsprüfungen oder als Zusatzprüfungen Klasse E nach Klasse A durchgeführt. Außerdem gibt es die Möglichkeit einer freiwilligen Morseprüfung.

Voraussetzung zur Teilnahme an einer Amateurfunkprüfung sind ein entsprechender Antrag auf Zulassung zur Amateurfunkprüfung und die Entrichtung der erforderlichen Gebühr. Für die Teilnahme an einer Zusatzprüfung Klasse E nach Klasse A ist außerdem das Amateurfunkzeugnis der Klasse E (alte Klasse 3) oder eine von der Bundesnetzagentur als entsprechend anerkannte ausländische Prüfungsbescheinigung oder Genehmigung erforderlich. Bei Minderjährigen wird zudem immer das Einverständnis der Erziehungsberechtigten benötigt. Das zur Beantragung erforderliche Formular ist unter Anträge und Formulare zu finden oder bei den Dienstleistungszentren Amateurfunkverwaltung der Bundesnetzagentur erhältlich.

Für den Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses müssen die Prüfungsteile "Technische Kenntnisse", "Betriebliche Kenntnisse" und "Kenntnisse von Vorschriften" erfolgreich abgelegt werden. Die Inhalte und Anforderungen der Prüfungsteile unterscheiden sich bei den Klassen A und E nur im Prüfungsteil "Technische Kenntnisse". Hier werden für die Klasse E die wesentlichen Grundzüge gefordert, für die Klasse A sind dagegen umfangreiche technische Kenntnisse erforderlich.

Informationen zu Einzelheiten der Amateurfunkprüfungen sind unter Verfügungen und Mitteilungen zu finden. Die Prüfungsinhalte und Prüfungsanforderungen sind außerdem in den folgenden Fragenkatalogen veranschaulicht:

Die Fragenkataloge sind bis 3 Monate nach der Herausgabe neuer Fragenkataloge gültig. Fragenkataloge können über folgende Adresse bestellt werden:

Bundesnetzagentur
Außenstelle Leipzig
Druckschriftenversand
Max-Liebermann-Straße 63
04157 LEIPZIG
Telefon +49 341 999 6888
Telefax +49 341 999 6180

E-Mail: Druckschriften.Versand@bnetza.de

Bitte verwenden Sie für Ihre schriftliche Bestellung oder eine Bestellung per Fax unser

Bestellformular (pdf / 685 KB)

Weitere Rufzeichenzuteilungen

Neben dem mit der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugeteilten personengebundenen Rufzeichen können einem Funkamateur für bestimmte Zwecke auf Antrag weitere Rufzeichen zugeteilt werden.

Zur Beantragung der Rufzeichenzuteilungen für

  • den Ausbildungsfunkbetrieb nach § 12 AFuV

    oder

  • Klubstationen nach § 14 AFuV

    oder

  • fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen nach § 13 AFuV

sind Formblätter zu verwenden. Die Formblätter sind über den Menüpunkt Anträge und Formulare zu finden oder bei den Dienstleistungszentren Amateurfunkverwaltung der Bundesnetzagentur erhältlich.

Kurzzeitzulassungen für Inhaber ausländischer Amateurfunkgenehmigungen

Inhabern einer gültigen CEPT-Amateurfunkgenehmigung (CEPT-Lizenz) gemäß der CEPT-Empfehlung T/R 61-01 ist die Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten je Aufenthalt gestattet. Dabei dürfen die Betriebsrechte der deutschen Klasse A gemäß Anhang 1 der Amateurfunkverordnung (AFuV) wahrgenommen werden. Beim Senden muss der Genehmigungsinhaber das aus seiner ausländischen Amateurfunkgenehmigung ersichtliche Heimatrufzeichen mit vorangestelltem Präfix "DL/" verwenden. Rufzeichenpräfix und Heimatrufzeichen sind durch das Zeichen "/" (Telegrafie) oder durch das Wort "stroke" (Telefonie) zu trennen. Eine entsprechende Rufzeichennennung ist auch beim Funkbetrieb in digitalen Betriebsarten erforderlich.

Inhabern einer gültigen CEPT-Novice-Amateurfunkgenehmigung (CEPT-Novice-Lizenz) gemäß der ECC-Empfehlung (05)06 ist die Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten je Aufenthalt gestattet. Dabei dürfen die Betriebsrechte der deutschen Klasse E gemäß Anhang 1 der Amateurfunkverordnung (AFuV) wahrgenommen werden. Beim Senden muss der Genehmigungsinhaber das aus seiner ausländischen Amateurfunkgenehmigung ersichtliche Heimatrufzeichen mit vorangestelltem Präfix "DO/" verwenden. Rufzeichenpräfix und Heimatrufzeichen sind durch das Zeichen "/" (Telegrafie) oder durch das Wort "stroke" (Telefonie) zu trennen. Eine entsprechende Rufzeichennennung ist auch beim Funkbetrieb in digitalen Betriebsarten erforderlich.

Die CEPT-Lizenz und die CEPT-Novice-Lizenz gelten im Übrigen nur für den vorübergehenden Aufenthalt nicht in Deutschland ansässiger Funkamateure. Weiteres zu CEPT/ECC-Empfehlungen ist unter Anwendung der CEPT-Regelungen bzw. in Vfg. 11/2005 und Vfg. 93/2005 unter Verfügungen und Mitteilungen zu finden.

Inhaber ausländischer Amateurfunkgenehmigungen, die nicht unter die CEPT-Empfehlung T/R 61-01 oder die ECC-Empfehlung (05)06 fallen, benötigen für die Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland eine speziell für sie ausgestellte Gastzulassung, die für die Dauer von bis zu drei Monaten erteilt wird. Antragsformulare für Kurzzeitzulassungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland sind über Anträge und Formulare herunterladbar oder bei der Außenstelle Dortmund der Bundesnetzagentur erhältlich.

Anwendung der CEPT-Regelungen

Der Inhaber einer Amateurfunkzulassung der Klasse A mit darin enthaltener CEPT-Amateurfunkgenehmigung gemäß der CEPT-Empfehlung T/R 61-01 darf eine Amateurfunkstelle während kurzzeitiger Aufenthalte in Staaten betreiben, die die T/R 61-01 umgesetzt haben. Der Inhaber einer Amateurfunkzulassung der Klasse E mit darin enthaltener CEPT-Novice-Amateurfunkgenehmigung gemäß der ECC-Empfehlung (05)06 darf eine Amateurfunkstelle während kurzzeitiger Aufenthalte in Staaten betreiben, die die Empfehlung (05)06 umgesetzt haben. Bei der Ausübung des Amateurfunks in einem Gastland müssen die Bestimmungen der zutreffenden Empfehlung und die im Gastland geltenden Vorschriften eingehalten werden.

Die aktuellen Ausgaben der oben genannten Empfehlungen sind unter den folgenden Links zu finden:

Die beigetretenen Staaten, sowie auch einige Staaten, bei denen hinsichtlich der Umsetzung Klärungen erforderlich sind, sind jeweils in den Anhängen 2 und 4 der vorgenannten Empfehlungen eingetragen. Die beigetretenen Staaten sind in den Empfehlungen auch als "visited countries" bzw. in den deutschen Übersetzungen als "Gastländer" bezeichnet. Der Eintrag eines Gastlandes enthält dabei

  • die Bezeichnung des Staates,
  • den Rufzeichenpräfix, den der Genehmigungsinhaber seinem Heimatrufzeichen beim Senden im Gastland jeweils voranstellen muss,
  • die nationale Lizenz des Gastlandes, die der CEPT-Lizenz bzw. der CEPT-Novice-Lizenz entspricht und/oder gegebenenfalls weitere Angaben zu Betriebsrechten und Vorbehalten im Gastland.

Die Vorschriften des Gastlandes gelten auch hinsichtlich der Betriebsrechte, die im Gastland wahrgenommen werden dürfen. Die dabei geltenden technischen Parameter und Genehmigungsumfänge können von Land zu Land unterschiedlich sein. In den Gastländern können zudem nationale Regelungen zur Gewährleistung des Personenschutzes bzw. der Sicherheit auf Schiffen und Flugzeugen gelten. Informationen zu nationalen Regelungen in den Gastländern sind z. B. über die Internetseiten der CEPT-Verwaltungen erhältlich. Weiteres muss ggf. bei der zuständigen ausländischen Verwaltung erfragt werden.

Bei der Teilnahme am Amateurfunk mit einer CEPT-Lizenz oder CEPT-Novice-Lizenz in einem Gastland muss der Genehmigungsinhaber sein Heimatrufzeichen benutzen, dem das in Anhang 2 bzw. 4 der zutreffenden Empfehlung angegebene Rufzeichenpräfix des Gastlandes voranzustellen ist. Rufzeichenpräfix und Heimatrufzeichen sind dabei durch das Zeichen "/" (Telegrafie) oder durch das Wort "stroke" (Telefonie) zu trennen. Eine entsprechende Rufzeichennennung ist auch beim Funkbetrieb in digitalen Betriebsarten erforderlich.

Die CEPT-Lizenz und die CEPT-Novice-Lizenz gelten im Übrigen nur für den vorübergehenden Aufenthalt der nicht im Gastland ansässigen Funkamateure. Die Gültigkeitsdauer kann dabei je nach Gastland unterschiedlich sein und deckt zumeist einen Zeitraum von 1 bis 3 Monaten ab.

Funkamateure, die in einem beigetretenen Land über den zulässigen Zeitraum hinaus, oder nachdem sie dort ansässig geworden sind, weiterhin am Amateurfunkdienst teilnehmen möchten, müssen dafür eine entsprechende Genehmigung bei der zuständigen Verwaltung beantragen. Dies kann bei Ländern, die der CEPT-Empfehlung T/R 61-02 (Harmonisierte Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung, HAREC) beigetreten sind, unter Vorlage eines HARECs erfolgen. Auch eine CEPT-Novice-Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung nach dem ERC-Report 32 kann die Erteilung einer entsprechenden Novice-Individualgenehmigung für Funkamateure in einem anderen Land vereinfachen, obwohl es dabei kein Beitrittsverfahren gibt.

Mit den Empfehlungen T/R 61-01 und (05)06 wird eine weitgehende Harmonisierung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren für die kurzzeitige Nutzung von Amateurfunkstellen in Ländern innerhalb und außerhalb der CEPT im Rahmen der Gegenseitigkeit angestrebt und ermöglicht. Zielsetzung bei der CEPT-Empfehlung T/R 61-02 und in geringerem Maße auch beim ERC-Report 32 ist hingegen die Harmonisierung von Prüfungsniveaus im Amateurfunkdienst auf internationaler Ebene sowie die Einführung entsprechender Prüfungszeugnisse, um damit die Ausstellung nationaler Amateurfunkgenehmigungen auf dem Wege der Anerkennung zu ermöglichen bzw. zu vereinfachen.

Die deutschen Umsetzungen der vorstehend angesprochenen Regelungen sind mit Vfg. 11/2005 und Vfg. 93/2005 erfolgt. Die dort enthaltenen Übersetzungen der Empfehlungen T/R 61-01, T/R61-02 und (05)06 sind abgesehen von den länderspezifischen Einträgen in den Anhängen/Anlagen 2 und 4 nach wie vor aktuell.

Die Regelungen der CEPT sind in der Dokumentationsdatenbank des European Communications Office (ECO) zu finden. Weitere Informationen können der FAQ-Sammlung der CEPT zu Amateurfunkregelungen entnommen werden.

Gebühren / Beiträge

Für öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Amateurfunkzeugnissen, Amateurfunkzulassungen und Rufzeichenzuteilungen werden einmalige Gebühren nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur (Besondere Gebührenverordnung BNetzA – BNetzABGebV (pdf / 103 KB) ) erhoben.

Bitte beachten Sie, dass für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die zeitgleich eingereicht werden und dadurch in einem Bearbeitungsschritt bearbeitet werden können, nur einmal eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Andernfalls fallen Bearbeitungsgebühren für jede einzeln eingereichte individuell zurechenbare öffentliche Leistung an. Bei Fragen wenden Sie sich an Amateurfunk@bnetza.de oder telefonisch an 02 31 / 99 55-2 60.

Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst müssen außerdem jährliche Beiträge gemäß der Frequenzschutzbeitragsverordnung entrichten.

Hinweis zum Versand der Beitragsbescheide sind unter Beiträge zu finden.

Verfügungen und Mitteilungen

Verfügungen

Einzelheiten zum Antragsverfahren bei der Zulassung zur Prüfung (pdf / 10 KB) (Vfg. 9/2005)
Nähere Einzelheiten zur Umsetzung harmonisierter Regelungen der CEPT (pdf / 280 KB) (Vfg. 11/2005)
Rufzeichenplan für den Amateurfunkdienst in Deutschland (pdf / 20 KB) (Vfg. 12/2005 geändert durch Vfg. 34/2005)
Einzelheiten für die Rufzeichenanwendung und die zeitgleiche Nutzung von Rufzeichen an verschiedenen Orten (pdf / 9 KB) (Vfg. 13/2005)
Nutzungsbedingungen für den Amateurfunkdienst in den Frequenzbereichen oberhalb 444 GHz (pdf / 10 KB) (Vfg. 14/2005)
Einzelheiten zur Durchführung von Amateurfunkprüfungen (pdf / 30 KB) (Vfg. 81/2005 geändert durch Vfg. 3/2007)
Einzelheiten zur Antragstellung und Rufzeichenzuteilung für fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 der Amateurfunkverordnung (pdf / 46 KB) (Vfg. 82/2005)
Einzelheiten zur Umsetzung harmonisierter Regelungen für die CEPT-Novice-Klasse (pdf / 138 KB) (Vfg. 93/2005)
Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen und zu Zusatzprüfungen (pdf / 19 KB) (Vfg. 4/2007)
Veröffentlichung erforderlicher Richtwerte für unerwünschte Aussendungen gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 der AFuV (pdf / 72 KB) (Vfg. 33/2007)
Nutzungsbestimmungen für den Frequenzbereich 50,08 - 51,00 MHz (pdf / 70 KB) (Vfg. 36/2006 zuletzt geändert mit Vfg.64/2019)
Amateurfunk; befristete Erlaubnisse (pdf / 212 KB) (Vfg. 137/2022)


Mitteilungen

Einzelheiten zur Bestellung von Prüfern und Bildung von Prüfungsausschüssen (pdf / 6 KB) (Mitt. 88/2005)
Verzeichnis der zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber (pdf / 7 KB) (Mitt. 90/2005)
Zuteilung von Klubstationsrufzeichen mit einstelligem Suffix (pdf / 17 KB) (Mitt. 151/2005)
Zuteilungsverfahren zur Zuteilung von Klubstationsrufzeichen gemäß Rufzeichenplan (pdf / 10 KB) (Mitt. 259/2005 berichtigt durch Mitt. 94/2006)
Rufzeichenplan Einstufung Echolink (pdf / 10 KB) (Mitt. 102/2006)
Amateurfunkprüfungen - neue Fragenkataloge (pdf / 22 KB) (Mitt. 343/2006 berichtigt durch Mitt. 361/2006)
Nutzung des Frequenzbereichs 7100 – 7200 kHz mit höherer Leistung (pdf / 8 KB) (Mitt. 621/ 2009)
Zuteilungsverfahren für Klubstationsrufzeichen mit 1-buchstabigem Suffix (pdf / 8 KB) (Mitt. 349/2010)
Nutzung des Frequenzbereichs 472 – 479 kHz (pdf / 23 KB) (Mitt.386/2012)
Nutzung des Frequenzbereichs 5351,5 – 5366,5 kHz (pdf / 14 KB) (Mitt. 1699/2016)
Befristeter Zugang im Frequenzbereich 70,150 - 70,200 MHz (Mitt. 8/2020) (pdf / 18 KB)
Nutzung des Frequenzbereichs 50 – 52 MHz (pdf / 70 KB) (Mitt. 111/2020)
Nutzung der Frequenzbereiche 1850 - 1890 kHz und 1890 - 2000 kHz (pdf / 15 KB) (Mitt. 535/2019)
Nutzung der Frequenzbereiche 2320 – 2450 MHz und 5650 – 5850 MHz durch Inhaber der Klasse E (pdf / 76 KB) (Mitt. 695/2017, zuletzt geändert mit Mitt. 666/2019)

Amateurfunkdienst; Sonderregelungen anlässlich der WRTC 2018 (pdf / 33 KB)

Anträge und Formulare

Formblatt zur Beantragung der Zulassung zur Amateurfunkprüfung, der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, der Anerkennung einer ausländischen Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder -Genehmigung (pdf / 477 KB)
Mit diesem Formblatt kann die "Zulassung zur Amateurfunkprüfung", die "Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst" bzw. die "Anerkennung einer ausländischen Amateurfunkgenehmigung oder -prüfungsbescheinigung" beantragt werden.

Antrag auf Zuteilung oder Verlängerung der Zuteilungsdauer eines Klubstationsrufzeichens (pdf / 203 KB)

Antrag auf Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens (pdf / 180 KB)

Antrag auf eine Rufzeichenzuteilung zum Betrieb einer Amateurfunkstelle gemäß § 13 Abs. 1 AFuV (pdf / 349 KB)
Mit diesem Formblatt können Neuzuteilungen, Änderungen oder Verlängerungen für automatisch arbeitende, fernbediente oder experimentelle Funkstellen beantragt werden.

Antrag auf eine 3-Monats-Kurzzeitzulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland (pdf / 590 KB)
Application for a 3-month Temporary Admission to participation in the amateur service in Germany

Dienstleistungszentrum Amateurfunkverwaltung

  • Erteilung von Amateurfunkzulassungen
  • Zuteilung weiterer Rufzeichen für Klubstationen und Ausbildungsfunkbetrieb
  • Organisation von Amateurfunkprüfungen

    Als Prüfungsstandorte sind die folgenden Standorte der Bundesnetzagentur möglich:
    Berlin, Dortmund, Dresden, Erfurt, Eschborn, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Reutlingen

  • Erteilung von Kurzzeitzulassungen
  • Zuteilung von Rufzeichen mit 1- oder 4- bis 7-stelligem Suffix für Klubstationen
  • Anerkennung ausländischer Amateurfunkgenehmigungen oder Prüfungsbescheinigungen
  • Amateurfunkzulassungen und Rufzeichenzuteilungen für Personal der Gaststreitkräfte
  • Rufzeichenzuteilungen zur Nutzung an exterritorialen Standorten
  • Zuteilung von Rufzeichen für fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen gemäß § 13 Abs. 1 AFuV
  • Erteilung von Gestattungen und Rufzeichenzuteilungen gemäß § 16 Abs. 2 AFuV
Bundesnetzagentur Außenstelle Dortmund,
Alter Hellweg 56,
44379 Dortmund
Tel. 0231 9955 - 260
E-Mail: Amateurfunk@bnetza.de
Für Prüfungsangelegenheiten: Amateurfunkpruefung@bnetza.de

Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen nach § 9 BEMFV

Bei Anzeigen ortsfester Amateurfunkanlagen wenden Sie sich bitte an die für die EMF/EMVU (Standortbescheinigungen) zuständigen Außenstellen der Bundesnetzagentur.

Termine für Amateurfunkprüfungen der Bundesnetzagentur

Weitere Informationen und Links zum Thema Amateurfunk

Informationen zur Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen nach § 9 BEMFV und zur EMVU

Nähere Informationen zur Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen nach § 9 BEMFV sind auf der folgenden Internetseite der Bundesnetzagentur zu finden:

Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen (BEMFV)

Hinsichtlich der vorgenannten Anzeigen wenden Sie sich bitte an die für die EMF/EMVU-Standortbescheinigungen zuständigen Außenstellen der Bundesnetzagentur.

Informationen zur Anzeigepflicht nach § 9 Absatz 4 der Amateurfunkverordnung (AFuV)

Der Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst (Amateurfunkzulassung) ist nach § 9 Abs. 4 AFuV verpflichtet

  • jede Änderung des Namens oder der Anschrift - unverzüglich - sowie
  • die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle oder eine dauerhafte Verlegung eines Standortes seiner ortsfesten Amateurfunkstellen - vor der Inbetriebnahme -

in schriftlicher oder elektronischer Form der Bundesnetzagentur anzuzeigen.

Die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle oder die mehr als drei Monate andauernde Verlegung eines Standortes einer ortsfesten Amateurfunkstelle sind vor der Inbetriebnahme der Bundesnetzagentur gemäß § 9 Abs. 4 der Amateurfunkverordnung (AFuV) anzuzeigen. Die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle ist dabei die dauerhafte Errichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten.

Die Verlegung des Betriebsortes einer ortsfesten Amateurfunkstelle oder die kurzzeitige Errichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten, bedarf keiner Meldung gemäß § 9 Abs. 4 AFuV an die Bundesnetzagentur.

Sofern für eine Amateurfunkstelle standortbezogene Nutzungsrechte gelten, z.B. bei Zuteilungen i.V.m. § 13 bzw. § 16 Abs. 2 AFuV, dürfen die standortbezogenen Nutzungsrechte nur an den in der Zuteilung dafür vorgesehenen Standorten wahrgenommen werden.

Die für ortsfeste Amateurfunkanlagen mit einer Strahlungsleistung von 10 Watt EIRP oder mehr gemäß § 9 BEMFV geltende Anzeigepflicht bleibt von den Regelungen zur Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 4 AFuV unberührt.

Die nach § 9 Abs. 4 AFuV erforderlichen Meldungen werden beim Dienstleistungszentrum Amateurfunkverwaltung in Dortmund entgegengenommen.

Eine nichterfolgte oder mangelhafte Anzeige nach § 9 Abs. 4 AFuV kann den Widerruf der Zulassung unter gleichzeitiger Entziehung der zugeteilten Rufzeichen nach § 3 Abs. 4 AFuG zur Folge haben. Bei Unauffindbarkeit eines Zulassungsinhabers erfolgen die in diesem Rahmen erforderlichen Verwaltungsakte mit öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Die Bundesnetzagentur veröffentlicht unter folgendem Link öffentliche Zustellungen nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).

Links zu Seiten auf denen Informationen über internationale Vereinbarungen und Empfehlungen zu finden sind:

Mastodon