Mo­bi­ler Flug­funk und Flug­na­vi­ga­ti­ons­funk

Aktuelles zu Sprechfunkverfahren in der Luftfahrt (NfL Nr.: 2023-1-2726)

Am 08. Februar wurde die Bekanntmachung über die Sprechfunkverfahren durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in den Nachrichten für Luftfahrer neu herausgegeben. Die Regelungen zu den Sprechfunkverfahren wurden mit NfL Nr. 2023-1-2726 grundsätzlich überarbeitet und an die EU-Regelwerke angepasst. Eine Änderung betrifft unter anderem das Rufzeichen von unkontrollierten Flugplätzen ohne AFIS, altes Rufzeichen INFO, neues Rufzeichen RADIO. Die Grundlage hierfür befindet sich im GM2 Article 3a(1) "Determination of the need for the provision of air traffic services" zur Commission Implementing Regulation (EU) 2020/469. Das Rufzeichen RADIO soll ab sofort genutzt werden.

Eine sofortige Änderung der Frequenzzuteilungsurkunde der Bundesnetzagentur ist aufgrund der Verwendung des neuen Rufzeichens RADIO statt alt INFO im Funkverkehr nicht notwendig. Die Anpassung des Rufzeichens in der Urkunde erfolgt im Rahmen der nächsten Erneuerung oder Änderung der Frequenzzuteilung. Im Antrag ist dann das neue Rufzeichen (RADIO) im entsprechenden Feld anzugeben. Andere Rufzeichen, wie z.B. SEGELFLUG, bleiben von dieser Regelung unberührt und dürfen weiterhin verwendet werden.

Regelungen zur Zuteilung von Nummern im Flug- und Flugnavigationsfunk

Aufgrund internationaler Regelungen muss jeder deutschen Luftfunkstelle eine „AIRCRAFT STATION LICENCE“ erteilt werden. Im Rahmen dieser AIRCRAFT STATION LICENCE soll ein Rufzeichen für Luftfunkstellen im zivilen mobilen Flugfunk im Sinne des § 108 TKG durch Individualakt zugeteilt werden.

Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) legt die Bundesnetzagentur in einem Nummernplan für jeden Nummernraum fest, wie dieser strukturiert und ausgestaltet ist.

Nummernplan Rufzeichen für Luftfunkstellen im zivilen mobilen Flugfunk (pdf / 168 KB)

Nummernplan Rufzeichen für Luftfunkstellen im zivilen mobilen Flugfunk (mit Begründung) (pdf / 152 KB)

Der Nummernplan und das Antragsverfahren sollen die Zuteilung und Nutzung von Rufzeichen für Luftfunkstellen im zivilen mobilen Flugfunk regeln. Die Anpassung bestehender Zuteilungen soll die einheitliche Nutzung der Rufzeichen sicherstellen.

Teilweiser Widerruf bestehender Zuteilungen von Rufzeichen (pdf / 91 KB)

Teilweiser Widerruf bestehender Zuteilungen von Rufzeichen (mit Begründung) (pdf / 124 KB)

Anträge und Ausfüllhinweise

Für jede Nutzung von Frequenzen des Flugfunks durch Funkstellen an Bord von Luftfahrzeugen bedarf es einer Zuteilung von Nummern. Für Funkanlagen zur Abwicklung von Sprechfunk muss in jedem Fall ein Rufzeichen beantragt werden.

Antragsverfahren für Rufzeichen für Luftfunkstellen im zivilen mobilen Flugfunk (pdf / 94 KB)

Antrag auf Rufzeichenzuteilung für ein Luftfahrzeug (docx / 55 KB)

Der Antrag auf Rufzeichenzuteilung kann ab sofort auch online gestellt werden. Nähere Informationen finden Sie auf bund.de

Für ortsfeste Funkstellen des Flug- und Flugnavigationsfunks sind weiterhin individuelle Frequenzzuteilungen erforderlich.

Antrag Bodenfunkstelle (pdf / 201 KB)
Hinweise zum Antrag Bodenfunkstelle (pdf / 219 KB)

Gebühren und Beiträge

Für Zuteilungen im Flugfunk werden Gebühren (für Nummernzuteilungen) und Beiträge (für Frequenzzuteilungen) erhoben.

- in Bearbeitung -

Allgemeinzuteilung von Frequenzen für Flugfunk an Bord von Luftfahrzeugen

Für Funkstellen an Bord von Luftfahrzeugen sind die Bedingungen, die Frequenzen und die Parameter für Frequenznutzungen durch die folgende Allgemeinzuteilung festgelegt:

Flugfunk an Bord von Luftfahrzeugen (pdf / 103 KB)

Regelungen zu Frequenzzuteilungen für Funkstellen im VHF-Flugfunkfrequenzband

Die Bundesnetzagentur hat für Bodenfunkstellen und Luftfunkstellen in einigen Anwendungsbereichen den Kreis der nutzbaren Funkanlagen bzw. Handfunkgeräte erweitert.

Verfügung 83/2017 aus dem Amtsblatt 17/2017 (pdf / 333 KB)

In Umsetzung der EU-Durchführungsverordnung Nr. 1079/2012 vom 16. November 2012 werden seit 17. November 2013 für Funkstellen des VHF-Flugfunks grundsätzlich nur noch Frequenzen zugeteilt, wenn die Funkstelle in der Lage ist, im 8,33-kHz-Kanalraster zu senden und zu empfangen. Der Wortlaut der genannten Durchführungsverordnung kann auf Internetseite der Europäischen Union abgerufen werden.

EUR-Lex.europa.eu

Mastodon