Feststellung der Unterversorgung
Damit das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten durchgesetzt werden kann, muss die Bundesnetzagentur zunächst eine Unterversorgung sowie einen Bedarf feststellen.
- Feststellungen der Unterversorgung nach §§ 157, 160 Abs. 1 und 2 TKG
- Liste der Feststellungen der Unterversorgungen
Feststellungen der Unterversorgung nach §§ 157, 160 Abs. 1 und 2 TKG
Ein Haushalt ist unterversorgt, wenn die Grundversorgung weder aktuell noch in objektiv absehbarer Zeit vorliegt, wobei die Grundversorgung zu einem erschwinglichen Preis erfolgen muss. Nach der Unterversorgungsfeststellung haben Unternehmen einen Monat Zeit, sich für die Erbringung der Grundversorgung freiwillig zu melden. Zusagen der Telekommunikationsunternehmen, sich zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten zu verpflichten, können schriftlich oder elektronisch an die Bundesnetzagentur gerichtet werden. Falls sich kein Unternehmen freiwillig meldet, verpflichtet die Bundesnetzagentur i.d.R. innerhalb von bis zu drei Monaten ein oder mehrere Unternehmen.
In den nachfolgend genannten Fällen hat die Bundesnetzagentur eine Unterversorgung und einen Bedarf festgestellt. Einzelheiten sind den jeweiligen Veröffentlichungen zu entnehmen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Feststellungen jeweils im Amtsblatt sowie auf ihrer Internetseite.
Liste der Feststellungen der Unterversorgungen