Grundversorgung / Universaldienst
- Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
- Grundsätze über die Ermittlung erschwinglicher Preise
- Evaluation der TKMV
- Unterversorgungsfeststellungen
- Hintergrundinformationen zum Entstehen der TKMV
Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
Mit Inkrafttreten des novellierten TKG am 1. Dezember 2021 gilt auch das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten. Dieses normiert einen Anspruch aller Bürgerinnen und Bürger auf die Verfügbarkeit von Sprachkommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten, die eine soziale und wirtschaftliche Teilhabe sicherstellen. Der Internetzugangsdienst soll hierbei eine Nutzung grundlegender Online-Dienste und -Anwendungen sowie von Teleheimarbeit und Online-Inhaltediensten (Videostreaming) im marktüblichen Umfang ermöglichen.
Der sicherzustellende Internetzugangsdienst muss bestimmte technische Anforderungen erfüllen. Im TKG ist vorgesehen, die wesentlichen Parameter – Datenübertragungsrate im Down- und Upload sowie Latenz – auf Grundlage unterschiedlicher Kriterien (vgl. hierzu Hintergrund) auszugestalten und bis zum 1. Juni 2022 in Form einer Rechtsverordnung festzulegen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat die Ermächtigung, diese Rechtsverordnung zu erlassen, auf die Bundesnetzagentur übertragen.
Weitere Informationen zu der Frage, was das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten für Verbraucher bedeutet, wie ein Verfahren ggf. konkret abläuft und zusätzliche FAQ sind hier abrufbar.
Die konkreten Werte sind:
• Die Download-Geschwindigkeit muss mindestens 10 Megabit pro Sekunde betragen.
• Die Upload-Rate muss bei mindestens 1,7 Megabit pro Sekunde liegen.
• Die Latenz, also die Reaktionszeit, darf nicht höher als 150 Millisekunden sein.
Grundsätze über die Ermittlung erschwinglicher Preise
Die im Zuge der Grundversorgung erbrachten Sprachkommunikations- und Internetzugangsdienste, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses, müssen Verbrauchern zu einem erschwinglichen Preis angeboten werden. Nach dem TKG werden die Grundsätze über die Ermittlung erschwinglicher Preise durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht. Die Grundsätze über die Ermittlung erschwinglicher Preise stellen dabei sicher, dass die Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten zu einem bezahlbaren Preis erfolgt.
Evaluation der TKMV
Die Bundesnetzagentur evaluiert jährlich die Mindestanforderungen. Der Entwurf zur Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten ist hier abrufbar:
Beteiligung der Länder und Verbände (2024)
Am 2. September 2024 startete die Bundesnetzagentur die Beteiligung der Länder und Verbände zu dem Referentenentwurf der 1. TKMVÄndV. Stellungnahmen wurden bis zum 20. September 2024 entgegengenommen.
Stellungnahmen (2024)
Prüfbericht (2024)
Die im Referentenentwurf vorgeschlagene Erhöhung der Mindestbandbreiten basiert dabei auf dem Prüfbericht der Bundesnetzagentur. Im Download soll der Wert auf 15,0 Megabit pro Sekunde und um Upload auf 5,0 Megabit pro Sekunde steigen. Der Prüfbericht ist hier abrufbar:
Ergänzende Informationen: Nachtrag zum Prüfbericht zur TK-Mindestversorgungsverordnung (pdf / 184 KB)
Über das Ergebnis des Prüfberichts konnte die Bundesnetzagentur Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr sowie dem Ausschuss für Digitales des Deutschen Bundestages herstellen.
Nach Maßgabe des Prüfberichts werden die Mindestanforderungen der TKMV angepasst.
Bei der aktuellen Überprüfung stützt sich die Bundesnetzagentur u.a. auf vier aktuelle Sachverständigengutachten mit diesen Themen:
Gutachten (2023/2024)
Die Gutachten ergaben sich aus einem Entschließungsantrag des Ausschusses für Digitales des Deutschen Bundestages vom 11. Mai 2022.
Unterversorgungsfeststellungen
Eine Liste mit Feststellungen der Unterversorgung nach §§ 157, 160 Abs. 1 und 2 TKG finden Sie hier.
Hintergrundinformationen zum Entstehen der TKMV
Beteiligung von Ländern und Verbänden (2022)
Mit der Veröffentlichung des Entwurfs der TKMV startete die Bundesnetzagentur am 23. März 2022 die Beteiligung von Ländern und Verbänden. TK-Mindestversorgungsverordnung (Entwurf) (pdf / 275 KB)
Stellungnahmen wurden bis zum 29. März 2022 entgegengenommen.
Konsultation zu den Anforderungen an Internetzugangsdienste (2021 bis 2022)
Die Bundesnetzagentur hat zur Vorbereitung auf die Festlegungen der Mindestanforderungen in der TKMV im Jahr 2021 unter anderem drei Sachverständigengutachten eingeholt. Diese befassen sich zum einen mit den technischen Anforderungen, die für die Nutzung der Anhang-V-Dienste sowie von Teleheimarbeit und Online-Inhaltediensten im marktüblichen Umfang erfüllt sein sollten. Zum anderen wurde untersucht, inwiefern mobilfunk- und satellitengestützte Internetanbindungen geeignet sein könnten, die Dienste im Rahmen der Grundversorgung zu erbringen. Auf dieser Grundlage wurde ein Konsultationsdokument erstellt, das die in diesem Zusammenhang zu adressierenden Fragen und Problemstellungen aufgreift.
Die Konsultation sollte eine Diskussion darüber anstoßen, wie die Anforderungen auszugestalten sind, um den für die soziale und wirtschaftliche Teilhabe bereitzustellenden Internetzugangsdienst abzubilden. Durch die öffentliche Anhörung sollten Transparenz und Vorhersehbarkeit in Bezug auf die wesentlichen Fragestellungen gefördert werden. Überdies sollten Impulse und Anregungen von allen Marktbeteiligten mit Blick auf die zu erstellende Rechtsverordnung in die weiteren Betrachtungen einbezogen werden können.
Gutachten
Konsultationsdokument (2021)
Stellungnahmen (2021)
Hintergrund
In den am 1. Dezember 2021 in Kraft getretenen Regelungen des TKG ist unter Berücksichtigung der europäischen Vorgaben ein Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten normiert. Dieses Recht umfasst neben Sprachkommunikationsdiensten auch einen Internetzugangsdienst.
Der Internetzugangsdienst auf Grundlage des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten hat verschiedene Anforderungen zu erfüllen: Es ist sicherzustellen, dass die in Anhang V des EU-Kodex aufgeführten Dienste (wie E-Mail, soziale Medien, Suchmaschinen, Online-Banking, elektronische Behördendienste, Online-Arbeitssuche, Online-Einkauf oder Videoanrufe in Standardqualität) genutzt werden können. Des Weiteren sind Teleheimarbeit, einschließlich Verschlüsselungsverfahren, in üblichem Umfang sowie die für Verbraucher marktübliche Nutzung von Online-Inhaltediensten (z.B. Videostreaming) zu ermöglichen (sog. Dienstekriterium).
Ferner sind insbesondere die von mindestens 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutzte Mindestbandbreite, Uploadrate und Latenz zu berücksichtigen (sog. Mehrheitskriterium). Weitere nationale Gegebenheiten, wie die Auswirkungen der festgelegten Qualität auf Anreize zum privatwirtschaftlichen Ausbau und zu Breitbandfördermaßnahmen, stellen ebenfalls wichtige Kriterien dar. Uploadrate und Latenz können niedriger bzw. höher als die von 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutzten Werte sein, wenn tatsächlich nachgewiesen ist, dass die sicherzustellenden Dienste auch bei qualitativ geringeren Vorgaben beim Endnutzer funktionieren.
Die Rechtsverordnung ist zum 1. Juni 2022 in Kraft getreten. Die Bundesnetzagentur muss die festgelegten Anforderungen jährlich überprüfen und den Ausschuss für Digitales des Deutschen Bundestages über das Ergebnis unterrichten. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die Anforderungen, die sich aufgrund technischer Weiterentwicklungen von Online-Diensten oder zusätzlichen Bandbreitenbedarf der Nutzer ergeben, zeitnah abgebildet werden können.
Zum Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten gehört auch, dass die angebotenen Produkte für Verbraucher zu erschwinglichen Preisen verfügbar sind. Die Bundesnetzagentur hat hierzu nach Anhörung der betroffenen Kreise die Grundsätze über die Ermittlung erschwinglicher Preise veröffentlicht.