Grundversorgung / Universaldienst
- Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
- Grundsätze zur Ermittlung erschwinglicher Preise
- Beteiligung von Ländern und Verbänden
- Konsultation zu den Anforderungen an Internetzugangsdienste
- Unterversorgungsfeststellungen
- Hintergrund
Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
Mit Inkrafttreten des novellierten TKG am 1. Dezember 2021 gilt auch das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten. Dieses normiert einen Anspruch aller Bürgerinnen und Bürger auf die Verfügbarkeit von Sprachkommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten, die eine soziale und wirtschaftliche Teilhabe sicherstellen. Der Internetzugangsdienst soll hierbei eine Nutzung grundlegender Online-Dienste und -Anwendungen sowie von Teleheimarbeit und Online-Inhaltediensten (Videostreaming) im marktüblichen Umfang ermöglichen.
Der sicherzustellende Internetzugangsdienst muss bestimmte technische Anforderungen erfüllen. Im TKG ist vorgesehen, die wesentlichen Parameter – Datenübertragungsrate im Down- und Upload sowie Latenz – auf Grundlage unterschiedlicher Kriterien (vgl. hierzu Hintergrund) auszugestalten und bis zum 1. Juni 2022 in Form einer Rechtsverordnung festzulegen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (nun: Bundesministerium für Digitales und Verkehr) hat die Ermächtigung, diese Rechtsverordnung zu erlassen, mittlerweile auf die Bundesnetzagentur übertragen.
Weitere Informationen zu der Frage, was das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet, wie ein Verfahren ggf. konkret abläuft und zusätzliche FAQ sind hier abrufbar.
Grundsätze zur Ermittlung erschwinglicher Preise
Die im Zuge des RaVT erbrachten Sprachkommunikations- und Internetzugangsdienste, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses, müssen den Bürgerinnen und Bürgern zu einem erschwinglichen Preis angeboten werden. Nach dem TKG werden die Grundsätze zur Ermittlung erschwinglicher Preise durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht. Die Grundsätze zur Ermittlung erschwinglicher Preise stellen dabei sicher, dass die Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten zu einem bezahlbaren Preis erfolgt.
Beteiligung von Ländern und Verbänden
Mit der Veröffentlichung des Entwurfs der TKMV startet die Bundesnetzagentur am 23. März 2022 die Beteiligung von Ländern und Verbänden. Telekommunikationsmindestversorgungsverordnung (Entwurf) (pdf / 275 KB)
Stellungnahmen wurden bis zum 29. März 2022 entgegengenommen.
Konsultation zu den Anforderungen an Internetzugangsdienste
Die Bundesnetzagentur hat in diesem Zusammenhang unter anderem drei Sachverständigengutachten eingeholt. Diese befassen sich zum einen mit den technischen Anforderungen, die für die Nutzung der Anhang-V-Dienste sowie von Teleheimarbeit und Online-Inhaltediensten im marktüblichen Umfang zur Verfügung erfüllt sein sollten. Zum anderen wurde untersucht, inwiefern mobilfunk- und satellitengestützte Internetanbindungen geeignet sein könnten, die Dienste im Rahmen des RaVT zu erbringen. Auf dieser Grundlage wurde ein Konsultationsdokument erstellt, das die in diesem Zusammenhang zu adressierenden Fragen und Problemstellungen aufgreift.
Die Konsultation sollte eine Diskussion darüber anstoßen, wie die Anforderungen auszugestalten sind, um den für die soziale und wirtschaftliche Teilhabe bereitzustellenden Internetzugangsdienst abzubilden. Durch die öffentliche Anhörung sollten Transparenz und Vorhersehbarkeit in Bezug auf die wesentlichen Fragestellungen gefördert werden. Überdies sollten Impulse und Anregungen von allen Marktbeteiligten mit Blick auf die zu erstellende Rechtsverordnung in die weiteren Betrachtungen einbezogen werden können.
Gutachten
Konsultationsdokument
Stellungnahmen
Unterversorgungsfeststellungen
Eine Liste mit Feststellungen der Unterversorgung nach §§ 157, 160 Abs. 1 und 2 TKG finden Sie hier.
Hintergrund
In den am 1. Dezember 2021 in Kraft getretenen Regelungen des TKG ist unter Berücksichtigung der europäischen Vorgaben ein Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten normiert. Dieses Recht umfasst neben Sprachkommunikationsdiensten auch einen Internetzugangsdienst.
Der Internetzugangsdienst auf Grundlage des RaVT hat verschiedene Anforderungen zu erfüllen: Es ist sicherzustellen, dass die in Anhang V des EU-Kodex aufgeführten Dienste (wie E-Mail, soziale Medien, Suchmaschinen, Online-Banking, elektronische Behördendienste, Online-Arbeitssuche, Online-Einkauf oder Videoanrufe in Standardqualität) genutzt werden können. Des Weiteren sind Teleheimarbeit, einschließlich Verschlüsselungsverfahren, in üblichem Umfang sowie die für Verbraucher marktübliche Nutzung von Online-Inhaltediensten (z.B. Videostreaming) zu ermöglichen (sog. Dienstekriterium).
Ferner sind insbesondere die von mindestens 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutzte Mindestbandbreite, Uploadrate und Latenz zu berücksichtigen (sog. Mehrheitskriterium). Weitere nationale Gegebenheiten, wie die Auswirkungen der festgelegten Qualität auf Anreize zum privatwirtschaftlichen Ausbau und zu Breitbandfördermaßnahmen, stellen ebenfalls wichtige Kriterien dar. Uploadrate und Latenz können niedriger bzw. höher als die von 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutzten Werte sein, wenn tatsächlich nachgewiesen ist, dass die sicherzustellenden Dienste auch bei qualitativ geringeren Vorgaben beim Endnutzer funktionieren.
Die Rechtsverordnung zu den Anforderungen ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zum 1. Juni 2022, zu erlassen. Die Bundesnetzagentur muss die festgelegten Anforderungen jährlich überprüfen und den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur (bzw. den nun mit der neuen Legislaturperiode zuständigen Bundestagsausschuss) über das Ergebnis unterrichten. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die Anforderungen, die sich aufgrund technischer Weiterentwicklungen von Online-Diensten oder zusätzlichen Bandbreitenbedarf der Nutzer ergeben, zeitnah abgebildet werden können.
Zum Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten gehört auch, dass die angebotenen Produkte zu erschwinglichen Preisen verfügbar sind. Die Bundesnetzagentur hat nach § 158 Abs. 1 TKG sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes und nach Anhörung der betroffenen Kreise Grundsätze für die Erschwinglichkeit von Universaldiensten zu veröffentlichen.