Ab­fra­ge Un­ter­neh­mens­da­ten

Um Marktdefinitionen i.S.v. § 10 TKG vornehmen und Marktanalyseverfahren gem. § 11 TKG durchführen zu können, benötigt die Bundesnetzagentur verschiedene Unternehmensdaten. Diese dürfen unter den Voraussetzungen des § 203 TKG erhoben werden.

Die Unternehmen sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur gem. § 203 Abs. 1, 2 TKG auf ihr Verlangen Auskünfte zu erteilen, wenn diese für den Vollzug des Telekommunikationsgesetzes erforderlich sind. Von besonderem Belang sind dabei unter anderem die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmen (beispielsweise Umsatzzahlen).

Die Bundesnetzagentur ordnet diese Auskünfte gem. § 203 Abs. 6 TKG durch Verfügung an. Dabei wird von der Bundesnetzagentur eine angemessene Frist zur Antwort gesetzt.

Im Falle von relevanten/laufenden Auskunftsersuchen ist der für die jeweilige Abfrage angefertigte Fragebogen typischerweise hier als Download hinterlegt.

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