Rufnummer (0) 116 116
Bereitstellung der Rufnummern 116 116 und (0) 116 116
Vfg. Nr. 61/2004 (veröffentlicht im Amtsblatt der Reg TP Nr. 25/2004)
I. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post stellt die Rufnummern 116 116 und (0)116 116 für die Ermöglichung der Sperrung von elektronischen Berechtigungen bereit.
Die Rufnummer 116 116 belegt in jedem Teilnehmernetz, in dem Nummern aus dem Nummernraum gemäß der Empfehlung E.164 der Internationalen Fernmeldeunion genutzt werden, den Teilbereich 116 116.
Um die direkte Erreichbarkeit aus dem Ausland über die Wahl der +49 116 116 zu ermöglichen, wird zusätzlich die Rufnummer (0)116 116 bereit gestellt, die in jedem Teilnehmernetz, in dem Nummern aus dem Nummernraum gemäß der Empfehlung E.164 der Internationalen Fernmeldeunion genutzt werden, den Teilbereich (0)116 116 belegt.
Die Nutzung dieser Rufnummern unterliegt folgenden Bedingungen:
- Die Rufnummern dürfen ausschließlich der Ermöglichung der Sperrung elektronischer Berechtigungen (Sperrungsdienst), z.B. für Bank- und Kreditkarten, das Online-Banking, elektronische Signaturen sowie die Benutzung von Mobiltelefonen, genutzt werden. Hierfür darf unter den Rufnummern ausschließlich eine zentrale Anlaufstelle für die Sperrung elektronischer Berechtigungen zu erreichen sein. Der Sperrungsdienst kann die Sperrung entweder selbst vornehmen oder zu den für konkrete Sperrungen zuständigen Stellen weitervermitteln. Darüber hinausgehende Dienstleistungen dürfen mit den Rufnummern nicht erbracht werden.
- Die Rufnummern sind so einzurichten, dass sie faxfähig sind.
- Es ist sicherzustellen, dass der Anruf / das Fax unverzüglich entgegengenommen wird. Bei Hinweisansagen und Warteschleifen darf der Anrufer nur geeignete Informationen erhalten (z. B. Hinweis auf die technische Verfügbarkeit); andere Ansagen, wie z. B. Werbeansagen, sind nicht zulässig.
- Die Rufnummer 116 116 soll jederzeit bundesweit und vorwahlfrei telefonisch aus dem öffentlichen Telefonnetz erreichbar sein.
- Der Anruf der 116 116 muss für den Anrufer / Faxabsender aus dem öffentlichen Telefonnetz im Inland entgeltfrei sein. Die Möglichkeit der Erhebung eines Entgeltes für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen.
- Der Sperrungsdienst soll so weit als möglich aus dem Ausland erreichbar gemacht werden. (Anm.: Dabei kann der nationale Sperrdienst unter der Rufnummer 116 116 voraussichtlich i.d.R. durch Wahl der +49 116 116 erreicht werden).
- Die (0)116 116 ist ausschließlich für kommende Auslandverbindungen zu verwenden. Im Inlandsverkehr sind Verbindungen zur Rufnummer (0)116 116 grundsätzlich unzulässig. Teilnehmernetzbetreiber dürfen eine Umwertung auf die 116 116 vornehmen, wenn der Teilnehmer die (0)116 116 oder die +49 116 116 gewählt hat.
- Eine Nutzungsunterbrechung der Rufnummern 116 116 und (0)116 116 ist nicht zulässig.
- Die Verlängerung der Rufnummern durch eine Nachwahl (Suffixfähigkeit) ist nicht zulässig.
- Der offene und diskriminierungsfreie Zugang zum Sperrungsdienst ist gegenüber allen interessierten Stellen, die Bürgern, Kunden oder Mitgliedern elektronische Berechtigungen zur Verfügung stellen, zu gewährleisten.
II. Es wird bekannt gegeben, dass die Rufnummern 116 116 und (0)116 116 nach Abschluss des Zuteilungsverfahrens (Vfg. Nr. 45/2004) dem Sperr e.V. "Verein zur Förderung der Sicherheit in der Informationsgesellschaft" zugeteilt wurden.