Ver­zeich­nis der frei­en und zu­teil­ba­ren Ruf­nummern für Aus­kunfts­diens­te

Tabelle: Verzeichnis der freien und zuteilbaren Rufnummern für Auskunftsdienste

Rufnummer

Antragstellung zulässig ab*

Datum, bis zu dem alle vollständigen
Anträge als zeitgleich eingegangen gelten

Frühestmögliches Wirksamwerden der Zuteilung
11821sofort-drei Monate und zwei Wochen nach Antragstellung
11823sofort-drei Monate und zwei Wochen nach Antragstellung
1183704.01.202718.01.202703.05.2027
11838sofort-drei Monate und zwei Wochen nach Antragstellung
11864sofort-drei Monate und zwei Wochen nach Antragstellung
11875sofort-drei Monate und zwei Wochen nach Antragstellung
11895sofort-drei Monate und zwei Wochen nach Antragstellung
1183315.01.202715.02.202731.05.2027

* Wenn die Antragstellung ab sofort zulässig ist, ist die Frist aus § 5 Abs. 4 Satz 1 TNV (180 Tage nach dem Datum des Freiwerdens) und die Frist des Verfahrens gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 TNV („Tag-Eins-Verfahren“) bereits abgelaufen.

Stand:  05.05.2026

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