Zu­tei­lungs­ver­fah­ren

Die Bundesnetzagentur teilt Ortsnetzrufnummern in Rufnummernblöcken originär den Anbietern von Telekommunikationsdiensten zu. Diese wiederum teilen die Rufnummern dann rechtsgeschäftlich einzeln oder in Blöcken in einer abgeleiteten Zuteilung ihren Kunden zu.

Originäre Zuteilung

Das Verfahren für die Zuteilung von Ortsnetzrufnummern durch die Bundesnetzagentur an Anbieter von Telekommunikationsdiensten ist in der Mitteilung 163/2006 beschrieben. Nach der Inkraftsetzung gab es eine Änderung. Eine konsolidierte Fassung, in die die Änderung eingefügt ist, finden Sie hier:

Die zu verwendenden Antragsformulare sind Anlagen zum Zuteilungsverfahren.
Registrierte Anbieter können Anträge über eine webbasierte Anwendung stellen. Zur Registrierung wenden Sie sich bitte an:

Bundesnetzagentur
Referat 114
Canisiusstraße 21
55122 Mainz
Tel. 06131-18-0

Abgeleitete Zuteilung

Das Verfahren für die Zuteilung von Ortsnetzrufnummern durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten an Teilnehmer ist in der Verfügung 25/2006 geregelt. Abgeleitete Zuteilungen erfolgen im Rahmen eines Vertrages über einen Netzzugang zwischen einem originären Zuteilungsnehmer von Ortsnetzrufnummernblöcken oder einem von diesem beauftragten Dritten und dem Kunden.

Bei der abgeleiteten Zuteilung ist der Ortsnetzbezug von Ortsnetzrufnummern unbedingt zu beachten. Unrechtmäßig zugeteilte Rufnummern müssen abgeschaltet werden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in Abschnitt 3 der Verfügung 25/2006.

Maximale Anzahl der zugeteilten Rufnummern

Wie viele Rufnummern einem Teilnehmer maximal zugeteilt werden können ist von der Art des Netzzugangs abhängig. Weitere Informationen dazu finden Sie hier

Länge von Ortsnetzrufnummern

Rufnummern sind eine begrenzte Ressource. Die Länge neu zuzuteilender Ortsnetzrufnummern - fachlich Stelligkeit genannt - ist fest vorgeschrieben. Um eine Knappheit zu verhindern, wurde insbesondere festgelegt, dass keine kürzeren Rufnummern zugeteilt werden dürfen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier

Unternehmen, die mindestens seit dem 01.02.2000 über einen zehn- oder elfstelligen Rufnummernblock (ohne führende Null) verfügen und diesen erweitern wollen, können von ihrem Anbieter prüfen lassen, ob dies in ihrem Fall möglich ist. Informationen zu solchen Erweiterungen über sogenannte "Klasse 5 Anträge" stehen in Abschnitt 5.2 der Verfügung 25/2006

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