Ruf­num­mern­han­del

Rufnummern werden von der Bundesnetzagentur bzw. von Anbietern von Telekommunikationsdiensten zur eigenen Nutzung zugeteilt. Der Handel mit Rufnummern ist unzulässig. Dies betrifft insbesondere auch SIM-Karten, die mit einer Rufnummer verknüpft sind.

Eine SIM-Karte, die mit einer Rufnummer verknüpft ist, darf nur gehandelt werden, wenn beide der folgenden zwei Bedingungen erfüllt sind:

  • Die SIM-Karte ist nicht registriert/aktiviert
  • Bei dem Handel geht es nicht um eine bestimmte Rufnummer

Je nach Erfüllung dieser beiden Bedingungen lassen sich vier Fälle unterscheiden:

Rufnummer im Fokus:
Es wird ein Preis verlangt, der mit der Attraktivität der Rufnummer in Verbindung steht.
Rufnummer nicht im Fokus:
Es wird ein Preis verlangt, der mit der Funktionalität der SIM-Karte in Verbindung steht.
Registrierte SIM-Karte:
Die SIM-Karte ist bereits registriert, d. h., es gibt bereits einen abgeleiteten Zuteilungsnehmer.
Fall 1:
unzulässig
Fall 2:
unzulässig
Nicht-registrierte SIM-Karte:
Die SIM-Karte ist noch nicht registriert, d. h., es gibt noch keinen abgeleiteten Zuteilungsnehmer.
Fall 3:
unzulässig
Fall 4:
zulässig

Eine Erläuterung der in diesem Zusammenhang bedeutsamen Regelungen und Ihre Anwendung auf die vier Fälle sowie Erläuterungen zu den Themen „Ausländische SIM-Karten“ und „Handel mit geographischen Rufnummern“ finden Sie unter Rechtliche Erläuterungen zum Thema „Rufnummernhandel“.

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