Automatisiertes Auskunftsverfahren
Das Automatisierte Auskunftsverfahren (AAV) nach § 173 TKG
unterstützt die öffentliche Sicherheit in Deutschland.
- Neuigkeiten
- Rechtlicher Hintergrund
- Technische Fragestellungen
- Sicherer E-Mail-Kontakt zur Bundesnetzagentur
Gesetzlich berechtigte Stellen - meistens Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden, aber auch Notrufabfragestellen - können über die Bundesnetzagentur Anschlussinhaberdaten wie Name, Anschrift oder Rufnummer zu Anschlussinhabern rund um die Uhr automatisiert und hochsicher abfragen.
Der Schwerpunkt der Nutzung des Verfahrens liegt bei den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr. Insbesondere ist hier die operative Datenanalyse zur Ermittlungsunterstützung im Bereich der Gewaltkriminalität und bei Diebstahl, aber auch zur Terrorabwehr zu nennen.
Notrufabfragestellen wird der Zugang zu den Anschlussinhaberdaten ebenfalls ermöglicht. Hierbei kommt es besonders auf eine schnelle und präzise Beauskunftung zur gezielten Einsatzunterstützung an. Die Bundesnetzagentur stellt gleichzeitig sicher, dass die Auskünfte jederzeit, rechtssicher und verschlüsselt erfolgen.
Neuigkeiten
Datum | Titel |
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13.12.2023 | Auslegungshinweise zu den §§ 172, 173 TKG |
Rechtlicher Hintergrund
Grundsätzliches
Die berechtigen Stellen dürfen Ersuchen stellen. Dies dürfen sie, soweit die Auskünfte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.
Die Bundesnetzagentur führt keine eigenen Datenbanken mit diesen Daten, sondern leitet die Ersuchen automatisiert als Abfrage an die Telekommunikationsunternehmen (TKU) weiter. Sie führt die Antworten der TKU zusammen und gibt diese an die berechtigte Stelle als Ergebnis zurück.
Das Bundesverfassungsgericht stellte zur Vorgängernorm § 112 TKG (2004) fest:
„Trotz des nicht unerheblichen Eingriffsgewichts erweist sich die Regelung als verhältnismäßig. Immerhin bleiben die abrufberechtigten Behörden enumerativ begrenzt. Bei den Zwecken, für die ihnen Auskünfte nach § 112 Abs. 2 TKG erteilt werden, handelt es sich um zentrale Aufgaben der Gewährleistung von Sicherheit. Angesichts der zunehmenden Bedeutung der elektronischen Kommunikationsmittel und des entsprechend fortentwickelten Kommunikationsverhaltens der Menschen in allen Lebensbereichen sind die Behörden dabei in weitem Umfang auf eine möglichst unkomplizierte Möglichkeit angewiesen, Telekommunikationsnummern individuell zuordnen zu können. Es ist insoweit eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Entscheidung des Gesetzgebers, wenn er die Übermittlung dieser Auskünfte erlaubt, um Straftaten und Gefahren aufzuklären, verfassungsbedrohliche Entwicklungen zur Information der Regierung und der Öffentlichkeit zu beobachten oder in Notsituationen zu helfen.“
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.01.2012, 1 BvR 1299/05)
Rechtsgrundlagen
Das AAV hat in § 173 TKG seine gesetzliche Grundlage. Die Norm beschreibt den Anwendungsbereich dieses Ermittlungswerkzeugs insbesondere im Hinblick auf die nach diesem Verfahren berechtigten Stellen und verpflichteten Telekommunikationsunternehmen.
Die auf § 173 Absatz 5 Satz 1 TKG basierende Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Anschlussinhaberdaten nach § 173 des Telekommunikationsgesetzes (Kundendatenauskunftsverordnung ) legt die grundsätzlichen Anforderungen zur Durchführung und Gestaltung des Automatisierten Auskunftsverfahren fest.
Vorgaben zu technischen Einzelheiten hat die Bundesnetzagentur entsprechend § 173 Absatz 6 Satz 1 in der Technischen Richtlinie für das automatisierte Auskunftsverfahren (TR-AAV) veröffentlicht.
Technische Fragestellungen
Aktuelle Datentyp- und WSDL-Datei für verpflichtete Telekommunikationsunternehmen
Aktuelle Datentyp- und WSDL-Datei für ersuchende Stellen
AAV- Anmeldung und Webservice Kommunikation
Technische Richtlinie für das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG (TR-AAV)
Sicherer E-Mail-Kontakt zur Bundesnetzagentur
Da es sich beim Auskunftsverfahren um sensible Daten handelt werden bei der Kommunikation Verschlüsselungsverfahren eingesetzt. Sie benötigen entweder einen eigenen PGP-Schlüssel oder einen Zugriff auf das WebMail-Portal des AAV.
PGP (Pretty Good Privacy)
WebMail Portal des automatisierten Auskunftsverfahren
Kommunikation ohne Zertifikat oder eigenen Schlüssel?
Unterschied zwischen der Kommunikation mit Zertifikaten (S/MIME oder PGP) und der Nutzung des WebMail-Portals
Kontakt
Bundesnetzagentur
Referat Automatisiertes Auskunftsverfahren
Canisiusstr. 21
55122 Mainz
E-Mail: ITS14.Postfach@bnetza.de