Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sowie gesetzliche Pflichten der Betreiber Kritischer Infrastrukturen werden im Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) und in der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-KritisV) definiert.
Nach § 8d Abs. 2 Nr. 1 BSIG sind die im BSIG genannten Vorgaben nicht auf Betreiber Kritischer Infrastrukturen anzuwenden, soweit sie ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen. Hier ist das TKG einschlägig, insbesondere §§ 165 ff. TKG.
Die Notfallvorsorge dient der Sicherung einer Mindestversorgung mit Telekommunikationsdiensten in besonderen Ausnahmesituationen. Die Notfallvorsorge hat nicht zum Ziel, die Betreiber Kritischer Infrastrukturen zu adressieren, obgleich eine Überschneidung der Verpflichtetenkreise und der Maßnahmen möglich ist.