Anlässlich des Regierungsentwurfes des Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren wurden technische Anforderungen, die im Zusammenhang zu diesem Gesetz stehen, im Vorgriff im Teil B der TR TKÜV ergänzt. Zudem wurden im Teil C weitere Festlegungen zur Mitwirkung bei technischen Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten aufgenommen. Darüber hinaus bestand inhaltlicher und redaktioneller Anpassungsbedarf in anderen Teilen der TR TKÜV.
Die öffentliche Bekanntgabe der Ausgabe 9.0 der TR TKÜV nach § 210 TKG wird dadurch bewirkt, dass sie:
- gemäß § 210 Satz 2 Nummer 1 TKG auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/tku veröffentlicht wird (siehe Link unten), und
- gemäß § 210 Satz 2 Nummer 2 Satz 1 TKG als Vfg. Nr. 70/2026 im Amtsblatt 18/2026 vom 23.09.2026 bekannt gemacht wird.
Gemäß § 210 Satz 2 Nummer 2 Satz 2 TKG gilt die Ausgabe 9.0 der TR TKÜV zwei Wochen nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur als bekannt gegeben.
TR TKÜV Ausgabe 9.0
TR TKÜV Ausgabe 9.0 (This is an unofficial translation and is for information purposes only)
Hinweise zur Erarbeitung der Ausgabe 9.0 der TR TKÜV: