Überwachungsmaßnahmen und Auskunftserteilung
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften (§ 170 TKG),
manuelles Auskunftsverfahren (§ 174 TKG)
- Allgemeines
- Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften
- Manuelles Auskunftsverfahren
- Technische Richtlinie (TR TKÜV)
- Weitere Dokumente und Downloads
Allgemeines
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ist gemäß Artikel 10 des Grundgesetzes unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden. Ein solches Gesetz ist zum Beispiel die Strafprozessordnung (StPO). In ihr sind insbesondere die Straftaten genannt, bei denen eine Überwachung der Telekommunikation oder die Erteilung einer Auskunft überhaupt in Frage kommt. Das Mittel der Überwachung der Telekommunikation und Auskunftserteilung darf demnach nur in Fällen besonders schwerer Kriminalität angewendet werden. Dies ist allerdings nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Überwachungsmaßnahmen und Auskünfte über Verkehrsdaten werden nach der StPO in der Regel durch ein Gericht angeordnet. Ein Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten erfolgt von den ersuchenden Stellen unter Angabe der gesetzlichen Bestimmung.
Andere Gesetze, auf Grund derer die Überwachung der Telekommunikation oder die Beauskunftung von Verkehrsdaten angeordnet werden kann, sind
- das Artikel 10-Gesetz (G 10),
- das Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG),
- das Bundeskriminalamtgesetz (BKAG),
- das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG),
- entsprechende landesgesetzliche Regelungen zur polizeilich-präventiven Telekommunikationsüberwachung.
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften
Auf Grund der gesetzlichen Vorschriften muss jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, bei Vorliegen einer entsprechenden schriftlichen Anordnung den berechtigten Stellen (z.B. Polizei- und Verfassungsschutzbehörden) die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation ermöglichen und Auskünfte über Verkehrsdaten erteilen.
Ob und in welchem Umfang die zur Mitwirkung verpflichteten Telekommunikationsunternehmen Vorkehrungen für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen oder die Erteilung von Auskünften treffen müssen, wird in § 170 des TKG und der TKÜV geregelt. Die Bundesnetzagentur ist zuständig für die Erarbeitung der technischen Vorgaben und die Kontrolle der entsprechenden technischen Einrichtungen und organisatorischen Maßnahmen.
Formulare und Musterkonzepte sind hier erhältlich
Manuelles Auskunftsverfahren
Wer Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, darf von ihm erhobene Bestandsdaten (Vertragsdaten) sowie die nach § 172 TKG erhobenen Daten zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber bestimmten Stellen (z.B. Behörden, die für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zuständig sind) verwenden. Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, ist nach § 174 Abs. 7 TKG verpflichtet, für die Beauskunftung von Nutzer- und Bestandsdaten gesicherte elektronische Schnittstellen bereitzuhalten. Mit diesen Schnittstellen erfolgt gleichermaßen die Beauskunftung von Verkehrsdaten. Die Bundesnetzagentur ist zuständig für die Erarbeitung der technischen Vorgaben und die Kontrolle der entsprechenden technischen Einrichtungen und organisatorischen Maßnahmen.
Formulare und Musterkonzepte sind hier erhältlich
Technische Richtlinie (TR TKÜV)
Durch Weiterentwicklungen in der Technischen Spezifikation 3GPP TS 33.128 zur technischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in 5G-Mobilfunknetzen sowie aufgrund veränderter Anforderungen an die Bereitstellung einer vollständigen Überwachungskopie wurden Anpassungen in der TR TKÜV notwendig. Darüber hinaus bestand inhaltlicher und redaktioneller Anpassungsbedarf in anderen Teilen der TR TKÜV. Hierzu wurde die neue Ausgabe 8.2 der TR TKÜV erarbeitet.
Nach erfolgter Erarbeitung und erfolgreich abgeschlossener EU-Notifizierung wird die Ausgabe 8.2 der TR TKÜV nachfolgend veröffentlicht. Mit gleichzeitiger Veröffentlichung der Vfg. Nr. 93/2023 im Amtsblatt Nr. 18/2023 der Bundesnetzagentur am 20.09.2023 gilt die neue Ausgabe 8.2 gemäß § 210 TKG zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt als bekannt gegeben.
TR TKÜV Ausgabe 8.2 (pdf / 1 MB)
TR TKÜV Edition 8.2 (draft) (pdf / 1 MB)
Zum Download-Bereich der TR TKÜV
Weitere Dokumente und Downloads
Musterkonzepte und Formulare
Quartalsmeldungen
SINA-VPN
Identifikationsmerkmal für berechtigte Stellen
Übermittlungsverfahren ETSI-ESB
Übermittlungsverfahren E-Mail-ESB
Informationen zu den Übermittlungsverfahren
Kontakt
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Referat ITS 16: Überwachungsmaßnahmen und Auskunftserteilung; Notfallvorsorge in der Telekommunikation
Canisiusstraße 21
55122 Mainz
Fax: 06131 / 18-5632
E-Mail: ITS16.Postfach@BNetzA.DE
PGP-Schlüssel
Den öffentlichen PGP-Schlüssel des Referates ITS 16 finden Sie hier zum Download:
PGP Public-Key des Referates ITS16 (txt / 5 KB)
Fingerabdruck: FF96 64A9 0442 05CA ABF8 5B34 2BA1 5827 F495 8BCF
Benutzerkennungen: IS16.Postfach@BNetzA.de und ITS16.Postfach@BNetzA.de
Schlüssellänge: RSA 4096 Bit
Schlüssel-ID: 2BA1 5827 F495 8BCF, zuletzt geändert am 14.11.2022
Um PGP nutzen zu können, benötigen Sie entsprechende Programme/Plug-Ins, wie beispielsweise Gpg4win für das Betriebssystem Windows. Nach erfolgreicher Installation können Sie den PGP-Schlüssel importieren und verwenden.