An­zei­ge Ama­teur­funk

Entsprechend der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) hat der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von 10 Watt (EIRP) und mehr vor der Inbetriebnahme der Anlage dies der Bundesnetzagentur anzuzeigen.

Mit der Anzeige informiert der Betreiber einer anzeigepflichtigen Amateurfunkanlage, dass seine Anlage die in Deutschlande geltenden Grenzwerte einhält. Mit der Entgegennahme der Anzeige bestätigt die Bundesnetzagentur jedoch nicht die Richtigkeit der in der Anzeige gemachten Angaben. Hierzu bedarf es einer detaillierten Überprüfung der vom Betreiber zu seiner Amateurfunkanlage anzufertigen technischen Unterlagen. Eine detaillierte Überprüfung dieser Unterlagen führt die Bundesnetzagentur in begründeten Fällen durch.

Überprüfung ortsfester Amateurfunkanlagen

Liegen der Bundesnetzagentur Hinweise vor, dass die Anforderungen der BEMFV nicht eingehalten werden, ordnet die Bundesnetzagentur eine Überprüfung der Amateurfunkanlagen an. Dazu hat der anzeigepflichtige Funkamateur die nach § 9 Abs. 3 (BEMFV) bereitzuhaltende Dokumentation vorzulegen. Neben diesen anlassbezogenen Überprüfungen werden von der Bundesnetzagentur eine bestimmte Anzahl von Anzeigen stichprobenweise überprüft und bei Bedarf auch Feldstärkemessungen durchgeführt.

Anleitung Anzeige Afu (pdf / 88 KB)
Erläuterung der Bewertungsverfahren nach BEMFV (pdf / 122 KB)
Studie Afu (pdf / 212 KB)

Formblätter für das Anzeigeverfahren

Anzeigeformblatt zur Durchführung der Anzeige

Abgabe vor der Inbetriebnahme

Anzeigeformblatt (doc / 56 KB)
Anzeigeformblatt (pdf / 8 KB)

Die Anzeige nach §9 BEMFV ist auch komplett digital über das Bundesportal möglich: Zur Seite des Bundesportals

Formblatt zur Konfiguration der ortsfesten Amateurfunkanlage

Verbleibt beim anzeigenden Funkamateur, wird der Bundesnetzagentur nur nach Aufforderung vorgelegt

Konfiguration der ortsfesten Amateurfunkanlage (doc / 89 KB)
Konfiguration der ortsfesten Amateurfunkanlage (pdf / 62 KB)

Hinweise zur zeichnerischen Darstellung des kontrollierbaren Bereichs

Die BEMFV fordert in §9 Abs. 3 die Vorlage einer nachvollziehbaren zeichnerischen Darstellung des standortbezogenen Sicherheitsabstandes und des kontrollierbaren Bereichs.

In der Vergangenheit wurden Fragen zu den Anforderungen dieser zeichnerischen Darstellung gestellt. Aus diesem Anlass sind hier die Mindestanforderungen an diese Darstellung aufgeführt:

  • Für die Darstellung ist keine offizielle Karte und auch kein Auszug aus dem Bebauungs- oder Nutzungsplan erforderlich. Es reicht aus, wenn eine selbstgefertigte Skizze eingereicht wird.
  • Zur Nachvollziehbarkeit ist es erforderlich, dass die Skizze maßstäblich ist.
  • Die Grenze des kontrollierbaren Bereichs muss maßstäblich eingezeichnet sein. Wenn der kontrollierbare Bereich "dreidimensional" ist (z.B. in einer gewissen Höhe über Grund größer als in Erdbodennähe), so muss dies erläutert sein. Dies kann ggf. auch durch eine geeignete Skizze erfolgen.
  • Rechnerische Ermittlung:
    Der größte standortbezogene Sicherheitsabstand (in Bezug auf den kontrollierbaren Bereich) muss in die Skizze eingezeichnet werden und darf nicht über die Grenze des kontrollierbaren Bereichs hinausreichen.
  • Messtechnische Ermittlung:
    Der standortbezogene Sicherheitsabstand ist darzustellen, indem die gewählten Messpunkte in der Skizze so verbunden werden, dass der überprüfte Bereich innerhalb des kontrollierbaren Bereichs erkennbar ist.
  • Die Nutzung der umliegenden Grundstücke muss in dieser Skizze nicht angegeben sein (Die Angabe der Nutzung erfolgt im Lageplan, der im Rahmen des Anzeigeverfahrens bei der ortsfesten Amateurfunkanlage bereitzuhalten ist).

Softwarehilfen zur Erstellung der Anzeige

Es werden verschiedene Softwareprodukte zur Erstellung der Anzeige nach BEMFV angeboten. Die Bundesnetzagentur begrüßt solche Hilfsmittel. Eine qualitative Bewertung bzw. Empfehlung solcher Hilfsmittel nimmt die Bundesnetzagentur aber nicht vor.

Für die Richtigkeit der Berechnung, ungeachtet der verwendeten Hilfsmittel oder Verfahren, ist der Funkamateur verantwortlich. Daher wird eine kritische Bewertung der Ergebnisse dringend empfohlen.

Aufnahme in die EMF-Datenbank

Es besteht die Möglichkeit eine angezeigte Amateurfunkanlage in die EMF-Datenbank der Bundesnetzagentur aufzunehmen (§9 Abs 5 BEMFV). Mit Zustimmung des Betreibers kann eine angezeigte Amateurfunkanlage in die EMF-Datenbank übernommen werden. Diese Anlagen werden dann in der EMF-Datenbank für die Öffentlichkeit sichtbar.

Eintragung in die EMF-Datenbank
Löschung aus der EMF-Datenbank
Afu Infoblatt (pdf / 498 KB)

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