Markt­über­wa­chung

Alle Produkte im europäischen Binnenmarkt müssen auf sie zutreffende Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU einhalten. Die Marktüberwachung der Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, die Verbraucherinnen und Verbraucher vor nichtkonformen und gefährlichen Geräten zu schützen.

Aufgaben

Die Bundesnetzagentur verfolgt mit ihrer Marktüberwachung gemäß EMV- und RE-Richtlinie unter anderem folgenden Ziele:

  • Verbraucherschutz (Schutz vor nichtkonformen/gefährlichen Geräten)
  • Herstellen/Sicherstellen von Wettbewerbsgleichheit zwischen deutschen und europäischen Wirtschaftsakteuren und zwischen Wirtschaftsakteuren aus Europa und aus Drittstaaten.
  • Sicherstellen der effizienten Frequenznutzung
  • Zuständige Behörde für Frequenzzuteilung
  • Schutz der sicherheitsrelevanten Funkdienste
  • Schutz von Telekommunikationsnetzen und des Rundfunks

CE-Kennzeichnungspflicht

Für alle Produkte, die von den Harmonisierungsrechtsvorschriften erfasst werden und von einem Hersteller oder Importeur in der EU in Verkehr gebracht werden, besteht eine CE-Kennzeichnungspflicht.

Mit der CE-Kennzeichnung eines Produktes erklärt der Hersteller, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchgeführt wurde und die grundlegenden Anforderungen aller angewandten Harmonisierungsrechtsvorschriften eingehalten werden.

Unter anderem steht Ihnen auf der entsprechenden Webseite der Europäischen Kommission eine Informationsbroschüre (pdf / 462 KB) für Wirtschaftsakteure zum Download zur Verfügung.

Die Marktüberwachung der Bundesnetzagentur kontrolliert im Rahmen Ihrer Zuständigkeit anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang die Merkmale von Produkten durch Überprüfung der Unterlagen oder wenn dies angezeigt ist, durch physische Kontrollen und Laborprüfungen in Deutschland. Diese Marktüberwachung wird im gesamten europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt und erfordert eine Zusammenarbeit aller (nationalen wie europäischen) Marktüberwachungsbehörden.

Marktüberwachung im Internet (e-Commerce Investigation)

Der Warenstrom über das Internet stellt eine schnell wachsende Alternative zum Vertrieb über herkömmliche Ladengeschäfte dar. Durch den globalen Markt, der es ermöglicht, Produkte auch von Internetanbietern außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums einzuführen, ist eine Zusammenarbeit mit namhaften Internet-Plattformbetreibern erforderlich, um nichtkonforme Produkte zu identifizieren und ggf. dagegen vor zu gehen.

Markteinschränkende Maßnahmen

Nationale markteinschränkende Maßnahmen gelten nur im jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Damit die markteinschränke Maßnahme europaweit gilt, muss die betroffene Marktüberwachungsbehörde über von ihr erlassene markteinschränkende Maßnahmen für nichtkonforme Produkte unterrichten. Dieses Verfahren hat das Ziel, europaweite Maßnahmen durchzusetzen.

Die Umsetzung der beiden europäischen Richtlinien – 2014/30/EU (Elektromagnetische Verträglichkeit) sowie 2014/53/EU (Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt) - in nationales Recht erfolgt in:

  • dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) sowie
  • dem Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (FuAG)

Nationale Marktüberwachungstätigkeiten

Die nationalen Marktüberwachungstätigkeiten der Bundesnetzagentur im Bereich EMV und Funk sind in den §§ 23 ff. EMVG und §§ 24 ff. FuAG geregelt. Die Bundesnetzagentur nimmt u.a. die Aufgabe wahr, in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte elektrische Geräte oder Funkanlagen stichprobenweise auf Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zu prüfen.

Bei festgestellten formalen oder technischen Nichtkonformitäten fordert sie den verantwortlichen Wirtschaftsakteur (Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer oder Händler) auf, festgestellte Mängel zu beseitigen, es sei denn, die Art des Risikos ist „ernst“, sodass eine unmittelbar markteinschränkende Maßnahme (z. B. Vertriebsverbot) vorzunehmen ist. Die Bewertung des Risikos wird ebenfalls von der Bundesnetzagentur vorgenommen.

Ergreift der verantwortliche Wirtschaftsakteur innerhalb der ihm gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, erlässt die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Geräts oder der Funkanlage auf dem deutschen Markt einzuschränken.

Europäische Marktüberwachungstätigkeiten

Produkte werden meist nicht nur auf dem deutschen Markt bereitgestellt. Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass das relevante Produkt auch außerhalb Deutschlands innerhalb der Europäischen Union bereitgestellt wird, startet die Bundesnetzagentur ein dafür vorgesehenes europäisches Verfahren.

Ebenso startet ein europäisches Verfahren, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union eine markteinschränkende Maßnahme erlassen hat und diese europaweit gelten soll. Hierüber wird dann die Bundesnetzagentur informiert.

Dieses europäische Verfahren nennt sich Notifizierungsverfahren. Es hat grundsätzlich das Ziel, dass eine nationale markteinschränkende Maßnahme eines Mitgliedstaats in der gesamten Europäischen Union gelten soll.

Eine nationale markteinschränkende Maßnahme eines Mitgliedstaats wird den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bekannt gegeben. Diese Bekanntgabe nennt man Notifizierung. Mit der Notifizierung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beginnt das Notifizierungsverfahren. Dann können sich die anderen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten zu der markteinschränkenden Maßnahme äußern. Einwände können nur andere Mitgliedstaaten oder die Europäische Kommission erheben. Bei einem Einwand gegen eine Maßnahme eines anderen Mitgliedstaates startet das sogenannte „Schutzklauselverfahren“ der Europäischen Union.

Aus diesem Grund veröffentlicht die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite eigene markteinschränkende Maßnahmen (Widerrufsvorbehalt) und vorläufige markteinschränkende Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten, die notifiziert wurden. Hierzu können die nationalen Wirtschaftsakteure innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen. Diese Stellungnahmen werden durch die Bundesnetzagentur bewertet und könnten zu einem Einwand gegen die notifizierte europäische Maßnahme führen.

Erheben weder die Kommission noch ein Mitgliedstaat innerhalb der Frist von drei Monaten einen Einwand, gilt die Maßnahme als gerechtfertigt.

Anschließend veröffentlicht die Bundesnetzagentur eine entsprechende produktbezogene Allgemeinverfügung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur, z. B. ein Verbot der Bereitstellung des Produkts. Eine Übersicht zu den der Bundesnetzagentur vorliegenden markteinschränkenden Maßnahmen werden zur Verfügung gestellt:

Vorläufige markteinschränkende Maßnahmen

Hier finden Sie Produkte, zu denen markteinschränkende Maßnahmen laufen und Stellungnahmen binnen Fristen abgegeben werden können: Laufende markteinschränkende Maßnahmen

Bestandskräftige markteinschränkende Maßnahmen

Hier finden Sie Produkte, bei denen die markteinschränkenden Maßnahmen europäischer Marktüberwachungsbehörden bereits abgeschlossen sind: Abgeschlossene markteinschränkende Maßnahmen

Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

Zusammenarbeit auf nationaler Ebene

National arbeitet die Bundesnetzagentur eng mit den Marktüberwachungsbehörden der Länder zusammen, u.a. mit dem Arbeitsausschuss Marktüberwachung der Bundesländer, (AA MÜ) Der AA MÜ wurde eingerichtet, damit die Bundesländer beim Vollzug des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) nicht aneinander vorbei agieren. Ergebnisse über risikobehaftete Produkte werden in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) aufbereitet und veröffentlicht.

Weiterhin arbeitet die Bundesnetzagentur im nationalen Arbeitsforum „Sektorübergreifende Marktüberwachung“ mit (AF MÜ). In diesem Gremium sitzen alle mit Marktüberwachung in Deutschland befassten Stellen an einem Tisch.

Besonders wichtig und deshalb hervorzuheben ist die Zusammenarbeit mit dem Zoll. Er informiert die Marktüberwachungsbehörden über auffällige Produkte und eröffnet damit eine effiziente und zeitnahe Marktüberwachung. Durch eine systematische Zusammenarbeit der Bundesnetzagentur mit den deutschen Zollbehörden wird gewährleistet, dass überprüfte Produkte aus Drittstaaten ein Mindestmaß an die Produktsicherheit einhalten. Diese Produkte unterliegen somit den gleichen Anforderungen wie Produkte aus dem europäischen Wirtschaftsraum.

Zusammenarbeit auf europäischer Ebene

Sowohl für den EMV- als auch für den RED-Bereich (Funk) finden mehrmals im Jahr Tagungen zur administrativen Kooperation zwischen den Marktüberwachungsbehörden der europäischen Mitgliedstaaten statt (ADCO).
Aufgabe der ADCO Gruppen (ADCO EMV und ADCO RED) ist es, Informationen zwischen den nationalen Marktüberwachungsbehörden auszutauschen und eine Harmonisierung der Marktüberwachungsaktivitäten in allen Mitgliedstaaten zu fördern. Mit der Durchführung von gemeinsamen Marktüberwachungskampagnen soll überprüft werden, wie sich die Konformität von ausgewählten Produktbereichen europaweit darstellt. Durch solche Aktivitäten soll die Effizienz der Marktüberwachung optimiert werden. Der Vorsitz wird derzeit von einem Vertreter der Bundesnetzagentur wahrgenommen.

Die Europäische Kommission hat nach der Verordnung (EU) 2019/1020 zum 1. Januar 2021 ein Unionsnetzwerk für Produktkonformität (im Folgenden „Netzwerk“) eingerichtet.

Das Netzwerk dient als Plattform für eine strukturierte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den vollziehenden Behörden der Mitgliedstaaten in der Marktüberwachung und der Europäischen Kommission. Das Netzwerk besteht aus Vertretern der einzelnen Mitgliedsstaaten einschließlich eines Vertreters der zentralen Verbindungsstelle und – auf Wunsch – eines nationalen Sachverständigen, den Vorsitzenden der ADCOs und Vertretern der Kommission.

Auf der Grundlage von § 14 Absatz 2 MüG nimmt die Bundesnetzagentur die Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle im Auftrag des BMWK wahr. Weitere Informationen zur zentralen Verbindungstelle finden Sie im Internetauftritt des DMÜF auf der Homepage der Bundesnetzagentur.

Ergebnisse europäischer Marktüberwachungskampagnen

Bereich EMV
  1. EMV Kampagne (2004/2005) „Energiesparlampen“ (doc / 266 KB)
  2. EMV Kampagne (2007/2008) „Elektrowerkzeuge“ (pdf / 74 KB)
  3. EMV Kampagne (2009/2010) „Unterhaltungselektronik – DVD / Blu-Ray / Plasma / LCD-TV“ (pdf / 207 KB)
  4. EMV Kampagne (2011) „LED Beleuchtungseinrichtungen“ (pdf / 99 KB)
  5. EMV Kampagne (2012/2013) „Schaltnetzteile“ (pdf / 129 KB)
  6. EMV Kampagne (2013/2014) „Solar Panel Converter (Wechselrichter)“ (pdf / 82 KB)
  7. EMV Kampagne (2015/2016) „LED Fluter“ (derzeit in der Auswertephase)“
  8. EMV Kampagne (2016) „Induktive Kochfelder“ (derzeit in der Auswertephase)“

Trilaterale Kampagne: Zusammenarbeit mit den Niederlanden und der Schweiz (2012) „vorgefertigte Verbindungselemente - Kabel“ (pdf / 312 KB)

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
  1. R&TTE Kampagne (2002/2002) „Kennzeichnungsprüfung von R&TTE Produkten“ (pdf / 757 KB)
  2. R&TTE Kampagne (2005/2006) „Short Range Devices (SRD)" (pdf / 210 KB)
  3. R&TTE Kampagne (2008/2009) „Private Mobile Radio (PMR) und 2.4 GHz Produkte“ (pdf / 192 KB)
  4. R&TTE Kampagne (2009) „FM Transmitter“ (pdf / 134 KB)
  5. R&TTE Kampagne (2012) „5 GHz WLAN“ (pdf / 129 KB)
  6. R&TTE Kampagne (2013/2014) „GSM Repeater““ (pdf / 176 KB)
  7. R&TTE Kampagne (2015) „Remotely Piloted Aircraft Systems (Drohnen)“ (pdf / 457 KB)
  8. R&TTE Kampagne (2016) “funkgesteuertes Spielzeug“ (pdf / 440 KB)

R&TTE Bilaterale Kampagne: Zusammenarbeit mit den Niederlanden (2012) „Tablet PC’s“ (pdf / 234 KB)

Statistiken

Rechtliche Grundlage: Elektromagnetische Verträglichkeit

Die Mitgliedstaaten wenden die EMV Richtlinie 2014/30/EU ab dem 20.04.2016 an. In Deutschland wurde die EMV Richtlinie 2014/30/EU in das Gesetz über elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) mit Stand vom 21. Dezember 2016 umgesetzt. Das aktuelle EMVG gilt seit dem 22. Dezember 2016.

Die Funkanlagen Richtlinie 2014/53/EU (RED) hat die R&TTE Richtlinie 1999/5/EG seit dem 13.06.2017 endgültig ersetzt. In Deutschland wurde die Funkanlagen Richtlinie 2014/53/EU in das Funkanlagengesetz (FuAG) umgesetzt. Am 04. Juli 2017 trat das neue Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (FuAG) in Kraft.

Die Richtlinie 2014/30/EU fordert in Artikel 4 die Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Betriebsmittel (Geräte und ortsfeste Anlagen) nur auf dem Markt bereitgestellt und/oder in Betrieb genommen werden können, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den (wesentlichen) Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Diese Richtlinie wird im üblichen Sprachgebrauch als EMV-Richtlinie (ElektroMagnetischeVerträglichkeit) bezeichnet.

Die Kommission ist in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gerade dabei, den bisherigen EMV-Leitfaden zur Anwendung und Auslegung der EMV-Richtlinie zu überarbeiten und anschließend zu veröffentlichen. Dieser Leitfaden wird anschließend von der Bundesnetzagentur ins Deutsche übersetzt und soll allen, die von der EMV-Richtlinie mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, als Handbuch dienen (wird zum Download eingestellt). Er hilft, die EMV-Richtlinie auszulegen, ohne sie jedoch zu ersetzen; einige der wichtigsten Aspekte hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie werden erläutert und präzisiert.

Die Gruppe der europäischen Marktüberwachungsbehörden (EMV ADCO) hat für Hersteller und Importeure von EMV Produkten ein Merkblatt mit einer Kurzzusammenfassung der wesentlichen Anforderungen erstellt. Dieses sogenannte EMV ADCO Informationsblatt für Wirtschaftsakteure wird derzeit in einige europäische Sprachen übersetzt und ist auf der ADCO Webseite der Kommission unter „EMV“ abrufbar: EMV-ADCO Merkblatt

In Deutschland wurde die neue EMV-Richtlinie in eine aktualisierte Fassung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) mit Stand vom 21. Dezember 2016 umgesetzt. Hierbei hat der Gesetzgeber die Bundesnetzagentur mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt. Im Rahmen dieser Tätigkeiten ist die Bundesnetzagentur befugt in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte auf Einhaltung der (grundlegenden) Anforderungen zu prüfen und bei Nichteinhaltung (geeignete) Maßnahmen zu veranlassen um den Mangel zu beheben.

Titel und Ausgabestände europäisch harmonisierter Normen, die unter der EMV-Richtlinie gelistet sind, können Sie hier erhalten.

Weitere Informationen zur EMV Normung erhalten Sie auch unter der Rubrik EMV-Normung.

Zur Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit der Elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln steht Ihnen das Fachreferat 411 der Bundesnetzagentur zur Verfügung.

Funk-Schnittstellenbeschreibung

Schnittstellenbeschreibungen für Funkanlagen (SSBn) enthalten normative und informative Angaben (Parameterübersicht (pdf / 180 KB) ), die den Herstellern helfen, die jeweiligen Prüfungen in Bezug auf die für Funkanlagen geltenden grundlegenden Anforderungen gemäß der Richtlinie 2014/53/EU nach eigener Wahl durchführen zu können. Sie spielen daher für Funkanlagen eine große Rolle u.a. bei der: Bereitstellung auf dem europäischen Binnenmarkt, der Inbetriebnahme und Nutzung sowie Konformitätsbewertung. Mehr dazu.

Kontakt

Die Steuerung und Koordinierung des Prozesses Marktüberwachung in der Bundesnetzagentur erfolgt vom Referat 411 in Mainz. Die Umsetzung des Prozesses und der Prüfvorgaben erfolgt in lokalen Dienstleistungszentren (DLZ) der Bundesnetzagentur.

Übersicht über die Dienstleistungszentren der Marktüberwachung der Bundesnetzagentur (pdf / 845 KB)

Anschriften der Ansprechpartner in der Marktüberwachung der Bundesnetzagentur (pdf / 76 KB)

Kontakt

Bundesnetzagentur
Referat 411
Postfach: 8001, 55003 Mainz

E-Mail: marktueberwachung@bnetza.de

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