Rund­funk­über­tra­gung

Die Vorschriften des Teils 4 des TKG weisen der Bundesnetzagentur verschiedene Aufgaben im technischen und telekommunikationsrechtlichen Bereich der Rundfunkübertragung zu, insbesondere hinsichtlich Zugangsberechtigungssystemen.

Verbraucherfreundliche Fernsehempfangsgeräte

§§ 75 und 76 TKG enthalten Vorschriften zur Interoperabilität von Fernsehempfangsgeräten. Verbraucher wollen solche Endgeräte im Handel erwerben, an alle Netze wenigstens eines Übertragungswegs anschließen und das dort vorhandene Diensteangebot im Rahmen der erworbenen Nutzungsrechte uneingeschränkt nutzen können. Weitere Informationen finden Sie hier.

Aufgaben und Verfahren der Bundesnetzagentur gemäß Teil 4 (Rundfunkübertragung) TKG

Im Rahmen der §§ 75 ff. TKG wird aber auch auf die Zuständigkeit der Bundesländer Bezug nehmend auf die Aufgaben "der zuständigen Stelle nach Landesrecht" im medienrechtlichen Bereich verwiesen. Die Einzelheiten sind der tabellarischen Übersicht zu entnehmen.

Aufgaben und Verfahren (pdf / 50 KB)

Am 27.07.2022 waren Eckpunkte für das gemeinsame Verfahren zwischen Bundesnetzagentur und Landesmedienanstalten nach § 76 Abs. 3 und § 77 Abs. 3 TKG zur Zugangsoffenheit von Zugangsberechtigungssystemen unterzeichnet worden.

Eckpunkte (pdf / 89 KB)

Die Gemeinsame Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten hat der Bundesnetzagentur am 08.04.2010 folgendes mitgeteilt: "Gemäß § 35 Abs. 2 i. V. mit § 36 Abs. 2 RStV dient die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) den Landesmedienanstalten als Organ in Fragen der Plattformregulierung nach den §§ 50 ff. RStV. Als Ansprechpartner der Bundesnetzagentur in diesen Fragen und insbesondere den Fragen und Verfahren nach §§ 48 ff. TKG dient die Gemeinsame Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten, die ihren Sitz in Berlin hat."

Hier wird die mit der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten abgestimmte und bereits angepasste Verfahrensbeschreibung veröffentlicht:

Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Anzeige nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 TKG gemäß § 76 Abs. 3 TKG.

Verfahrensbeschreibung (§ 76 TKG) (pdf / 226 KB)

Mit der Mitteilung Nr. 10/2023 im Amtsblatt 2/2023 der Bundesnetzagentur werden außerdem Änderungen für die Schlichtungsstelle nach § 77 TKG bekannt gegeben.

Die Anschrift lautet:

Bundesnetzagentur
Schlichtungsstelle nach § 77 TKG
Seidelstraße 49
13405 Berlin

Für die Streitschlichtung gemäß § 77 TKG wurde eine neue Verfahrensordnung verkündet.

Verfahrensordnung für die Streitschlichtung gemäß § 77 TKG.

Verfahrensordnung (pdf / 34 KB)

Mit der Mitteilung Nr. 225/2021 im Amtsblatt 16/2021 der Bundesnetzagentur wurde die Besetzung der Schlichtungsstelle geregelt.

Die Schlichtungsstelle ist personell wie folgt besetzt:
FunktionName, Vorname, AmtsbezeichnungVertreterin/Vertreter
VorsitzenderKootz, Thilo
Regierungsdirektor
Marwinski, Klaus-Udo
Leitender Regierungsdirektor
BeisitzerMarwinski, Klaus-Udo
Leitender Regierungsdirektor
Hopp, Martin
Regierungsdirektor
BeisitzerHöllerer, Karsten
Tarifbeschäftigter
Malczan, Heiko
Technischer Regierungsamtsrat

Stand: 10.02.2023

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