Elektro­magnetische Verträglichkeit

Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/30/EU und gilt für alle Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann. Die Bundesnetzagentur führt dieses Gesetz aus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Rechtrahmen

Nach Artikel 45 Abs. 3 der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (BGBl. 2001 II S. 1121) ist Deutschland als Mitgliedstaat zur Sicherung des bestimmungsgemäßen Betriebs von Funkdiensten vor Beeinträchtigungen durch elektrische und elektronische Geräte und Anlagen angehalten.
Auf europäischer Ebene fordert die Richtlinie 2014/30/EU in Artikel 4 die Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Betriebsmittel (Geräte und ortsfeste Anlagen) nur auf dem Markt bereitgestellt und/oder in Betrieb genommen werden können, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den (wesentlichen) Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Diese Richtlinie wird im üblichen Sprachgebrauch als EMV-Richtlinie (ElektroMagnetischeVerträglichkeit) bezeichnet.

In Deutschland wurde die EMV-Richtlinie in eine aktualisierte Fassung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) mit Stand vom 21. Dezember 2016 umgesetzt. Das EMVG fordert das Einhalten der Grundlegenden Anforderungen von allen Betriebsmitteln die in Verkehr gebracht werden. Zu Betriebsmitteln zählen „Geräte und ortsfeste Anlagen“, für die idealerweise für eine europaweit einheitliche Konformitätsbewertung EMV-Normen zur Verfügung stehen.

Mit der Ausführung des Gesetzes hat der Gesetzgeber die Bundesnetzagentur beauftragt; ihre Zuständigkeiten und Befugnisse sind in § 22 EMVG beschrieben.
Die Bundesnetzagentur ist befugt in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte auf Einhaltung der (grundlegenden) Anforderungen zu prüfen und bei Nichteinhaltung (geeignete) Maßnahmen zu veranlassen um den Mangel zu beheben (siehe auch Marktüberwachung). Außerdem nimmt sie die Prüfung von Betriebsmittel und ortsfesten Anlagen auf Übereinstimmung mit den jeweiligen Anforderungen wahr, klärt Probleme mit der elektromagnetischen Verträglichkeit einschließlich Funkstörungen auf, nimmt Einzelaufgaben aufgrund der Richtlinie 2014/30/EU wahr und arbeitet im Bereich der technischen Normung zur EMV mit.

Die Kommission pflegt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen EMV-Leitfaden zur Anwendung und Auslegung der EMV-Richtlinie. Dieser Leitfaden wird anschließend von der Bundesnetzagentur ins Deutsche übersetzt und soll allen, die von der EMV-Richtlinie mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, als Handbuch dienen. Er hilft, die EMV-Richtlinie auszulegen, ohne sie jedoch zu ersetzen; einige der wichtigsten Aspekte hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie werden erläutert und präzisiert.

EMV-Normung

Technische Normen sind ein wesentliches Instrument zur Verhinderung elektromagnetischer Unverträglichkeiten und des Ausgleichs zwischen den Interessen der Betreiber von Betriebsmitteln und Frequenznutzern. Durch die Mitarbeit der Bundesnetzagentur in der Normung gewährleistet die Bundesrepublik Deutschland bei der Umsetzung der grundlegenden Anforderungen die Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit.

Die technische Normung im Bereich der EMV von Betriebsmitteln ist zentrale gesetzliche Aufgabe der Bundesnetzagentur gemäß § 22 Absatz 2 Nr. 7 EMVG. Die Wahrnehmung erfolgt durch Mitarbeit in nationalen und internationalen Normungsgremien und durch diesbezügliche unterstützende Tätigkeit für andere zuständige Bundesbehörden.

Alle Arten von elektrischen und elektronischen Produkten (Geräten) einschließlich Funkanlagen müssen so hergestellt sein, dass sie beim Betrieb in der gemeinsamen elektromagnetischen Umgebung wie z. B. im Wohnbereich, Geschäfts- und Gewerbereich oder auch im Industriebereich andere Geräte nicht störend beeinflussen und selbst durch andere Geräte nicht störend beeinflusst werden (grundlegende Anforderungen nach § 4 EMVG und § 4 FuAG). Insbesondere europäische EMV-Normen (EN), aber auch weltweit anwendbare IEC-Normen sind geeignet, in einer elektromagnetischen Umgebung eine hinreichende Verträglichkeit zu gewährleisten.

Die Bundesnetzagentur beteiligt sich aktiv an der Normungsarbeit und wirkt darauf hin, dass Schutzansprüchen von Funk- und leitungsgebundenen Kommunikationsdiensten sowie einer effektiven Nutzung von Funkfrequenzen Rechnung getragen wird.
Dies geschieht zum einen in den horizontalen Gremien zur Festlegung von Geräten und Verfahren zur Messung von elektromagnetischen Aussendungen und von Grenzwerten zum Schutz von Funkdiensten, aber auch in den vertikalen Produktgremien in einem weiten Feld.
Insbesondere jedoch in den Industriebranchen:

  • Leistungselektronik,
  • Unterhaltungselektronik,
  • Kabelfernsehnetze,
  • Multimediageräte,
  • Hausgeräte und Elektrowerkzeuge,
  • Beleuchtungseinrichtungen,
  • Fahrzeuge,
  • Funkgeräte.

An der Normungsarbeit zur EMV nimmt die Bundesnetzagentur auf folgenden Ebenen aktiv teil:

  • internationaler (IEC/CISPR - Internationales Spezialkommitee für Funkstörungen),
  • europäischer (ETSI ERM WG EMC- EMV von Funkanlagen, CENELEC TC 209 - Kabelverteilnetze, sowie TC 210 EMV von Geräten und Anlagen) und
  • nationaler Ebene (DIN/DKE DKE K 735 Kabelnetze und Antennen für Fernsehsignale, Tonsignale und interaktive Dienste sowie DKE K 767 EMV)

Außerdem führt die Bundesnetzagentur Grundsatzuntersuchungen zu verschiedenen Störszenarien zwischen Funk- und anderen elektrischen und elektronischen Anwendungen oder leitungsgebundenen Kommunikationsnetzen durch. Falls erforderlich, veranlasst und betreut die Bundesnetzagentur solche Untersuchungen in den Normungsgremien, aber auch schon im Vorfeld der Normungsarbeit im unabhängigen, die Bundesnetzagentur beratenden Ausschuss für Technische Regulierung in der Telekommunikation (ATRT).

EMV von Funkanlagen

Die Richtlinie 2014/53/EU des europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt legt den Regelungsrahmen für das Inverkehrbringen von Funkanlagen fest. Es dürfen ausschließlich Geräte in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 dieser Richtlinie entsprechen. Dabei muss nach Artikel 3.1b) bei Funkanlagen ein angemessenes Niveau elektromagnetischer Verträglichkeit gemäß der EMV-Richtlinie gewährleistet sein. Die Richtlinie 2014/53/EU wird im üblichen Sprachgebrauch als RE-Richtlinie (Radio Equipment Direktive) oder auch als Funkanlagenrichtlinie bezeichnet.
Kabelgebundene Telekommunikations-Endeinrichtungen (z.B. schnurgebundene Telefone) fallen nicht in den Anwendungsbereich der RE-Richtlinie.
In Deutschland wird die Funkanlagenrichtlinie in das Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG) umgesetzt. Hierbei hat der Gesetzgeber die Bundesnetzagentur mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt. Im Rahmen dieser Tätigkeiten ist die Bundesnetzagentur befugt in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte auf Einhaltung der grundlegenden sowie aller weiteren Anforderungen zu prüfen und bei Nichteinhaltung geeignete Maßnahmen zu veranlassen um den Mangel zu beheben.


EMV von Kabelanlagen


Informationen zur elektromagnetischen Verträglichkeit von Kabelanlagen und zur Umsetzung der sich aus der SchuTSEV ergebenden Aufgaben durch die Bundesnetzagentur finden Sie hier.
Zur Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit der Elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln wenden Sie sich an unsere Kontaktadresse.

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