An­bie­ter­wech­sel und Um­zug

Wenn sich die Kunden für einen Wechsel ihres Anbieters entscheiden, sind von den beteiligten Unternehmen, im Interesse des Wettbewerbs- und Kundenschutzes, eine Reihe von Verpflichtungen zu beachten.

Eine zentrale Verpflichtung der Anbieter ist es, bei einem Anbieterwechsel sicherzustellen, dass die Leistung gegenüber dem Teilnehmer im Zuge eines Anbieterwechsels grundsätzlich nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen wird. Dies gilt auch für die Nutzung der bisherigen Rufnummern, sofern deren Beibehaltung vereinbart ist.

Für den Fall, dass die Anbieter gegen ihre gesetzlichen Verpflichtungen zur Weiterversorgung verstoßen sollten, hat die Bundesnetzagentur ein spezielles Beschwerdeverfahren entwickelt.

Einzelheiten sind in einer Festlegung der Bundesnetzagentur geregelt: Festlegung (pdf / 250 KB)

Konsultation

Es ist geplant, diese Festlegung durch eine neue Festlegung zu ersetzen, die sich auf die ab dem 1. Dezember 2021 geltenden §§ 58 bis 60 TKG bezieht (Entstörung, Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme, Umzug):

Entwurf einer Festlegung (Tenor) von Verfahrenseinzelheiten zur Bearbeitung der bei der Bundenetzagentur eingehenden anbieterspezifischen Endnutzereingaben zu Versorgungsstörungen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten (pdf / 170 KB)

Alle interessierten Kreise können zu der geplanten Festlegung bis zum 31. Dezember 2021 an die folgende Adresse schriftlich Stellung nehmen:

Bundesnetzagentur
Referat 213 – Kundenschutz Telekommunikation
Postfach 8001
53105 Bonn

Kontakt

Anbieterwechsel Telekommunikation
Bundesnetzagentur, Postfach: 8001, 53105 Bonn

Fax: 030 22480 - 517

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