Nichterkennbarkeit von Rufnummern
Nichterkennbarkeit Verbindungen zu Anschlüssen von Beratungsstellen in sozialen und kirchlichen Bereichen:
Die Aufnahme von Rufnummern in die Liste der Beratungsstellen nach § 11 Abs. 5 TDDDG setzt voraus, dass die Aufgabenbestimmung der Beratungsstelle nach § 11 Abs. 6 TDDDG durch eine Bescheinigung einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts nachgewiesen wurde.
Die Bundesnetzagentur nimmt die Rufnummer der Beratungsstelle in eine Liste auf, die den Telekommunikationsunternehmen zum Abruf im automatisierten Verfahren bereitgestellt wird.
Es stehen standardisierte Unterlagen für Beratungsstellen und Diensteanbieter bei der Bundesnetzagentur, Referat 217, An der Trift 40, 66123 Saarbrücken zur Verfügung.
Anträge zur Aufnahme in die Liste der Beratungsstellen sowie Bereitstellung für Telekommunikationsunternehmen zum Abruf der Liste im automatisierten Verfahren sind an diese Dienststelle zu richten.
Antrag und Bescheinigung gem. § 11 Abs. 5 und 6 TDDDG (pdf / 48 KB)
Antrag auf Einrichtung eines Zugangs nach § 11 Abs. 5 und 6 TDDDG (pdf / 24 KB)
Die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Nichterkennbarkeit von Anrufen zu Anschlüssen von Beratungsstellen in Einzelverbindungsnachweisen sind in § 11 Abs. 5 TDDDG enthalten.