Nich­ter­kenn­bar­keit von Ruf­nummern

Nichterkennbarkeit Verbindungen zu Anschlüssen von Beratungsstellen in sozialen und kirchlichen Bereichen:

Die Aufnahme von Rufnummern in die Liste der Beratungsstellen nach § 11 Abs. 5 TTDSG setzt voraus, dass die Aufgabenbestimmung der Beratungsstelle nach § 11 Abs. 6 TTDSG durch eine Bescheinigung einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts nachgewiesen wurde.

Die Bundesnetzagentur nimmt die Rufnummer der Beratungsstelle in eine Liste auf, die den Telekommunikationsunternehmen zum Abruf im automatisierten Verfahren bereitgestellt wird.

Es stehen standardisierte Unterlagen für Beratungsstellen und Diensteanbieter bei der Bundesnetzagentur, Referat 217, An der Trift 40, 66123 Saarbrücken zur Verfügung.

Anträge zur Aufnahme in die Liste der Beratungsstellen sowie zur Bereitstellung zum Abruf der Liste für Telekommunikationsunternehmen im automatisierten Verfahren sind an diese Dienststelle zu richten.

Antrag und Bescheinigung gem. § 11 Abs. 5 und 6 TTDSG auf Nichtausweisung von Anrufen bei anonymen Beratungsstellen in Einzelverbindungsnachweisen.
Antrag und Bescheinigung gem. § 11 Abs. 5 und 6 TTDSG (pdf / 30 KB)
Antrag auf Einrichtung eines Zugangs zum Abruf der Liste von Anschlüssen anonymer Beratungsstellen nach § 11 Abs. 6 TTDSG.
Antrag auf Einrichtung eines Zugangs nach § 11 Abs. 5 und 6 TTDSG (pdf / 43 KB)

Die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Nichterkennbarkeit von Anrufen zu Anschlüssen von Beratungsstellen in Einzelverbindungsnachweisen sind in § 11 Abs. 5 TTDSG enthalten.

Kontakt

Bundesnetzagentur
Referat 217
An der Trift 40
66123 Saarbrücken
217-Beratungsstellen@bnetza.de

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