Ro­aming-Re­ge­lun­gen in der Eu­ro­päi­schen Uni­on

Am 13.04.2022 ist die Verordnung (EU) 2022/612 des europäischen Parlaments und des Rates im offiziellen Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Die bereits am 15.06.2016 in Kraft getretene Durchführungs-Verordnung zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung (fair-use) und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaming-Anbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag (Tragfähigkeitsprüfung) ist mit der Neufassung weiterhin gültig.

Neufassung der Roaming-Verordnung (EU) 2022/612

Die überarbeiteten Regelungen treten überwiegend zum 1. Juli 2022 in Kraft.
Neben der Fortführung von Roaming zu Inlandspreisen innerhalb der Union („Roam-like-at-home“, RLAH) zählen zu den wesentlichen Neuerungen der Verordnung

  • RLAH in Bezug auf die Qualität
  • erweiterte Transparenzverpflichtungen insbesondere in Bezug auf Mehrwert- und Notrufdienste
  • Schutzvorkehrungen bei Roaming auf Schiffen und Flugzeugen

Im Sinne einer konsistenten, unionsweiten Auslegung der Roaming-Vorschriften sieht die Roaming-Verordnung Leitlinien des Body of European Regulators for Electronic Communications (BEREC) vor. Die Leitlinien für die Vorleistungsebene sind bis zum 5. Oktober 2022 und die Leitlinien für die Endkundenebene bis zum 1. Januar 2023 zu veröffentlichen. Diese Leitlinien sind durch die europäischen Regulierungsbehörden weitestgehend bei der Aufsicht und Durchsetzung der Roaming-Verordnung zu berücksichtigen.

Die Leitlinien für den Endkundenzugang werden derzeit konsultiert. Interessenträger können bis zum 9. August 2022 ihre Stellungnahmen abgeben.

EU-Roaming-Verordnung

Besondere Regelungen im Hinblick auf das Internationale Roaming gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Auf Basis der ausgelaufenen "Roaming-Verordnung", die seit 2012 in Kraft war und zuletzt im Juni 2017 geändert wurde, können Roaming-Kunden, die im EU-Ausland über ein Mobiltelefon telefonieren, SMS versenden oder mobil Daten nutzen, ohne zusätzliche Roaming-Gebühren von den gleichen Preisen wie zu Hause profitieren (Roam-Like-At- Home (RLAH)).

Seit dem 1. Juli 2022 ist das RLAH–Prinzip um die gleichen Bedingungen wie zu Hause erweitert. Wenn technisch möglich, müssen Roaming-Anbieter nun für Roaming-Dienste die gleiche Qualität anbieten wie zu Hause. Die Verordnung gilt in den Mitgliedsländern der EU sowie in weiteren Ländern, die sich der EU-Roaming-Verordnung angeschlossen haben (insbesondere Liechtenstein, Norwegen, Island).

Wichtige Antworten zu Fragen rund um die Abschaffung der Roaming-Gebühren finden Sie hier.

Wesentliche Neuerungen ab 1. Juli 2022

Vorleistungsentgelte

Damit insbesondere vor dem Hintergrund stetig steigender Datennutzung das Angebot von Roaming-Diensten zu den gleichen Bedingungen wie zu Hause tragfähig bleibt, gelten mit der Neufassung der Roaming-Verordnung neue Vorleistungsentgelte, die sich die Mobilfunkanbieter gegenseitig maximal in Rechnung stellen dürfen:

  • für regulierte Roaming-Anrufe

Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs aus dem besuchten Netz berechnet, einschließlich unter anderem der Kosten für Verbindungsaufbau, Transit und Anrufzustellung, darf eine Schutzobergrenze von 0,022 Euro pro Minute nicht übersteigen. Dieses maximale Vorleistungsentgelt sinkt am 1. Januar 2025 auf 0,019 Euro pro Minute und bleibt unbeschadet des Artikels 21 bis zum 30. Juni 2032 bei 0,019 Euro pro Minute.

  • für regulierte SMS-Roamingnachrichten

Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter für die Abwicklung einer aus dem besuchten Netz abgehenden regulierten SMS-Roamingnachricht berechnet, darf eine Schutzobergrenze von 0,004 Euro pro SMS-Nachricht nicht übersteigen. Dieses maximale Vorleistungsentgelt sinkt am 1. Januar 2025 auf 0,003 Euro pro SMS-Nachricht und bleibt unbeschadet des Artikels 21 bis zum 30. Juni 2032 bei 0,003 Euro.

  • für regulierte Datenroamingdienste

Die Höhe der Vorleistungsentgelte wurde für die Geltungsdauer der Verordnung flexibel gestaltet.

Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste über das besuchte Netz berechnet, darf eine Schutzobergrenze von 2,00 Euro pro Gigabyte übertragener Daten nicht übersteigen.

Dieses maximale Vorleistungsentgelt sinkt zum
* unbeschadet des Artikels 21
DatumEuro pro Gigabyte übertragene Daten
1. Januar 20231,80
1. Januar 20241,55
1. Januar 20251,30
1. Januar 20261,10
1. Januar 20271,00
bis zum 30. Juni 2032* 1,00

Gleiche Qualität

Der Netzzugang sollte dem Bedarf der Zugangsnachfrager entsprechen. Endnutzer von Diensten, die moderne Technologien und Endkunden-Roamingdienste erfordern, sollten beim Roaming die gleiche Dienstqualität wie im Inland genießen können. Eine absichtliche Schlechterstellung zum Dienst im Inland darf nicht erfolgen. Es muss – wenn möglich – die gleiche Qualität im Ausland erbracht werden.

Insoweit sollen Roaming-Anbieter ihren Roaming-Kunden die gleiche Mobilfunktechnologie im besuchten Mitgliedstaat zur Verfügung stellen wie zu Hause. Ist die 5G Nutzung im inländischen Tarif inkludiert, sollen diese Verbraucherinnen und Verbraucher auch in besuchten Netzen anderer Mitgliedstaaten 5G nutzen können.

Insbesondere der Mobilfunk unterliegt jedoch äußeren Faktoren, die beispielsweise die Übertragungsgeschwindigkeit des Datendienstes negativ beeinflussen können. Daher müssen Roaming-Anbieter in ihren Verträgen mit Endkunden und auf ihren Internetseiten Informationen bereithalten, die etwaige Abweichungen bei der Qualität von Roaming-Diensten begründen.

Datenbanken zu Mehrwert- und Notrufdiensten

Zum Zweck einer größeren Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher gibt es über die bereits bestehenden Transparenzverpflichtungen hinaus zwei weitere Maßnahmen, die von den Roaming-Anbietern implementiert werden müssen:

  • Zum einen müssen Roaming-Anbieter seit dem 1. Juli 2022 ihre Roaming-Kunden darüber informieren, dass bei der Nutzung von Mehrwertdiensten beim Roaming das Risiko zusätzlicher Roaming-Aufschläge besteht.

Bis zum 31. Dezember 2022 muss BEREC in diesem Zusammenhang eine einheitliche unionsweite Datenbank einrichten und anschließend pflegen mit den für Mehrwertdienste verwendeten Nummernbereichen in den einzelnen Mitgliedstaaten, die den Betreibern, den nationalen Regulierungsbehörden und den etwaigen anderen zuständigen Behörden zugänglich zu machen ist. Darauf aufbauend sind Roaming-Anbieter spätestens ab dem 1. Juni 2023 dazu verpflichtet, den Roaming-Kunden die Informationen dieser Datenbank kostenlos zur Verfügung zu stellen.

  • Zum anderen gilt ab dem 1. Juni 2023 die Pflicht der Roaming-Anbieter, Roaming-Kunden über alternative Notrufdienste (neben der europäisch einheitlichen Notrufnummer 112) einschließlich der im besuchten Mitgliedstaat verwendeten öffentlichen Warnsysteme (in Deutschland die Nina-App) bei Einreise in ein anderes Land innerhalb der Europäischen Union kostenlos zu informieren.

Hierzu muss ebenfalls BEREC eine einheitliche unionsweite Datenbank mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen und technisch für die Nutzung durch Roamingkunden zur Verfügung stehenden Arten des Zugangs zu Notdiensten, die den Betreibern, den nationalen Regulierungsbehörden und den etwaigen anderen zuständigen Behörden zugänglich zu machen ist, erstellen und betreiben.

Kosten-Airbag

Kostenairbag bei Daten-Roaming weltweit möglich

Eine weitere Schutzmaßnahme für Roaming-Kunden ist der sog. „Kostenairbag“. Hierbei handelt es sich um eine vom Roaming-Anbieter standardmäßig anzubietende Funktion, die von den Kundinnen und Kunden jederzeit de- und wieder aktiviert werden kann. Für Daten-Roaming innerhalb der Europäischen Union müssen die Anbieter bereits seit Juli 2010 die Möglichkeit anbieten, ab einem bestimmten monatlichen Höchstbetrag die Datenverbindung unterbrechen zu lassen. So sollen allzu hohe Rechnungen vermieden werden.

Eine erste Preisobergrenze in Höhe von max. 50 Euro zzgl. Mehrwertsteuer muss für jeden Kunden automatisch angeboten werden. Spätestens ab einer Obergrenze von 100 Euro zzgl. MwSt. muss der Datendienst solange unterbrochen werden, bis der Roaming-Kunde zur erneuten Erbringung des Datenroaming-Dienstes aktiv entsprechend reagiert. Diesen Kostenairbag für mobile Daten kann der Kunde jederzeit kostenlos einrichten, ändern oder löschen lassen. Der Anbieter muss das innerhalb eines Werktages umsetzen. Die Regelung findet jedoch keine Anwendung, wenn der Betreiber eines besuchten Netzes in dem besuchten Land außerhalb der EU es nicht zulässt, dass das Nutzungsverhalten des Roamingkunden in Echtzeit erfasst werden kann. In diesem Fall wird dem Kunden bei der Einreise mitgeteilt, dass die Kostenbegrenzungsfunktion nicht zur Verfügung steht.

Wie funktioniert der „Kostenairbag“ konkret?

Sobald der Kunde 80 Prozent der automatischen Kostengrenze von 50 Euro zzgl. MwSt. oder einer niedrigeren individuellen Obergrenze erreicht hat, muss ihm der Anbieter dies auf dem mobilen Endgerät mitteilen. Meistens geschieht dies per SMS. Ist die vereinbarte oder automatische Obergrenze erreicht, kann der Roaming-Kunde bis zu einer Obergrenze von 100 Euro zzgl. MwSt. weiterhin Datenroaming nutzen. Im Anschluss wird die Roaming-Datennutzung eingestellt und der Roaming-Kunde erhält eine zusätzliche Meldung auf dem mobilen Endgerät. In dieser zusätzlichen Meldung wird der Roaming-Kunde über die Entgelte je weiterer Nutzungseinheit informiert und wie er gegebenenfalls die Datennutzung kostenpflichtig fortsetzen kann. Die Datenverbindung bleibt unterbrochen, wenn der Kunde nicht aktiv auf diese Nachricht reagiert (opt in).

Unbeabsichtigtes Roaming auf Schiffen und Flugzeugen sowie in Grenznähe

Das RLAH-Prinzip gilt grundsätzlich in öffentlichen Mobilfunknetzen innerhalb der Europäischen Union.

Neben reinen Mobilfunknetzen gibt es jedoch zudem insbesondere auf Schiffen und Flugzeugen sogenannte Bordnetze, die über eine Satellitenanbindung verfügen. In der Regel werden durch Nutzung solcher Netze hohe Roaming-Gebühren fällig. Zur Vermeidung unbeabsichtigten Roamings in solchen Netzen müssen Roaming-Anbieter seit dem 1. Juli 2022 angemessene Schritte unternehmen. Zu solchen angemessenen Schritten können u.a. gehören, dass Informationen an Endkunden zur Vermeidung (z.B. Deaktivieren von Roaming am Endgerät oder manuelle Netzwahl) vor Nutzung gesendet werden, der Datendienst in solchen Netzen generell deaktiviert ist und nur durch Einwilligung des über mögliche Entgelte informierten Kunden zur Nutzung aktiviert werden kann, ein Hinweis (z.B. per SMS) gesendet wird, wenn eine Verbindung mit einem solchen Netz stattfindet oder eine Priorisierung terrestrischer Mobilfunknetze vorgenommen wird.

In Grenznähe können solche angemessenen Schritte u.a. sein:

  • eine Vorabinformation zur Deaktivierung von Roaming am Endgerät/Manuelle Netzauswahl,
  • eine entsprechende Grenzkoordinierung (z.B. Signalpegel),
  • spezielle Tarife zur Unterbindung bestimmter Bereiche für Endkunden in unmittelbarer Grenznähe oder
  • ein Hinweis an Endkunden (z.B.: SMS) über die Verbindung mit einem bestimmten besuchten Netz

Ausnahmsweise Roaming-Aufschläge

Mit der Einführung des Roam-Like-At-Home-Prinzips (RLAH), d.h. der grundsätzlichen Abschaffung der Roamingaufschläge innerhalb der Europäischen Union, gibt es seit dem 15. Juni 2017 zwei Besonderheiten:

Die Mobilfunkanbieter können ihren Endkunden weiterhin Roamingaufschläge in Rechnung stellen, wenn diese die vom Roaminganbieter anhand der von der Europäischen Kommission erlassenen Regelungen festzulegende Grenze (Fair-Use-Grenze) überschreiten. Mit dieser Maßnahme soll zum einen eine missbräuchliche Nutzung und das Dauer-Roaming (beispielsweise der Kauf einer günstigeren SIM-Karte im Ausland und Nutzung dieser SIM-Karte im Inland oder wenn der Kunde sich dauerhaft im Ausland aufhält, aber einen in seinem und für sein Heimatland abgeschlossenen Vertrag nutzt) unterbunden werden.

Zum anderen können von Mobilfunkbetreibern Aufschläge erhoben werden, wenn diese ihre Kosten zur Bereitstellung regulierter Roamingdienste nachweislich nicht decken können und belegen, dass durch die Bereitstellung von Roamingdiensten zu Inlandspreisen, ihr inländisches Entgeltmodell bedroht ist. Falls ein solcher Nachweis durch einen Mobilfunkanbieter erbracht wurde, können die nationalen Regulierungsbehörden dem entsprechenden Mobilfunkanbieter auf Antrag gestatten, ausnahmsweise zur Kostendeckung entsprechende Roamingaufschläge zunächst über einen Zeitraum von 12 Monaten zu erheben. Pauschale Preiserhöhungen inländischer Preise für Mobilfunkdienste sind nicht Gegenstand eines solchen Verwaltungsverfahrens.

Im Hinblick auf die Nutzung von Roamingdiensten zu inländischen Preisen hat die Europäischen Kommission am 15. Dezember 2016 Vorschriften über die Anwendung sog. Regelungen einer angemessenen Roamingnutzung und zur Tragfähigkeit der Abschaffung von Roamingaufschlägen veröffentlicht. Vor dem Hintergrund einer angemessenen Roamingnutzung sehen diese Vorschriften unter anderem vor, dass Roaminganbieter von ihren Kunden nach Vertragsschluss Nachweise verlangen können, welche einen gewöhnlichen Aufenthalt oder andere stabile Bindungen zum Heimatnetz (vorliegend Deutschland) belegen.

Wenn der Roaminganbieter nachweisen kann, dass die Regelungen zur angemessenen Roamingnutzung von einem Kunden nicht eingehalten wurden, kann der Roaminganbieter von diesem solange Roamingaufschläge verlangen, bis dieser wieder eine normale Nutzung vorweist. Die vom Mobilfunkanbieter festzulegenden Grenzen einer angemessenen Roamingnutzung müssen in den Verträgen mit den Kunden vereinbart werden.

Darüber hinaus können Mobilfunkanbieter, die Roamingdienste anbieten, bestimmte nationale Tarife mit hohen Datenvolumina (sog. offene Datenpakete) für die Nutzung im europäischen Ausland begrenzen.

Verbraucher, deren Mobilfunkbetreiber von keiner der beiden Möglichkeiten im Rahmen ihrer regulierten Tarife Gebrauch machen, können uneingeschränkt ihren inländischen Tarif auch im Ausland nutzen.

Eine wesentliche Rolle bei der Aufsicht und der Sicherstellung des RLAH-Prinzips kommt seit dem 15. Juni 2017 den nationalen Regulierungsbehörden zu.

Wann sind Roaming-Aufschläge möglich?

Da die Preise in den EU-Ländern unterschiedlich sind, wurden seitens der Europäischen Kommission Schutzklauseln gegen eine missbräuchliche Nutzung eingerichtet. Die Anwendung einer sog. angemessenen Nutzung ("fair-use") muss im Vertrag geregelt werden. Wann werden diese Regeln angewendet?

Überwiegende Nutzung im Ausland

Wenn ein Kunde eine SIM-Karte im Ausland zu einem günstigen Preis erwirbt und diese überwiegend dann in einem anderen EU-Land nutzt, kann der Anbieter Aufschläge verlangen. Diese Aufschläge werden dem Kunden in der Regel nicht berechnet, wenn der Kunde eine sogenannte "stabile Bindung" zu einem EU-Land nachweisen kann. Dies kann beispielsweise eine Vollzeitbeschäftigung für Grenzgänger sein. Ansonsten gelten folgende Aufschläge für Roamingnutzung:

  • 0,022 Euro pro Minute für Sprachanrufe zzgl. MwSt.,
  • 0,004 Euro pro SMS zzgl. MwSt.,
  • Im Jahr 2022: 2,00 Euro pro Gigabyte

Bei Verträgen mit begrenzten Datenvolumen

Wenn günstige mobile Datendienste (2022: weniger als 2,00 Euro/Gigabyte) im Vertrag enthalten sind, kann der Anbieter eine Obergrenze für Daten-Roaming anwenden. Dafür gibt es eine in der Verordnung festgelegte Formel: Preis des Mobilfunkvertrags ohne MwSt. dividiert durch das maximal zulässige Vorleistungsentgelt (2022: 2,00 Euro/Gigabyte). Das Ergebnis muss verdoppelt werden, damit der Kunde ein ähnliches Datenvolumen wie im Inland zur Verfügung hat. Diese Grenze ist i.d.R. niedriger als im Inland verfügbares Datenvolumen und hängt vom Preis des Mobilfunkvertrags ab. Der Anbieter muss seinem Kunden vorab über diese Nutzungsgrenze informieren und ihm mitteilen, wenn er diese erreicht hat. Nach dem Erreichen dieser Grenze kann der Kunde weiterhin Datenroaming nutzen, aber der Betreiber wird ihm zusätzliche Roaming-Gebühren in Rechnung stellen. Diese Zusatzgebühren dürfen höchstens der Preisobergrenze auf der Vorleistungsebene (Preise s.o.) entsprechen.

Beispielrechnung bei einem Grundpreis von 9,95 Euro im Jahr 2022
Obergrenze für Datenroaming = ( Grundpreis 9,95 Euro / Vorleistungsentgelt 2,00 Euro ) * 2 = 9,95 Gigabyte

Bei Tarifen mit unbegrenzten Datenvolumen

Die gleiche Berechnung einer etwaigen Nutzungsgrenze gilt auch für Tarife mit unbegrenztem Datenvolumen. Wenn der Kunde das begrenzte Roamingvolumen überschreitet, können ihm zusätzliche Roaming-Gebühren von max. 2,00 €/Gigabyte zzgl. MwSt. für 2022 entstehen. Wenn der Anbieter dem Kunden nicht ausdrücklich ein Datenlimit für das Roaming mitgeteilt hat, steht dem Kunden auch im EU-Ausland – wie zu Hause - ein unbegrenztes Datenvolumen zur Verfügung.

Bei Prepaid-Datenangeboten

Ähnlich wie bei Laufzeitverträgen mit günstigem oder unbegrenztem Datenvolumen kann der Roaming-Anbieter ebenfalls das Datenroamingvolumen bei Pre-Paid Angeboten begrenzen. Maßgeblich bei der Begrenzung ist das Guthaben in Euro welches der Kunde bei Einreise ins Ausland noch hat. Das Guthaben wird durch das geltende Vorleistungsentgelt geteilt und ergibt das mindestens zu gewährende Roamingdatenvolumen. Haben die Kunden also beispielsweise bei Einreise in einen anderen Mitgliedstaat noch 15 Euro Guthaben auf Ihrer Pre-Paid Karte kann der Anbieter das Roaming-Volumen auf 15 Euro / 2,00 Euro = 7,5 Gigabyte begrenzen.

Roaming-Aufschläge

Neben der Anwendung einer angemessenen Nutzungsgrenze können die Anbieter bei der Bundesnetzagentur Aufschläge beantragen, wenn ihr nationales Entgeltmodell durch das EU-Roaming gefährdet ist. Die Bundesnetzagentur prüft die Anträge und kann beantragte Aufschläge für maximal 12 Monate genehmigen.

Stand: 01.07.2022

Kontakt

EU Roaming
Bundesnetzagentur
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Telefon 0228 / 14 - 0

E-Mail: International.Roaming@BNetzA.de

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