Technische Richtlinie Notrufverbindungen
In der Technischen Richtlinie Notrufverbindungen (TR Notruf) legt die Bundesnetzagentur technische Einzelheiten zu den in § 164 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 6 TKG aufgeführten Regelungsgegenständen fest. Insbesondere werden die Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zu dem Standort, von dem die Notrufverbindung ausgeht, definiert.
- Technische Richtlinie Notrufverbindungen, Ausgabe 2.1 (TR Notruf 2.1)
- Bisherige Veröffentlichungen - Archiv
Technische Richtlinie Notrufverbindungen, Ausgabe 2.1 (TR Notruf 2.1)
Die Festlegung der Technischen Richtlinie Notrufverbindungen Ausgabe 2.1 (TR Notruf 2.1) wurde im Amtsblatt Nr. 13 der Bundesnetzagentur vom 9. Juli 2025 (Verfügung Nr. 66/2025) bekannt gegeben.
Die TR Notruf 2.1 setzt im Wesentlichen europäische Umsetzungsnotwendigkeiten um, die sich aus der Delegierten Verordnung (EU) 2023/444 der Kommission vom 16.12.2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates um Maßnahmen zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdiensten über Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 ergeben.
Die TR Notruf 2.1 wurde unter Beteiligung der Verbände der betroffenen Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Betreiber von Telekommunikationsnetzen, der vom Bundesministerium des Innern benannten Vertreter der Betreiber von Notrufabfragestellen und der Netz- und Leitstellenausrüster erstellt. Internationale Standards wurden berücksichtigt, Abweichungen von den Standards begründet. Die Grundlage für die TR Notruf 2.1 bilden die im Amtsblatt Nr. 9 der Bundesnetzagentur vom 8. Mai 2024 (Mitteilung Nr. 193/2024) und im Amtsblatt Nr. 2 der Bundesnetzagentur vom 22. Januar 2025 (Mitteilung Nr. 11/2025) veröffentlichten Entwürfe sowie die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen.
Bisherige Veröffentlichungen - Archiv
Technische Richtlinie 2.0
Die Technische Richtlinie Notrufverbindungen Ausgabe 2.0 (TR Notruf 2.0) wurde gemäß § 108 Abs. 4 TKG im Amtsblatt Nr. 16 der Bundesnetzagentur vom 22. August 2018 (Verfügung Nr. 108/2018) veröffentlicht.
Die TR Notruf 2.0 legt unabhängig von den in Ursprungs- und Transitnetzen verwendeten Übertragungs- und Vermittlungstechniken die technischen Einzelheiten von Notrufverbindungen in ISDN- und IP-Technik fest. Die Festlegungen der TR Notruf 1.0 ergänzend, beschreibt die TR Notruf 2.0 im Wesentlichen
- die Anforderungen an Notrufanschlüsse (in ISDN- und IP-Technik) der Notrufabfragestellen,
- die Anforderungen an Notrufverbindungen in ISDN- und IP-Technik von festen und mobilen Telefonanschlüssen zu Notrufanschlüssen und betrachtet dabei auch die Übergänge zwischen ISDN- und IP-Netzen,
- die Übertragung ergänzender Standortangaben von Seiten der Notrufenden (neben den netzseitig festgestellten Standortangaben) an die Notrufabfragestellen zur Verbesserung der Genauigkeit von Standortangaben.
Die TR Notruf 2.0 wurde ebenfalls unter Beteiligung der Verbände der betroffenen Diensteanbieter und Betreiber von Telekommunikationsnetzen, der vom Bundesministerium des Innern benannten Vertreter der Betreiber von Notrufabfragestellen und der Netz- und Leistellenausrüster erstellt. Internationale Standards wurden berücksichtigt, Abweichungen von den Standards begründet. Die Grundlage für die TR Notruf 2.0 bilden ein zur Konsultation gestellter Entwurf, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 2 der Bundesnetzagentur vom 25. Januar 2017 (Mitteilung Nr. 184/2017), sowie die Auswertung der Stellungnahmen der nach § 108 Absatz 4 Satz 1 TKG zu Beteiligenden und der nach § 108 Absatz 1 Satz 2 TKG Verpflichteten, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 16 der Bundesnetzagentur vom 22. August 2018 (Mitteilung Nr. 245/2018).